Brunetis Hand selbst zeigt. Beide Codices fassen die Zeit vom 8. Februar 1432 bis zum 6. December 1436. Der Schluss, der noch bis in den Anfang des Jahres 1438 gereicht haben muss, ist leider verloren. Was demnach Brunetis Manuale bietet, sind Protokolle1) über die Verhandlungen im Plenum und der Deputatio pro communibus negotiis: hie und da allerdings auch noch ein Stück von Concilsacten ausserhalb dieser Versammlungen, ein Protokoll über Verhandlungen der französischen Nation u. s. w. Die Aufzeichnungen Brunetis dürften, wie H. darlegt, im Ganzen und Grossen vollständig und dabei zuverlässig sein. Einige Sicherheit hierüber gewährt der Umstand, dass eben jenes zweite Manuale im Cod. Reginae 1017 in einer freilich sehr fehlerhaften Abschrift von Protokollen über die Verhandlungen von 1431-1434 vorliegt. Dieser Codex enthält auch Aufzeichnungen über die bei Bruneti fehlende Zeit bis zum 8. Februar 1432: eine knappe von einer Anzahl von Urkunden unterbrochene Erörterung über die Vorgänge vom März bis October 1431, eine Compilation, die auf chronologischen Notizen ruht. Wo Bruneti beginnt, kann man beide Texte vergleichen: man findet im Anfang starke Abweichungen, die im weiteren Verlauf schwächer werden und endlich formeller Natur sind. An eine Ableitung des Cod. Reg. etwa von dem Brunetis ist nicht zu denken, dafür sind die Verschiedenheiten doch zu erheblich. Da mehrere Notare am Concil thätig waren, deren jeder ein Manuale führte, hat H. die Aufzeichnungen, die sich im Cod. Regin, finden, auf ein solches, wie bemerkt des Radulphus Sapientis, zurückgeführt. Der vorliegenden Edition liegt das Manuale um bei Hallers bezeichnung zu bleiben Brunetis zu Grunde. Der Text wird mit möglichster Treue wiedergeben; der Cod. Reg. bietet manche Verbesserungen wie denn auch im Anhang auch 5 Actenstücke mitgetheilt werden, die bisher unbekannt gewesen sind. Die Ausgabe selbst ist, so weit man urtheilen darf, ohne in die Handschriften selbst Einblick genommen zu haben, eine vortreffliche. Ihre Einrichtung und Gestaltung befriedigt im hohen Mase. Auf jedem einzelnen Blatt macht oben an der Spitze ein P., R. oder R. P. ersichtlich, ob das Stück aus Bruneti, dem Cod. Regin. genommen oder beiden gemeinsam ist. P. tritt S. 27 ein. Wie wichtig aber R. als Ergänzung ist, wird auf derselben Seite ersichtlich: die Ankunft der savoyischen Legaten ist nämlich nur in R. vermerkt. Ueber den einzelnen Seiten findet sich Monatsund Tagesdatum wir hätten auch das Jahr noch beigefügt. Sachliche Erläuterungen sind nicht gegeben, weil ein vollständiger Commentar den Umfang des Buches allzusehr hätte anschwellen lassen. In den Beilagen finden sich: 1. die Instruction für Johannes Pulchripatris, Gesandten des Concils, an den Papst, 2. eine wiederholte und peremptorische Einberufung des Bischofs und Clerus von Utrecht, 3. die Instruction für Jacob von Sirk und Thomas von Fiene, Gesandte des Concils an der Curie, 4. die Instruction für den Bischof von Lausanne und Decan von Utrecht, und 5. die Antwort des Erzbischofs von Rheims und La Tremoilles an das Concil. Beiden Bänden ist ein sorgfältig ausgearbeitetes Register beigegeben. Graz im März 1897. J. Loserth. 1) Dagegen Beer, dessen Einwendungen nicht ohne Belang sind. L. c. S. 12. Die Konstanzer Geschichtschreibung bis zum 18. Jahrhundert. Von Theodor Ludwig. Strassburg 1894. VI. und 271 SS. Die humanistische Geschichtschreibung in Deutschland. Von Paul Joachimsohn. Heft 1. Die Anfänge. Sigismund Meisterlin. Bonn 1895. 