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quo possumus studio . . ., monasterio in hoc providemus, in der Eberhard-Urkunde (n. 7) omni, quo possumus studio inhibentes, in der Urkunde Bischof Konrads (1186) (n. 9) quanta possumus sollicitudine eis ... providemus und schliesslich in dem Bischof Otto II. (n. 10) zugeschriebenen Dokument omni quo possumus studio . . . providemus ecclesie.

Wir wollen durch Häufung solcher Zitate nicht ermüden; es bietet sich ja bei Besprechung der einzelnen Stücke Gelegenheit genug, das bereits gewonnene Ergebnis über die Einheitlichkeit des Diktats der aufgezählten Urkunden noch besser zu festigen. Das bisher gebotene reicht jedenfalls für die Annahme aus, dass die genannten Dokumente das Werk eines und desselben Verfassers sind und dass wir es in Ansehung des Zeitraumes, auf den sie verteilt sind (1123--1196), mindestens zum Teil mit Fälschungen zu tun haben. Man könnte höchstens noch daran denken, dass die Urkunden no 1-8 von Prüfeninger Hand hergestellt und echt seien, und dass dieses Diktat dann weiter in n° 9 und 10 als Formular benutzt worden sei. Aber eine solche Lösung wird abgesehen davon, dass über die Berechtigung dieser Annahme gestritten werden könnte, durch den palaeographischen Befund ausgeschlossen. Wenn es bei Herstellung der Prüfeninger Urkunden mit rechten Dingen zugegangen wäre, dann müssten wir über die lange Lebensdauer der ältesten Prüfeninger Mönche unsere helle Freude haben. Denn derselbe Mann, der die Otto-Urkunde von 1123 (n. 1) herstellte, der lieferte für die Verleihungen der Bischöfe Eberhard (n. 7) und Otto II. (n. 10) nicht nur das Konzept sondern auch die Reinschrift, ja er führte 100 Jahre nach seinem ersten Erzeugnis noch mit fester Hand den Griffel, als Herzog Ludwig 1224 für die schon zitierte Urkunde (n. 11) eines Schreibers bedurfte (Gruppe I). Ebenso sicher sind die zwei Bischofsurkunden von 1138 (n. 5) und St. 3750 von derselben Hand geschrieben (Gruppe II.).

Diese zwei Urkundengruppen weisen schon beim ersten Anblick eine derartige Schriftverwandtschaft auf, dass man von vornherein geneigt ist, beide in eine zusammenzuziehen und alle Urkunden der Hand eines einzigen Mannes zuzuweisen. Es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass der Ductus hier und dort ein verschiedener ist, in Gruppe I. ist es eine Urkundenschrift von rundlichen Formen, in II.1) sind die Buchstaben viel steifer und eckiger2), der Charakter der Diplomschrift tritt bei

1) Von den beigegeben Tafeln gehören also n. 1 und 2 der ersten, n. 3 und 4 der zweiten Gruppe an.

2) Zum Teil ist allerdings das spröde, dem italienschen ähnliche Pergament daran schuld, das in allen drei Stücken zur Anwendung kam.

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St. 3750 und bei der einen Ausfertigung der Bischofsurkunde von 11381) stark hervor. Aber da käme zunächst die Schwierigkeit, welcher Gruppe die Urkunde Bischof Konrads von 1186 (n. 9) und St. 3247 (n. 2) zuzuweisen sind. Die erstere würde man nach einigem Schwanken unter Serie II einreihen, auch bei dem Diplom würde man schliesslich in Ansehung der nahen Schriftverwandtschaft mit St. 3750 diese Entscheidung treffen. Aber gerade die Lothar-Urkunde enthält so viele graphische Details, die in den Erzeugnissen der Gruppe I wiederkehren, dass man doch wieder gewillt ist, der zu Beginn des Absatzes geäusserten Annahme den Vorzug zu geben. Schliesslich sind die Formen der Buchstaben jeder für sich betrachtet doch immer dieselben; ob sie nun in der einen Urkunde reicher verziert sind, in der anderen einen neuen Schnörkel aufweisen, die Grundform bleibt dieselbe. Das besonders charakteristische Minuskel- g weist in allen Stücken den Sporn auf, der links unten an die Schlinge angesetzt ist2), der individuell gestaltete Buchstabe r ist immer der gleiche. Der in den Schriftproben von Tafel 1 und 2 sehr häufig wiederkehrende Brauch, die Buchstaben e, s und t am Schlusse eines Wortes durch einen nach aufwärts gerichteten, in einen Punkt auslaufenden Schnörkel zu verschönern ist allerdings in den Privilegien von Gruppe II weniger oft anzutreffen, aber er ist namentlich für das e zu belegen3). Erwähnenswert ist die in allen Urkunden vorkommende Abkürzung mit übergeschriebenem a1), jene für pro3), und die Verbindung von st6). Eigenartig bildet der Schreiber den Diphthong o; er macht zunächst ein förmliches d mit stark nach links gebogenem Oberschaft, dann setzt er für das spitze V einen Schnörkel an2), so dass man, wenn es sich

