dibur]g. Seoburg. Gerburgoburg. Vizenburg. 10 Curnfurdeburg. Scidingeburg. burg. Its Uuirbinaburg. Suemeburg. defdorpf. Gebunstat. Stercinloch. Bifcofestat. Salzacha. Odenbach. 10 Luttdraha. Iani. nif. Gazloheno marca. Haffenhufeno marca. Luzuchefstor]pheno marca. RuoduchefLachstat. 10 Hol. Sacharedi. Scidinga. II. Hersfeldisches in Urkunden der Ottonen. Vor nun bald 20 Jahren hat Th. Sickel in seinen Beiträgen zur Diplomatik VI (WSB. LXXXV), 416 n. 1 einmal die Absicht ausgesprochen, aus den Urkunden der sächsischen Kaiser „sobald als möglich nach den Schreibern geordnete Namenlisten zusammen- und den Germanisten zur Verfügung zu stellen". „Dann mögen sie auf Grundlage eines umfangreichen Materials über Dialect und Herkunft der einzelnen Notare entscheiden". Das geschah aus Anlass einer Probe, die Sickel durch Befragung W. Scherers angestellt hatte und die ganz nach seinem Wunsche ausgefallen war. aber Es scheint nicht, dass jene Absicht in irgend einer Form verwirklicht worden ist: die beiden ersten Bände der Diplomata zeigen nirgends die Spuren einer germanistischen Mitwirkung und sie sind ihrerseits von meinen Fachgenossen bisher so gut wie gar nicht gewürdigt oder gar ausgebeutet worden. Man mag das bedauern gross ist der Schade jedenfalls nicht, auf keiner von beiden Seiten. Vom Ausgang der Karolinger bis zum Emporkommen der Habsburger bietet die Sprache der Reichskanzlei dem deutschen Philologen nur geringes Interesse dar, und die urkundliche Ueberlieferung stellt nur selten Aufgaben, die der Diplomatiker nicht mit seinem eigensten Rüstzeug bewältigen könnte. Hin und wieder freilich doch, wie das z. B. die Controverse zwischen Kehr und Erben über den Einfluss italienischer Notare unter Otto III. gezeigt hat: Erben hat vollkommen Recht, wenn er die deutsche Nationalität des Heribert C gerade auch mit sprachlichen Gründen aus der Schreibung der Eigennamen stützt, und ich wäre wohl in der Lage, seine Ausführungen in den Mittheilungen XIII, 580 f. noch zu ergänzen. Von den Ausführungen Scherers in der Zeitschr. f. d. Alt. XXI, 474-482 lässt sich als sicheres Ergebnis festhalten, dass die officielle Sprache der sächsischen Kaiser in den sich am meisten wiederholenden Eigennamen der niederdeutschen Lautgebung nur gelegentliche Zugeständnisse machte, sie aber nicht, wie man wohl erwarten könnte, begünstigte. Im übrigen bedarf jener flüchtige Excurs heute, oder besser noch, wenn uns auch die Urkunden Heinrichs II. vorliegen, eines gründlichen, alle Factoren erwägenden Ersatzes. Von dem Inhalt der nachfolgenden mehr zufälligen Beobachtungen übersehe ich, in der Diplomatik vollkommen Laie, einstweilen nicht, wieweit ihn die Urkundenforscher sich nutzbar machen können. Ich habe sie zunächst 1. als einzelne Anmerkungen zu dem voranstehenden Artikel niedergeschrieben und erst nachträglich hier zusammengefasst. Weit mehr als die Germanisten zu wissen und die Historiker zu man glauben scheinen, ist schon die Sprache der sächsischen Kanzlei ad a) Aelf-dehc (16) in seinen beiden Bestandtheilen [hoch- ad b) Visc-biki (statt-beki; 10. 13. 23. 26) alle vier Male! ferner Hiri-manni (26). Uuirin-hardi (31). ad c) u. e) fehlen Beispiele. ad d) Helm-burhc (9). Aelf-dehc (16). Thuli-berh (31). ad f) Tiadan-, Hainan- (25). Dodican (28) 1). Ferner ist für die Sprache der Urkunde sehr charakteristisch die Beibehaltung des hvorrin Hroduuerkes (29) und Hramnesberg (30). Dies anlautende hr (hl, hn, hw) erhält sich freilich im niederdeutschen Gebiete bis in den Anfang des 11. Jahrhdts. hinein, während es im Hochdeutschen schon zeitig im 9. Jh. dem einfachen Platz macht; aber zu jener Abneigung der ottonischen Kanzlei gegen die groben Saxonismen gehört es auch, dass man hier dies hr sonst grundsätzlich verschmäht: in den beiden Bänden der Diplomata findet sich kein zweiter Personenname mit Hrod-, man muss diese Namen sämmtlich unter Rod-, Rot-, Ruod-, Ruot- usw. suchen, und bei den paar Ortsnamen mit hr-, die noch vorkommen, liegt die Sache offenbar ähnlich wie hier: das der kaiserlichen Kanzlei vorgelegte Namenmaterial ist sorgfältig in die Urkunde herübergenommen und