sobald die Habsburger hier die Herrschaft errangen. Das war nur natürlich. Derselbe Forscher (Schulte) hat aber auch in sehr scharfsinniger Weise bereits auf die Eigenart der Herrschaftsverhältnisse in Oesterreich gegenüber jenen in den habsburgischen Stammlanden aufmerksam gemacht 1). Während in letzteren ein ausgebildetes Steuersystem frühzeitig die Haupt-Ertrags-Quelle bildete, ruht in Oesterreich die Herrschaft vor allem auf dem Grundbesitz; aus den Erträgnissen von diesem, sowie indirecten Steuern setzen sich hier vor allen die landesfürstlichen Einkünfte zusammen. nun ihrer Da nun die Habsburger nach Oesterreich kamen und sie, die ,,sparsamen und tüchtigen Hausverwalter", daran giengen, die neuerworbenen österreichischen Gebiete, in welchen seit dem Tode des letzten Babenbergers (1246) eine planmässige und geordnete Verwaltung durch die wiederholten Wirren und anderseits vermöge politischer Rücksichten arg beeinträchtigt, ja vielfach unmöglich geworden war Eigenart entsprechend zu organisieren, lag es wohl nahe, dass man jenen specifisch österreichischen Verhältnissen Rechnung tragend eben für die Verwaltung der landesfürstlichen Domänen einen eigenen Beamten bestellte. Die Bezeichnung desselben als „magister hubarum ist so prägnant, dass über den Zweck der neuen Institution, die Befugnisse, welche jener ursprünglich übte, kaum ein Zweifel bestehen kann. Noch in der ersten Hälfte des 14. Jahrhundertes trat der Hubmeister, wie die von Chmel publicierten Amtsrechnungen aus den Jahren 1326-13382) darthun, wenig hervor, er war damals „den übrigen Amtsleuten, wie Mauthnern, Landrichtern, Kellermeistern und Münzmeistern etc. noch coordiniert" 3). Allmählich aber hob sich die Bedeutung dieses Amtes, wesentlich begünstigt insbesonders auch durch die persönlichen Beziehungen und die Stellung derer von Tirna 4), welche dasselbe von der Mitte des Jahrhundertes an inne hatten, immer mehr und mehr, derart, dass es bereits gegen Ende desselben die Stellung einer Central-Finanzbehörde errang 5), wie sie der Landschreiber ein Jahrhundert früher repräsentierte. 1) a. a. O. S. 552. 2) Geschichtsforscher 1, 28 ff. und 2, 203 ff. 3) Schalk a. a. O. S. 435. 4) Vgl. v. Franzenshuld, die Tirna Jahrb. f. LK. v. NOe. 2, 327 ff. und Tomaschek in Wiener Stadtrechte 2, 311 ff. u. Schalk a. a. O. 440. 5) Ueber diese Stellung des Hubmeisters mit all' seinen Rechten und Amtspflichten werden wir sehr genau bis ins Detail durch zwei von Schalk publicierte Actenstücke unterrichtet; es sind dies einerseits die Amtsinstruction vom 30. Apr. 1392 für Ulrich den Zink (Schalk a. a. O. S. 443 no 4), anderseits der Bestallungsbrief K. Ladislaus für den Hubmeister Konrad Holtzler (17. Dec. 1455) Schalk a. a. O. S. 455 no 9. Die Annahme Adlers 1), dass dies erst im Anfange des 15. Jahrhundertes" geschehen sei, indem damals die Geschäfte des „Amtmannes" (der nach ihm Ende des 14. Jahrhundertes „an der Spitze der landesfürstlichen Finanzverwaltung" stand) an den Hubmeister übergegangen" seien, erweist sich als irrig. Sie beruht auf einer oberflächlichen Einsichtnahme in den von ihm benützten Cod. suppl. 409 des Wiener Staatsarchives, da unter dem „Amtmann" des ausgehenden 14. Jahrhundertes eben der Hubmeister zu verstehen ist, indem jener deutsche Ausdruck damals ganz gleichwertig mit dem lateinischen „magister hubarum" gebraucht wird, wie die von Schalk nunmehr aus demselben Codex publicierten Actenstücke unzweifelhaft darthun 2). Dieser gleichwertige Gebrauch aber der beiden Bezeichnungen für dasselbe Amt erscheint nach unseren früheren Ausführungen vollauf erklärt. Wir sahen, dass bereits gegen Ende des 13. Jahrhundertes die Landschreiber in Oesterreich, indem sie die Verwaltung der Aemter führten, auch als rectores officiorum oder officiales schlechthin urkundlich bezeichnet wurden 3). Diese gleichmässige Verwendung der beiden Titel für ein und dasselbe Amt hatte sich alsbald derart eingebürgert, dass z. B. der steirische Reimchronist Anfang des 14. Jahrhundertes den Landschreiber seines Landes geradezu auch Amtmann nennt 4). Da nun das Hubmeisteramt allmählich jene Stellung errang, die vordem der Landschreiber inne hatte, lag es nahe, indem das officium hubarum immer mehr und mehr zum officium κατ' εξοχήν sich ausbildete, auch die Inhaber desselben als „Amtmänner" schlechthin zu bezeichnen. Für die weitere Geschichte dieses Amtes, sowie das Aufkommen der Vicedome am Ende des 15. Jahrhundertes kann ich auf die eingehenden Ausführungen Schalks verweisen. Die von ihm gedruckten Amtsinstructionen und Bestallungsbriefe geben zugleich über die Stellung und Befugnisse derselben hinreichend Auskunft. 1) a. a. О. 175. 2) Schalk a. a. O. S. 441 ff. no 1-5. 