1) Von der wir auf Taf. 3 eine Schriftprobe bieten.

2) Vgl. z. B. Taf. 1 Z. 3 (Georgii), Taf. 2a Z. 3 (gloriam) 2b Z. 2 (religiosis), Taf. 3 Z. 7 (magnam), Taf. 4 Z. 4 (loginquas).

3) Vgl. das t von debent (Taf. 4 Z. 3) und das e von Ottone (Z. 6). Für die folgenden Belege ist Einsicht in die Originale notwendig: das übergeschriebene e von decrevimus (Z. 19 der ersten Ausfertigung der Urk. von 1138), das e in procurare und cooperante (Z 4 der zweiten Ausf. von 1138) und in Burgetore (Z. 7 ibidem.) Diese Beispiele liessen sich leicht vermehren. St. 3247 steht in diesen Merkmalen überhaupt ganz auf Seite von Gruppe I.

4) Vgl. Tafel 2b Z. 10 (quam), Taf. 3 Z. 7 (supradictum), Taf. 4 Z. 5 und 7 (quam).

5) Vgl. z. B. Taf. 1 Z. 2 (prophetice), Taf. 2a Z. 4 (aprobamus), Taf. 3 Z. 4 (procurare), Taf. 4 Z. 5 (propriis).

6) Vgl. z. B. Tafel 2a Z. 2 (posteritas), Taf. 3 Z. 5 (est), Taf. 4 Z. 11 (iuste). 7) So in der Zeugenreihe der Urkunde von 1123 (Ŏdalricus, Rozelinus), in der ersten Ausfertigung der Urkunde von 1138 (Z. 15 Rozinesreut, Z. 17 Chon

nicht um eine geläufige Wortform handelt, hie und da geneigt sein könnte, statt,“ „de" zu lesen. Die besondere Ausgestaltung des Q, des ersten Buchstabens am Beginn der Kontextzeile 1) in Taf. 1, 3 und 4 verrät denselben Geschmack, und dass die verlängerte Schrift von Taf. 1 von derselben Hand herrührt wie die in Taf. 3 und 4, wird kaum jemand ernstlich in Abrede stellen wollen. Man beachte namentlich die völlig gleich gearteten Formen der d2), n, r, s, und t. In Tafel 1 hat das e eine andere Form, sie kehrt aber in dem verlängert geschriebenen Worte Ottone in Taf. 4. Z. 6 und besonders oft in der ersten Zeile von St. 3247 wieder.

Die Schriftmerkmale gestatten also keine Scheidung in zwei Gruppen. Die richtigste Lösung scheint mir, für alle Urkunden den nämlichen Schreiber anzunehmen3). Er hat eben, wie wir noch sehen werden, seine Schrift der Aufgabe entsprechend, die er sich stellte, verschieden gestaltet, und neben der mehr oder minder verzierten und steifen Diplomschrift auch eine einfachere, für den Geschäftsbedarf bequemere Urkundenminuskel gehandhabt. Die Gleichheit der Schrift entspricht nur der Einheitlichkeit des Diktats. Wer an einer Zweiteilung festhalten will, der müsste annehmen, dass ein Prüfeninger Urkundenschreiber seine Konzepte zum Teil von einem Gehilfen mundieren liess, dessen Schrift der seinigen sehr nahe stand. An dem schliesslichen Ergebnis würde eine solche Anschauung nichts Wesentliches ändern.