333 SS. Der Hauptzweck der erstgenannten umfangreichen und eingehenden Untersuchung der Quellen zur Konstanzer Stadt- und Bisthumsgeschichte ist, was der Titel zunächst nicht vermuthen lässt, die bereits von W. Arndt (N. A. IV. 199 ff.) hypothetisch angenommene Existenz einer verlorenen Konstanzer Chronik nachzuweisen, welche seit dem 15. Jahrh. vielfach ausgeschrieben und von Compilatoren benützt worden ist. Da dieser Nachweis jedoch schon 1891 von dem Herausgeber der Chroniken der Stadt Konstanz, Ph. Ruppert erbracht worden ist, so bestehen die Resultate dieser Arbeit im wesentlichen aus allerdings zahlreichen Ergänzungen und Berichtigungen sowie einer scharfen Kritik der Ausgabe selbst, welche als eine theilweise willkürliche Zusammenstellung chronikalischer Bruchstücke bei keineswegs genauer Wiedergabe der Vorlagen allerdings nicht allen billigen Anforderungen Genüge leistet; übrigens enthält beispielsweise die Wiedergabe des Ruppertschen Druckes bei L. S. 265 f. in 22 Halbzeilen ebenfalls 3 Ungenauigkeiten. Rupperts Ausgabe gibt, wie L. S. 242 richtig bemerkt, nicht „ein Bild der einzelnen Chroniken", sie „behielt vielmehr lediglich deren Inhalt im Auge und näherte sich so in gewisser Hinsicht dem Wesen einer Darstellung". Im Gegensatze hiezu spielt in L's. Auseinandersetzungen der Inhalt der Quellen, der doch eigentlich das wichtigere ist, den verschiedenen Ueberlieferungsformen gegenüber eine vollständig untergeordnete Rolle. Wäre es nicht zweckentsprechender gewesen auf Grundlage der eingehenden Untersuchungen anstatt einer zweiten so umfangreichen » Darstellung der Chroniken den Rupperts Ausgabe ergänzenden Theil dieser selbst zu bieten? Das wertvollste Stück der Arbeit stellt der Versuch dar, jene verlorene Chronik, welche mit Sicherheit dem urkundlich 1386-99 nachweisbaren Säckelmeister der Stadt Konstanz, Johann Stetter zugeschrieben wird, zu reconstruieren. War hiebei zu vollständig sicheren Resultaten nicht zu gelangen, so lassen sich Inhalt, Umfang und Quellen dieser wichtigen Aufzeichnungen immerhin mit einiger Deutlichkeit erkennen. Die Erörterungen der übrigen Konstanzer Geschichtsquellen, von welchen von vorneherein die noch erhaltenen vor dem 15. Jahrh. entstandenen ausgeschlossen sind, und die aus dem 17. und 18. Jahrh. stammenden eine recht summarische Behandlung erfahren, enthalten ohne übrigens » Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, auch einige Angaben über bisher noch unbenützte Handschriften des General-Landesarchivs zu Karlsruhe, 5 grössere Auszüge und Bruchstücke deutscher Chroniken des 15.-18. Jahrh. enthaltend, deren Umfang und geringe Bedeutung unter NN. 2, 3, 17, 23 und 24 der Uebersicht der von L. besprochenen Geschichtswerke dargelegt werden. In einem Excurse bietet L. schliesslich einige Berichtigungen und Nachträge zu Mone's Ausgabe der Konstanzer In mehrfacher Beziehung als ein Gegenstück zu dieser Untersuchung Zeit und Ort der Geburt und des Todes Meisterlins festzustellen, ist Von den grösseren historischen Arbeiten Meisterlins verdanken das Als Hauptquellen der Chronik, deren weitere Benützung und Fort- denzen werden neben einander verfolgt. Bezüglich der etlich Geschicht << Im Anhange bringt J. einige Briefe zum Abdruck, sowie die Wid- Arnold Luschin v. Ebengreuth, Oesterreichische Reichs- Die an dieser Stelle bei Anzeige des I. Theiles dieser Werkes aus- Eingeleitet wird der II. Theil, der in eine IV. und eine