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dass diese Regierung trotz der unbeschränkten Ausdehnung ihrer Macht als eine legitime und verfassungsmässige anzuerkennen war;191) und das müssen sie deshalb anerkennen, weil sie das städtische Statut, besser gesagt, den feierlichen Volksbeschluss unter den Augen haben, der den einzelnen Carraresen die unbeschränkte und willkürliche Herrschaft über die Stadt übertragen hatte; und überdies liegt ihnen das kaiserliche Diplom vor, welches die rechtsgültige Übung dieser Herrschaft feierlich bestätigt und sanktioniert hatte.192)

33. Es würde sehr leicht sein, eine Reihe den von uns vorgebrachten gleichbedeutender Urkunden für alle anderen Signo

.

ipsius domini.. ipsis invitis et contra eorum voluntatem. . . audivit (der Zeuge) pluries et a pluribus suis officialibus dicentibus quod ipsos imperabat facere multa et diversa malefata civibus . . ."; Thomas. Batonus.... vidit dom. Franciscum male gerere et gubernare .. civitatem . . . . aufferrendo bona omnibus civibus pro maiore parte et suis suditis. . . et semper prospiciendo utilitatem suam et non civium . . . faciendo fieri testamenta ad suam voluntatem et alia instrumenta vendicionum et donacionum contra sentenciam et iusticiam..."; Bartolom. Scriba: . . et aufferrebat et derobabat bona omnium quorum ipse volebat . . .“ etc. Was die Regierung von Francesco Novello betrifft, vgl. z. B. einen Brief Leonardo Brunis an Ognibene Scola, wo der letzte Herrscher von Padua als,,truculentissima bestia, immanis tyrannus, novissimus Phalaridis" genannt wird: in Cogo, Di Ognibene Scola umanista padovano del sec. XV., in Nuovo Arch. Veneto. VIII. s. 118.

191) Vgl. über der Rechtmässigkeit und Legitimität der carraresischen Regierung die Bemerkungen von Cessi, Malgo v. di Fr.il Vecchio, 738–39. 192) In dem ersten Prozesse von 1382, werden: ,,. . . . Librum statutorum Communis Padue et maxime in ea parte ubi fit mencio seu statutum et ordinatum fuit quod dom. Franc. de Carraria esset dominus et capitaneus generalis civitatis. . . ; item unum privilegium descriptum in volumine statutorum Communis Padue, in quo continetur, quod idem dom. Franciscus senior constitutus fuerat imperialis vicarius generalis..." etc., dem Gerichte vorgezeigt: vgl. Cessi, Un proo. carrar. 37: so für Francesco Novello: vgl. Cessi, M a 1 g o v. cit. 8. 742: Johann. Parisius: fuit testis presens . . . in palacio Communis . quod dom. paganinus de Salla dixit... quod renunciaverat dominium civitatis ... nomine et vice dom. Franc. de Carraria senioris. . . et quod eodem instante dom... iudex ancianorum et... sindicus Communis... dederunt et tradiderunt confalonem Communis et populi . . . in manibus Franc. de Carraria iunioris et tunc fuit factus et creatus dominus per universum populum paduanum...

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rien des oberen und mittleren Italiens zu finden und jetzt einzuführen. Es scheint uns aber, dass die oben erwähnten Beispiele zur Schlussfolgerung hinreichen, dass die Rechtmässigkeit der neuen aus dem Stamme des mittelalterlichen Commune hervorgegangenen Regierungen nicht in der verfassungsrechtlichen Übereinstimmung ihres rechtlichen Bestandes mit einem bestimmten vorherbestehenden verfassungsrechtlichen Zustande lag, sondern in dem rechtsgültigen und rechtskräftigen Bestande der Willensakte des Volkes und des Kaisertums, aus denen die neuen Regierungen entstehen mussten. Eine Regierung, zu deren Ursprung alle zwei oder einer dieser Willensakte entsprechend der staatsrechtlichen Lage der einzelnen Communitates der kaiserlichen Gewalt gegenüber gefehlt hätte, oder deren ursprünglicher Willensakt des Volkes oder des Kaisertums wegen juristischer Unfähigkeit des Urhebers oder wegen irgendeines wesentlichen Fehlers als kein vollendeter oder rechtsgültiger juristischer Akt zu betrachten wäre, war, nicht nur als eine verfassungswidrige und unrechtmässige, sondern sogar als eine ungültige und vom rechtlichen Standpunkte aus durchaus nicht bestehende Regierung anzusehen.