Die zitierten Prüfeninger Urkunden rühren alle von demselben Verfasser her; seine Schrift gehört in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts), sie findet in der Tatsache, dass eine Urkunde die Jahrzahl

radesreut) und in der Zeugenreihe der Konrad - Urkunde von 1186 (Ŏlricus, Fronōge).

1) Vorbilder für diesen im 13. Jahrhundert häufig zu beobachtenden Brauch sind die päpstlichen Litterae gewesen.

2) Dasselbe d enthält auch das Wort dux (Taf. 2b Z. 1).

3) Die Mon. Boica 13, 151 gedruckte Urkunde des Bischofs Heinrich von Regensburg ist in zwei gleichlautenden Exemplaren erhalten, die beide Spuren von Besiegelung aufweisen, daher als Originale gelten wollen. Das eine wird man auch als Urschrift ansehen dürfen, die Schrift des anderen steht der unseres Fälschers sehr nahe. Diese Ausfertigung ist also sicher viel später, als sie angibt, entstanden. Doch vermag ich nicht bestimmt zu sagen, ob sie ein Werk unseres Falsators ist, oder von einem seiner Schulgenossen hergestellt wurde.

4) Es ist selbstverständlich, dass sich in dem Bestand der Prüfeninger Original-Urkunden aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts das eine oder andere Stück findet, dessen Schrift verwandte Züge mit der unseres Fälschers aufweist. Ich mache namentlich aufmerksam auf die Eintragung zweier Urkunden des

1224 trägt, noch einen näheren zeitlichen Ansatz. Die Stücke, von denen mindestens die angeblich ältesten unmöglich echt sein können, müssen nun einzeln auf ihre Glaubwürdigkeit näher untersucht werden.

Da kommt die Urkunde Bischof Ottos I. zunächst daran1). Die Schrift des Originals 2) ist in keiner Weise verstellt oder gekünstelt; dass die Urkunde Eberhards von 1153 (n. 7) und die Herzogsurkunde von 1224 (n. 11) von demselben Schreiber herrühren, ist auf den ersten Blick zu konstatieren. Zu der bereits bekannten orthographischen Eigentümlichkeit des Fälschers (phiscus) erwähne ich hier die Schreibweise eclesia und demgemäss die Kürzung eclie, die ich aber nicht konstant fast in allen anderen Elaboraten wiederfinden konnte. Von dem aufgedrückten Siegel ist nur mehr ein Teil der Legende (COP von episcopus) erhalten. Ich halte das Siegel für echt und erwähne schon hier, dass die Buchstabenformen auf dem Bischofssiegel an der zweiten Ausfertigung von 1138 (n. 5) andere sind.

Nach der mit einem Psalmenzitat geschmückten Arenga3) kommen zunächst umfangreiche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Vogtes, die, wie wir schon wissen, auch in vier anderen Urkunden wiederkehren; die echte Vorlage, die hier benutzt ist, werden wir bei

Abtes Rudiger († 1206) in eingehefteten Blättern des Traditionskodex (gedruckt Mon. Boica 13, 20 u. 114) und auf das Original einer ungedruckten und undatierten Urkunde (1206-1225) des Abtes Hartmann, sowie auf eine Urkunde Bischof Konrads von Regensburg (Lang, Reg. Boica 2, 120). Die Verzierung, wie sie dort dem C des Ausstellernamens zu Teil wurde, ist annähernd dieselbe die der Fälscher seinem immer wiederkehrenden Qals Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Kontextzeile zuwendet. Der Schreiber der Regensburger Urkunde ist mir bekannt. Seine Hand fand ich noch in einer anderen Urkunde des Bischofs Konrad (Ried, Cod. dipl. Rat. 1, 337 f.) und in einer Urkunde des Herzogs Ludwig von Bayern für das Hochstift Regensburg (Ried. ibid. 1, 338 ff.) Wir haben es also gewiss mit einem Regensburger Schreiber zu tun, und die Verwandtschaft mit unserem Fälscher klärt sich dahin auf, dass dieser wahrscheinlich in Regensburg die Schreibkunst erlernt haben wird. · Eine ähnliche Schrift weist auch die Reg. Boica 1, 320 vermerkte Urkunde des Regensburger Bürgers Pernhard (Prüfening Fasc. 8) auf, Ob diese Urkunde wirklich 1183 ausgefertigt ist, kann man bezweifeln.

