Specialgeschichte der Militärgrenze: aus Originalquellen und Quellenwerken geschöpft, Opseg 1

Naslovnica
Aus der Kaiserlich-Königlichen Hof- und Staatsdruckerei, 1875
 

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Stranica 395 - Spuren kaum erkennen lasse, hielt der Kaiser daran fest, dass ihm als ihrem Kirchenpatron und obersten Vertreter, wie es der katholische Clerus thut, darüber die Anzeige erstattet und an ihn dazu das Ansuchen gestellt werde. Dagegen versprach er nach Ermittlung der Nothwendigkeit solcher Bauten oder Restaurationen die schleunigste Bewilligung.** Dass übrigens den griechisch-orientalischen Confessionsgenossen von Seite der «dominirenden» Geistlichkeit selbst in Ansehung des Kirchenbaues allerlei...
Stranica 48 - Item, es soll auch ein jeder Kriegsmann bedenken, dass dies ein ehrlicher christlicher Zug zur Vertheidigung des Landes mit Hilfe des Allmächtigen wider die Ungläubigen sein wird. Darum soll sich ein jeder Gott und seine Heiligen zu lästern enthalten, sondern den Allmächtigen bitten, uns über die Ungläubigen und andere unsere Feinde Glück und Sieg zu verleihen. Wo aber einer oder mehr Gott also freventlich lästern würden, sie sollen Leib und Leben gestraft werden.
Stranica 389 - S der Bischof von Kostainitza über die Commandanten, dass sie die Verlassenschaften ohne leibliche Erben gegen den Inhalt der Privilegien an sich ziehen, statt sie der Kirche zu überlassen.*** Aehnliche Klagen wurden auch gegen die Militärcommandanten in der ungarischen Grenze erhoben.
Stranica 391 - Jahre 1729 über diesen Punkt Folgendes : «In Sterbefällen weltlicher Personen ohne letztwillige Verfügung und ohne Erben, soll die Verlassenschaft dem Fiscus zufallen, weil es unzulässig erscheine, dass die Kirche den Besitz der Laien allmählich an sich ziehe.» Dagegen war die Verlassenschaft eines Bischofs in drei Theile zu theilen, von denen der eine der eigenen Kirche, ein Theil dem Erzbischofe und der dritte dem Fiscus zuerkannt wurde. t * VANICEK, 1. cp 395. ** «Serbische Kegesten
Stranica 395 - Erläuterungsrescript vom 21. September 1734 die Versicherung, der Clerus sei nach den Privilegien zwar in kirchlichen und geistlichen Angelegenheiten der Jurisdiction des Metropoliten unterworfen ; allein damit sei er in Civil- und Criminalsachen der weltlichen Gerichtsbarkeit nicht entrückt. Sei in dem einen oder * VANICEK 1.
Stranica 420 - Religionis suae, eligendique Vaivodae Libertate, Privilegiis, et Juribus exemptionem ab omni Onere publico, et Contributione, exceptis tamen antiquis et solitis, ante omnem Turcarum invasionem, Regum, et Dominorum Juribus, sublato etiam in iis omni abusu per Dominium Turcicum introducto, nisi in casu necessitatis Bellorum, in quibus pro vestra propria salute, ac defensione, per modum gratuitae Contributionis, pro posse necessaria Subsidia concedetis, quibus Copiae Nostrae possint...
Stranica 394 - Grenzgeneralate an, sie dnran nicht zu hindern. Betreffs des Neubaues und der Restauration der Kirchen aber, deren ehemaliger Bestand sich aus den hinterlassenen Spuren kaum erkennen lasse, hielt der Kaiser daran fest, dass ihm als ihrem Kirchenpatron und obersten Vertreter, wie es der katholische Clerus thut, darüber die Anzeige erstattet und an ihn dazu das Ansuchen gestellt werde.
Stranica 393 - SÖ war doch obige Beschränkung des Neu- oder Aufbaues der Kirchen ein überaus drückendes Gravamen, welches der serbische Kirchencongress vom Jahre 1734 also vortrug: «Ehemals habe man beim Neubau und bei der Reparatur der Kirchen freie Hand gehabt. Durch das Declaratorium werde ihnen diese Freiheit durch den Beisatz: «si opus fuerit» («im Falle des Bedürfnisses») eingeschränkt.
Stranica 48 - ... andere befestigte Flecken mit Sturm genommen würden, so soll einem jeden, was er gewinnt, nach Kriegsordnung verbleiben, jedoch Geschütz, Pulver und anderes zur Artillerie und was zur Erhaltung des Platzes gehört, soll dem Kriegsherrn bleiben und wo einer dasselbe nähme, der soll nach Erkenntnis gestraft werden. Item, ob Schlösser oder Städte mit Taiding ( Vertrag ) genommen würden, so soll keiner von euch darein fallen, oder plündern, auch nicht darein gehen ohne Wissen und Erlaubnis...
Stranica 391 - Vorgange der Civilbehörde keine Verletzung der Privilegien. Dem Erzbischofe komme über seinen Clerus nur jene Autorität zu, welche auch bei der katholischen Geistlichkeit Geltung habe. Um jedoch eine billige und zweckmässige Norm aufzustellen, resolvirte der Kaiser, dass die Delinquenten der griechisch-orientalischen Geistlichkeit in allen...

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