V. Periode Die IV. Periode, in welcher die Geschichte des Gesammtstaates die Landstände auf der anderen Seite zu einer lebhaften legislativen Thätigkeit gedrängt wurden, das Verhältnis dieser beiden Factoren zu einander rücksichtlich ihrer Theilnahme an der Gesetzgebung, das siegreiche Vordringen der Juristen und des Juristenrechts gegenüber den auf Erhaltung des nationalen Rechtsbestandes gerichteten Bestrebungen der Landstände, die Bemühungen der Habsburger, auf legislativem Wege eine Ausgleichung der Rechtsverschiedenheiten in den Erbländern herbeizuführen und die in dieser Richtung seit dem 17. Jahrhundert errungenen Erfolge, im Zusammenhange mit der schwindenden Antheilnahme und Regsamkeit der Stände auf dem Gebiete der Gesetzgebung: dies sind die Hauptpunkte welche in L.s lichtvoller Darstellung in den ersten drei Paragraphen dieses Abschnittes hervortreten. Der folgende Paragraph ist der Rechtsliteratur, ihren Richtungen und Vertretern gewidmet, im Schlussparagraphen findet man eine sehr willkommene Uebersicht der Rechtsquellen, nach den einzelnen Kronländern geordnet, weniger für Zwecke von Studierenden als für solche berechnet, die sich zu einer selbständigen Weiterforschung auf dem Boden der österr. Rechtsgeschichte angeregt fühlen sollten "; auf Vollständigkeit musste der V. dabei naturgemäss verzichten. Die Geschichte des öffentlichen Rechts und der Verwaltung in der in Rede stehenden Periode wird hauptsächlich durch folgende drei Gesichtspunkte charakterisiert: Ueberwindung des Feudalwesens, Entwicklung der absoluten Fürstengewalt auf Kosten der Stände und allmählige Unificierung der Erbländer; diese Hauptmomente bringt der Autor in seinen Ausführungen zu voller Geltung. Besonders anregend ist das Capitel über die Landstände, obwohl sich der V. bei dem fast vollständigen Mangel an Vorarbeiten für die einzelnen Kronländer damit bescheiden musste, gleichsam die Grundlinien zu einer künftigen zusammenhängenden Geschichte der österreichischen Landstände in der neueren Zeit vorzuzeichnen; insbesondere wird hier der Zusammenhang zwischen den Schicksalen der Landstände und des Protestantismus in Oesterreich hervorgehoben und ausgeführt, wie das ständische Princip durch die protestantische Bewegung gekräftigt, durch die Gegenreformation aber erdrückt wurde. Dem Verhältnis zwischen Staat und Kirche widmet L. auch für diese Periode einen eigenen ziemlich ausführlichen Paragraphen, worin er den Nachweis führt, dass die Habsburger seit Ferdinand I., trotz ihres streng katholischen Standpunkts und trotz Gegenreformation stets und mit aller Energie auf Wahrung, ja Erweiterung ihrer Hoheitsrechte gegenüber der Kirche bedacht waren, sodass der sogenannte Josephinismus eigentlich von Ferdinand I. zurückzudatieren wäre. Die Behördenorganisation mit der bunten Mannigfaltigkeit von landesfürstlichen, landschaftlichen, communalen und patrimonialen Aemtern, die eigentliche Verwaltung in den drei Zweigen: Rechtspflege, Heerwesen und Finanz, und endlich die wirtschaftlichen und socialen Zustände bilden den Inhalt des letzten Abschnittes. Von den wirtschaftlichen Schicksalen der österreichischen Länder, dem vorübergehenden Aufschwung von Handel und Gewerbe im 16. Jahrh., dem darauffolgenden tiefen Verfall aller wirtschaftlichen Kräfte in Folge der Gegenreformation, der Kipper- und Wipperzeit und des 30jährigen Krieges, von den Verdiensten einzelner Nationalökonomen und der Landesfürsten um Hebung des Wohlstandes, |