Jahrbuch der deutschen Bibliotheken, Opseg 1

Naslovnica
Otto Harrassowitz, 1902
Each volume in five sections 1. Verzeichnis der Bibliotheken; 2. Verzeichnis der wissenschaftlichen Bibliotheksbeamten; 3. Verordnungen und Erlasse; 4. Bibliotheksstatistik; 5. Verein deutscher Bibliothekare.
 

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Stranica 121 - Reifezeugnis eines Deutschen humanistischen Gymnasiums; b) der Nachweis, dass der Bewerber die erste theologische Prüfung, die erste juristische Prüfung, die ärztliche Prüfung oder die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen mit gutem Erfolge bestanden oder an einer deutschen Universität den vorgeschriebenen Habilitationsleistungen genügt hat; c) der Nachweis, dass der Bewerber von einer deutschen Universität auf Grund einer gedruckten Dissertation und mündlichen Prüfung zum Doktor...
Stranica 127 - Handschriften sind auf der entleihenden Bibliothek sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derselben zur Benutzung ausgelegt werden; bei Druckschriften steht es jedoch dem Vorsteher der verleihenden Bibliothek frei, deren Aufbewahrung und Benutzung ausserhalb der Räume der entleihenden Bibliothek unter Verantwortlichkeit der letzteren zu gestatten.
Stranica 131 - Werken ; es ist jedoch in Ansehung derselben die Entlehnung stets an die ausdrückliche Bedingung der feuer- und einbruchsicheren Verwahrung und der ausschließlichen Benützung innerhalb der Räume der Bibliothek zu knüpfen. 3. Wenn die Entlehnung von Werken von Privatgelehrten zur Benützung derselben außerhalb der Räume einer Bibliothek angesucht wird, wenn rücksichtlich der sub 2 bezeichneten Werke den daselbst erwähnten Bedingungen nicht...
Stranica 127 - Verantwortlichkeit der letzteren zu gestatten. Zu Nachbildungen ist, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden soll, besondere Erlaubnis erforderlich. 5. Die Rücksendung hat in gleicher Verpackung und mindestens unter derselben Wertdeklaration wie die Versendung auf Kosten und Gefahr der entleihenden Bibliothek zu erfolgen.
Stranica 131 - Benützung innerhalb der Räume der Bibliothek zu knüpfen. 3. Wenn die Entlehnung von Werken von Privatgelehrten zur Benützung derselben außerhalb der Räume einer Bibliothek angesucht wird, wenn rücksichtlich der sub 2 bezeichneten Werke den daselbst erwähnten Bedingungen nicht entsprochen werden kann, endlich wenn es sich um besonders kostbare Werke handelt, ist auch fernerhin in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des kk Ministeriums für Cultus und Unterricht zur Verleihung einzuholen....
Stranica 131 - ... einer Bibliothek angesucht wird, wenn rücksichtlich der sub 2 bezeichneten Werke den daselbst erwähnten Bedingungen nicht entsprochen werden kann, endlich wenn es sich um besonders kostbare Werke handelt, ist auch fernerhin in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des kk Ministeriums für Cultus und Unterricht zur Verleihung einzuholen. 4. Die Versendung der entlehnten Werke hat stets durch die Post unter Angabe des Wertes und auf Kosten des Entlehners stattzufinden. 5. Bei Entlehnung von Werken...
Stranica 127 - Handschriften ist seitens der entleihenden Bibliothek als Schadenersatz derjenige Betrag zu leisten, welchen der Vorsteher der verleihenden Bibliothek im Einvernehmen mit seiner vorgesetzten Dienstbehörde für angemessen erachtet, selbst wenn dieser Betrag die Wertdeklaration übersteigen sollte.
Stranica 121 - Licentiaten promoviert worden ist; d) ein Zeugnis über die bisherige Führung; e) eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung; f) der Nachweis , dass dem Bewerber mindestens diejenigen Mittel gesichert sind, welche für seinen standesgemässen Unterhalt während zweier Jahre erforderlich erscheinen. §3. Das Gesuch um Zulassung als Volontär ist an den Bibliotheksvorsteher zu richten. Dem Gesuche sind ausser den nach § 2 erforderlichen Nachweisen beizufügen: ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,...
Stranica 131 - In theilweiser Abänderung des §. 6, alinea 2, des Ministerial-Erlasses vom 22. Mai 1868, Z. 2562, finde ich in Ansehung der Entlehnung von Werken öffentlicher Bibliotheken nach oder aus dem Auslande zur Vereinfachung des diesfälligen bisher vorgeschriebenen Verfahrens Folgendes anzuordnen : 1. Druckwerke inländischer öffentlicher Bibliotheken können künftighin mit der sub 3 ersichtlichen Ausnahme an öffentliche Bibliotheken des Auslandes verliehen werden, ohne dass es hiezu im einzelnen...
Stranica 122 - Inkunabelkunde erworben hat. §8. Die Frage, ob die Prüfung überhaupt und ob dieselbe „ausreichend", „gut" oder „mit Auszeichnung" bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit der Mitglieder der Kommission entschieden. § 9. Die Prüfungs-Kommission hat den Verlauf und das Gesamtergebnis der Prüfung zu den Akten zu vermerken.

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