1) M. B. 13, 141 ff.; siehe Tafel 1.

2) Die mittlere Längsfalte muss schon bestanden haben, als der Text geschrieben wurde, der Schreiber weicht ihr aus, indem er entweder knapp davor kein neues Wort mehr beginnt oder indem er mitten im Wort zwischen den Buchstaben vor und nach der Falte ein Spatium lässt. Derlei Auffälligkeiten lassen sich zumeist nur bei rescribierten Urkunden feststellen.

3) Eripite pauperem et egenum de manu diripientis eum liberate 4 (nur steht dort statt, diripientis, peccatoris ).

Ps. 81,

Besprechung von St. 3750 kennen lernen. Es folgen1) dann Verfügungen über die Pflichten der Klosterleute und über das Verhältnis der Bamberger Hörigen zu Prüfening. Einiges davon findet sich auch in den Urkunden von 1138 (n. 5) zum Teil sogar in ähnlichen Worten 2). Dagegen steht nur in der Fälschung von 1123, was über die Pflichten der zum Kloster gehörigen Pfarrkirchen gesagt wird. Die weiteren Ausführungen über Nutzungsrechte des Klosters in genannten Wäldern und über die Menge des aus Reichenhall zu beziehenden Salzes lesen wir teilweise im gleichen Wortlaut3). auch in der Urkunde Eberhards von 1153 (n. 7); es wird sich noch Gelegenheit bieten, den Nachweis zu führen, dass bezüglich der Salzlieferungen an sich nichts Uuwahres behauptet ist. In der Form freilich, in der die Nachricht in der Urkunde enthalten ist, kann sie nur als weiterer Verdachtsgrund angeführt werden. Im Jahre 1123 wird Bischof Otto schwerlich solche Zuwendungen an Prüfening, Aspach, Osterhofen und Aldersbach gemacht haben, da die vierte Stiftung wahrscheinlich erst nach diesem Jahre als bambergisches Kloster erstand1).

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Schwülstig und langatmig ist der Schluss. Er bietet eine erwünschte Handhabe, die Unechtheit der Urkunde auch auf formelkritischem Wege zu erweisen.

Bischof Otto I. für

Prüfening).

omnem personam . . . huic nostre ordinationi delegationi confirmationi contra

Bischof Otto II. für
Prüfening).

Si quis igitur huic
nostre donationi et
confirmationi...
contraire voluerit, nos

Bischof Otto II. für
Ensdorf 7).

Si quis autem huic
nostre donationi oc-
currere... attemptaue-
rit, nos illum in verbo

1) Die vorausgehende Mahnung an die Bamberger Bischöfe und Prüfeninger Äbte, von den Klostergütern nichts zu entfremden, hat vielleicht in einem ähnlichen Satz von J.-L. 7792, der allerdings nur den Bischöfen von Bamberg gilt, ihr Analogon.

2) Vgl. M. B. 13, 143 ut ecclesie nostre hominibus cum cenobii familia mutuum habere contractum liceat hoc tamen mediante, ut procreatio sobolum eque dividatur... M. B. 13, 161, ut procreatio sobolum utriusque eclesie hominum tali modo inter se dividi habeat. . . vgl. auch schon den vorausgehenden Satz.

3) Vgl. z. B. in der Urkunde Ottos nullius umquam nostre confirmationis deffensi protectione passuri repulsam, in der Urk. Eberhards omnem illorum repulsam nostra confirmatione inhibentes.

4) Auf dieses Moment hat bereits Braunmüller (Verh. d. hist. Vereins für Niederbayern 18, 111 N. 2) aufmerksam gemacht.

5) Mon. Boica 13, 145.

*) M. B. 13. 194.

7) Ibid. 24, 41.

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