3) Siehe oben S. 299 ff. 4) MG. Deutsche Chron. V, 2, 976 (73979 ff.) und 1031 (78507 ff.) (Albrecht von Zeiring). Hervorheben möchte ich nur, dass auch da das Landesfürstenthum bemüht erscheint, den Einfluss des Adels auf die Finanzverwaltung hintanzuhalten und dies Amt unter Ausschluss jenes' von der Führung desselben allmählich in ein festes Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Das führte 1392 bereits zu der ausdrücklichen Bestimmung: auch ist unser mainung, daz man unser empter und ungelt dhainem edlen man verlasse, nur sunderleich den die uns undertan sind, oder sust gemainen leuten 1). 1) Instruction für den Amtmann Zinko, Schalk a. a O. 443. 7 Eine Fälschung des Vicekanzlers Wolfgang Schranz. Kritische Untersuchung über die Entstehung der Brucker Pacification von 1578. Von J. Loserth. I. An verschiedenen Stellen seiner Bücher über Ferdinand II. und dessen Mutter, Erzherzogin Maria, hat Hurter die steiermärkische Landschaft einer versuchten, ja selbst einer begangenen Fälschung beschuldigt. Man wird errathen, dass es sich um kirchliche Dinge handelt: es betrifft jene grossen Zugeständnisse, die den steirischen, bezw. innerösterreichischen Ständen innerhalb der Jahre 1572-1578 gemacht worden sind. Auf diese Zugeständnisse haben sich die Protestanten fortan in guten und öfter noch in schlimmen Tagen berufen: diese Zugeständnisse, behauptet Hurter, hätten sie keineswegs in dem von ihnen festgehaltenen Umfang bekommen: Willkürliche Aenderungen, falsche Deutungen hätten stattgefunden. Doch davon später. Hurter ist nicht der erste, der diese Behauptung aufstellte; er war leider auch nicht der letzte. Als die steirische Landschaft unmittelbar nach dem Tode Erzherzog Karls II. und noch ganz unter dem Eindruck der schweren Verfolgungen, denen die Angehörigen des Augsburgischen Glaubensbekenntnisses seit dem Jahre 1580 ausgesetzt waren, dem Administrator in Innerösterreich für die Zeit der Minderjährigkeit Ferdinands II., Erzherzog Ernst, die Huldigung zu leisten verweigerte, wofern er nicht die grosse Religionspacification von 1578 mit unter die Landesfreiheiten aufnehme und sie mit diesen vor der Huldigung beschwöre, demnach nicht bloss den Mitgliedern des Herrenund Ritterstandes der A. C., sondern auch ihren Glaubensgenossen in Städten und Märkten und „auf dem Gay" völlige Glaubens- und Cultusfreiheit zugestehe, da liess sich die Erzherzogin Maria, die Witwe Karls II., in einem Schreiben an Kaiser Rudolf II. vernehmen: Mit der Pacification von 1578 verhalte es sich im Grund der Dinge ganz anders als die Stände es darstellen. Ihr Freiheitsbrief sei auf das kommt es hinaus nicht echt; sie sandte dem Kaiser unter einem ein wie sie meinte echtes Exemplar der den Ständen am 9. Februar 1578 ertheilten Concession mit ein solches, das mit der von den Ständen vorgelegten Fassung in einem hauptsächlichen Punkte in vollstem Widerspruch steht. Welches waren denn die Zugeständnisse, die Karl II. den Protestanten gemacht hatte? Nach einem Kampfe, der ihm wahrlich sehr schwer geworden, hatte Karl II. am 24. Februar 1572 „den beiden Ständen von Herren und Ritterschaft" folgende „Erklärung" gegeben: „Er wolle sie, die von Herren und Ritterschaft, sammt Weib, Kind, Gesind und angehörigen Religionsverwandten, Niemand ausgeschlossen, in den Religionssachen wider ihr Gewissen nicht bekümmern, beschweren oder vergewaltigen, sondern ihnen ebenso wie den andern, die der Religion J. F. Dt. zugethan sind, jederzeit mit landesfürstlichen Gnaden entgegengehen, voraus aber ihre Prädicanten unangefochten und unverjagt, als auch ihre habende Kirchen und Schulen uneingestellt, desgleichen die Vogt und Lehensherrn bei ihren alten wohlhergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten unbedrängt verbleiben lassen, alles jetzt und künftighin, bis man sich in den strittigen Religionssachen christlich und friedlich verglichen haben wird". Man erkennt sofort, dass man sich ganz im Bann, ja selbst in der Sprechweise der Kirchenpolitik Maximilians befindet, die in ganz Steiermark, in Kärnten und Krain ungetheilte Bewunderer fand und zwar nicht bloss auf protestantischer, sondern auch auf katholischer Seite. Ohne hier auf Einzelnes näher einzugehen, will ich nur andeuten, dass Karl II. seinen Ständen die Zugeständnisse machte, nachdem Maximilian II. ,,in tiefstem Geheim" ihm hatte sagen lassen, er habe in seinen österreichischen Landen dasselbe gethan. Es sind nun gewiss grosse Zugeständnisse, die den Angehörigen der Augsburgischen Confession mit den obigen Worten gemacht worden sind, und das ist wohl auch der Grund, weshalb neuere Darsteller wie Franz M. Mayer 1) und Alfons Huber die Bedeutung des Grazer 1) Der Brucker Landtag A. Oe. G. 73, 369, Huber, Gesch. Oesterr. IV, 326. |