3. Der juristische Inhalt des Begriffes von Tyrannis ex def. tituli nach Bartolus.

34. Kommen wir jetzt dem Begriffe von Tyrannis ex defectu tituli bei Bartolus näher. Bartolus gibt davon keine ausdrückliche Definiton; aber, wenn man die jetzt geschilderten Quellen mit den gar nicht zahlreichen spezifischen Fällen von Tyrannis ex de f. tit., die uns von Bartolus in seinem Traktate dargeboten werden, vergleicht, so scheint es nicht schwer, daraus den Begriff selbst herauszuziehen. Denn drei hauptsächliche Fälle von Tyrannis ex def. tit. werden von Bartolus in Erwägung gezogen: wenn ein Privatmann die öffentliche Gewalt in einer Stadt,,quae ius eligendi Rectorem non habet...", in irgendeiner Weise einnimmt und ausübt; wenn ein Privatmann sich die öffentliche Gewalt in einer Stadt, welcher ein solches Recht anerkannt ist, durch Zwang über

tragen lässt; wenn endlich ein Herrscher oder ein Magistrat die Ausübung einer ihm für bestimmten Zeitraum übertragenen Gewalt über ihre Abläufungszeit hinzieht, ohne dass ein Akt eingetreten sei, um ihm diese Ausübung zu verlängern.193)

35. In allen diesen drei Fällen, die übrigens nur als reine Beispiele gelten, liegt hier entweder Mangel an jedem Übertragungsakte der Gewalt, oder ein Übertragungsakt vor, dem irgendeine wesentliche Eigenschaft der auf die Übertragung selbst gerichtete Willenserklärung fehlt. Der Tyrannus ex def. tituli ist also derjenige, welcher eine ihm entweder gar nicht übertragene oder nicht gültigerweise übertragene Gewalt ausübt. Daher setzt der Begriff einen anderen voraus: dass nämlich Niemand von sich selbst das Recht hat, eine communitas zu regieren, und dass sich Niemand, von selbst durch einen bloss einerseitigen Willensakt, der Herrschaft bemächtigen darf. Die Gewalt muss immer durch einen, wenigstens ursprünglich nicht denjenigen, der sie angenommen hat, gehörigen Willensakt übertragen werden, und dieser Willensakt muss rechtskräftig und in allen Teilen vollendet, d. h. fähig sein, alle juristischen Folgen hervorzubringen, die er hervorzubringen bestimmt war. Niemand kommt also mit einem von dem Willen Anderer ganz unabhängigen Rechte zu regieren, zur Welt; nicht einmal, dem strengen Begriffe nach, der Nachfolger einer erblichen Monarchie, denn sein Recht zur Thronfolge stammt direkt von dem ursprünglichen Willensakte her, durch welchen erst die oberste Gewalt seiner Familie auf erblichem Wege übertragen worden ist.194)

193) Vgl. Bartol., De Tyrann. no. 13:

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est tyrannus manifestus ex defectu tituli in civitate . . . qui in civitate sine iusto titulo manifeste principatur: hoc autem contingit multis modis. Primo si civitas vel castrum in quo manserit non habet ius eligendi Rectorem, si aliquis in illa pro Rectore se gerit, tyrannus est. ... Item si finito officio eo invito ad quem spectat remanet in eodem ."; 15: 15:,,. . . Si ponas quod civitas vel castrum habet ius eligendi Rectorem et civitas ei aliquam iurisdictionem dedit licet per vim. . .“ etc.

194) Vgl. Ercole, Sulle fontie sul contenuto della distinzione fra tirannia ex def. tit. e tirannia exerc. cit. s. 30 ff.

36. Jede Willenserklärung muss von einem Subjekte herkommen, das seinen eigenen Willen auszusprechen fähig ist; und ein Recht oder dessen Ausübung kann nur von demjenigen übertragen werden, der schon das Recht selbst hat. Die erste Bedingung einer rechtsgültigen und legitimen Regierung besteht also darin, dass sie eben von demjenigen begründet werde, dem das Recht und die Fähigkeit, sie zu begründen, zusteht. Ein solches Recht steht nicht allen,,civitates" oder „,communitates civium" und nicht in gleichmässiger Weise zu.