nach seinem Lautwerthe conserviert worden. Aber nicht nur Dialectisches passierte unbeanstandet die kaiserliche Kanzlei und erhielt hier seine Sanction, sondern auch Archaismen. Das will ich erläutern an der Urkunde Ottos I. Nr. 96 (Dipl. I 179). Unterm 27. März 948 gibt Otto dem Kloster Hersfeld gegen Abtretung des Dorfes Wormsleben und des Zehnten im Hassegau nördlich vom Wilderbach eine Anzahl namhaft gemachte Orte in Franken und Thüringen in Tausch. Damit hängt eng zusammen die wenige Tage später (30. März) gleichfalls zu Magdeburg ausgestellte Urk. Nr. 97, in der den Mönchen von S. Moriz zu Magdeburg das eben von Hersfeld eingetauschte als Geschenk des Kaisers überwiesen wird. Die erstere Urkunde liegt im Original hier in Marburg, von der letztern gibt es zwei Originalausfertigungen: in Dresden (A) und Berlin (B). Nr. 96 ist nach Sickel 2) ganz von BA verfasst und geschrieben, Nr. 97 1) Die drei Grafen dieser Urkunde, welche im normalen Sächsisch Werinhard, Heriman(n) und Dodico heissen würden, sind unter ihren dialectischen Namenformen noch wiederholt bezeugt, so Wirinhard Erhard Reg. nr. 612, Hirimann u. Dodica u. a. in den Trad. Corb. § 159. 169; die auffällige Schreibung -dehc hat sich (durch alle Zwischenstadien!) für einen Zeitgenossen und Landsmann des Aelfdehc erhalten in dem Asdehc der Trad. Corb. § 22, der gleich im folgenden § Osdach, sonst Osdag, Osdac heisst. 2) Dies wie alles rein diplomatische immer nach der Ausgabe der MG. A hat nach einem Magdeburger Dictat" derselbe Schreiber geschrieben, soweit es wenigstens für uns in Betracht kommt. Nr. 97 B rührt von BC her, der auch den Schluss von Nr. 97 A hinzugefügt hat. Es fällt nun in Nr. 96 zunächst die von mir oben S. 7 als alterthümlich bezeichnete und dem zweiten Drittel des 9. Jhs. zugewiesene Form -dorpf (Amalungesdorpf 18, vgl. Zehntreg. A 67) auf 1), ferner das h für ch im Silbenauslaut: Buohuueride 14, -bah 4mal, das sich freilich anderweit bis ins 11. Jh. erhält, aber doch in ottonischen Urkunden nicht das übliche ist und sogar schon im Hersfelder Zehntenregister vollständig durch -bach ersetzt war; sodann die ganze Form Caragoltesbah, die genau so bei Dronke Nr. 405 (ca. 823) steht: an ihr ist sowohl das C2) als die volle Form des Eigennamens für die Zeit um 950 auffällig. In der That hat denn auch derselbe Schreiber in Nr. 97 A: Amalungesdorph (180, 32), Buochuueride und durchweg -bach, schliesslich die zusammengezogene Form Karoldesbach, die offenbar die wirkliche Aussprache des 10. Jhs. wiedergibt, während die Form von Nr. 96 einem alten Register entstammt, einem Register, das, wie -dorpf beweist, von Hersfeld aus eingereicht wurde. Weiter steht in Nr. 96 Uurmeresleba (179, 22), in Nr. 97 A Vurmaresleua (180, 26), in 96 heisst es wie im damaligen Hersfeld gewöhnlich ,,sancti Uuigberchti" (179, 11. 25), in 97 A „beati Vuicberti" (180, 25). Und immer derselbe Schreiber 3)! Dass man zunächst für die Nr. 96 sich lediglich nach den von den Hersfeldern als Grundlage ihrer Wünsche vorgelegten alten Documenten richtete, vielleicht gar einen Entwurf des Abts Hagano acceptierte, und dann hinterher bei der Urkunde für S. Moriz die Verhältnisse so feststellte, wie sie in der Gegenwart lagen, das ergibt sich auch aus folgender Beobachtung. Die Liste der im Tausch an Hersfeld gegebenen Besitzungen weicht in 97 (AB) von 96 in folgenden Puncten ab: 1. aus der Liste der fränkischen Orte fehlt in 97: Buochon. 2. in der Liste der thüringischen Orte ist ganz ausgefallen: Berchtlougarod (179, 18), während Anglenhus + Anglenrod (179, 18) in cin neues Anglendorph (180, 32) zusammengefallen sind. 1) Es ist das einzige Beispiel der Diplomata I. II. 2) Das Hersfelder Zehntenregister kennt, was hier nachgeholt werden mag, den Buchstaben k in keinem seiner Theile: es hat stets c, resp. ch (Franchenleba). 3) Für archaisch und nicht mehr dem lebendigen Brauch dieser Zeit gemäss halte ich auch die beiden Ortsnamen mit dem Singular -hus. Dagegen wage ich in einer Urkunde, die Magidaburc schreibt, auf das an sich recht alterthümliche Berchtlougarod keinen Werth zu legen. Mittheilungen XVIII. 2 |