In der Tat, wie die rechtliche Fähigkeit des Individuums, so kann auch die Fähigkeit der einzelnen civitates von bestimmten tatsächlichen Bedingungen aufgehoben und unterbrochen werden. Was für den Einzelnen die Erreichung eines bestimmten Lebensalters und der volle Genuss der Geisteskraft ist, das ist für die civitas die Freiheit, oder besser gesagt, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Nur die selbständigen und unabhängigen civitates, d. h. die,,civitates quae superiorem non recognoscunt" haben in ganz absolutem und allgemeinem Sinne das Recht,,eligendi Rectorem", nämlich das Recht, sich selbst die Regierung- und Verfassungsform, die sie wünschen, zu geben, und die Ausübung der obersten Gewalt einer oder mehreren Personen unbeschränkt zu übertragen.195) Wie aber die rechtliche Fähigkeit des Individuums nicht durchaus aufgehoben, sondern nur relativ und beschränkt sein kann, so kann auch ein relatives und beschränktes Recht ,,eligendi Rectorem“, d. h. eine relative und beschränkte Fähigkeit, die Ausübung der öffentlichen Gewalt zu übertragen, einigen civitates, welche in absolutem Sinne gar nicht selbständig und unabhängig sind, nur teilweise zustehen.

195) Vgl. für die Unterscheidung zwischen civitat. superior. recognosc. und civitat. super. non recognos c. und für ihren Einfluss über die Formation des modernen Staatsbegriffes, Gierke, Deutsch. Genossenschaftsrecht III. s. 380 ff.; 639 ff. und Johann. Althusius. Die Entwicklung der naturrechtlich. Staatstheorien. Breslau 1902. s. 231 ff.; Rehm, Gesch. d. Staatswiss. 192 ff.; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1900. s. 404. an. 3.

Denn man darf den Begriff von Unabhängigkeit mit dem Begriffe von Autonomie nicht verwechseln. Die Autonomie schliesst die Abhängigkeit nicht aus; ja sie setzt sogar die Abhängigkeit voraus; denn sie ist nichts anderes, als eine Einschränkung der Abhängigkeit.196) Eine autonome civitas kann also wohl,,superiorem recognoscere", d. h. von einer höheren Autorität abhängig sein: nur jene civitas,,superiorem non recognoscit", die nicht nur autonom, sondern wirklich selbständig ist, d. h. deren Unabhängigkeit ganz unbeschränkt ist. Es ist wahr, dass von einem gewissen Standpunkte aus keine civitas absolut unabhängig sein kann, denn jede christliche civitas gehört notwendig der von dem römischen Kaisertum vertretenen universellen katholischen Monarchie, und unterliegt daher, wenigstens de iure, dem Kaisertum selbst.197) Aber dieser Abhängigkeit de iure entspricht jetzt in den Ländern, wo der römische Kaiser nur als römischer Kaiser und nicht auch als König oder Fürst regiert, eine volle und unbeschränkte Unabhängigkeit de facto, welche der Abhängigkeit de i u re jede politische und staatsrechtliche Bedeutung entzieht.198) Schliesslich sind als ,,superiorem non recognoscentes" nur die civitates zu betrachten, welche keine höhere Autorität über sich anerkennen, ausser der nicht politischen, und, als universelle Quelle des Rechtes und der Souveränietät, durchaus ideellen und, wie ich sagen möchte, rein platonischen Autorität des Kaisertums.

Im Gegenteil, gehört der Kategorie der ,,civitat. super. recognoscentes" jede civitas zu, die die Oberhoheit des Kaisertums nicht nur de i ure, sondern auch de facto, anerkennt;

196) Vgl. über den Begriff von Autonomie in dem italienischen Verfassungsrechte der Renaissance Gierke, Deutsche Genossenschaft III. 537 ff.; Rehm, Gesch. s. 192 ff. und besonders die grundlegenden Seiten von Solmi, Storia del diritto italiano. Milano 1908. s. 423 ff.

197) Für die Geschichte des kaiserlichen Begriffes und für seinen Inhalt in dem Verfassungsrechte der Renaissance, vgl. meine Abhandlung Impero e Papato etc. s. 46 ff.; 84 ff.

198) Auch für die Unterscheidung zwischen Abhängigkeit de facto und Abhängigkeit de iure vom Kaisertum, vgl. I m p. e Papato. s. 90 ff. und die hier angeführten Quellen.

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