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nicht um eine geläufige Wortform handelt, hie und da geneigt sein könnte, statt „ŏ“ „de“ zu lesen. Die besondere Ausgestaltung des Q, des ersten Buchstabens am Beginn der Kontextzeile 1) in Taf. 1, 3 und 4 verrät denselben Geschmack, und dass die verlängerte Schrift von Taf. 1 von derselben Hand herrührt wie die in Taf. 3 und 4, wird kaum jemand ernstlich in Abrede stellen wollen. Man beachte namentlich die völlig gleich gearteten Formen der d2), n, r, s, und t. In Tafel 1 hat das e eine andere Form, sie kehrt aber in dem verlängert geschriebenen Worte Ottone in Taf. 4. Z. 6 und besonders oft in der ersten Zeile von St. 3247 wieder.

Die Schriftmerkmale gestatten also keine Scheidung in zwei Gruppen. Die richtigste Lösung scheint mir, für alle Urkunden den nämlichen Schreiber anzunehmen3). Er hat eben, wie wir noch sehen. werden, seine Schrift der Aufgabe entsprechend, die er sich stellte, verschieden gestaltet, und neben der mehr oder minder verzierten und steifen Diplomschrift auch eine einfachere, für den Geschäftsbedarf bequemere Urkundenminuskel gehandhabt. Die Gleichheit der Schrift entspricht nur der Einheitlichkeit des Diktats. Wer an einer Zweiteilung festhalten will, der müsste annehmen, dass ein Prüfeninger Urkundenschreiber seine Konzepte zum Teil von einem Gehilfen mundieren liess, dessen Schrift der seinigen sehr nahe stand. An dem schliesslichen Ergebnis würde eine solche Anschauung nichts Wesentliches ändern.

Die zitierten Prüfeninger Urkunden rühren alle von demselben Verfasser her; seine Schrift gehört in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts4), sie findet in der Tatsache, dass eine Urkunde die Jahrzahl

radesreut) und in der Zeugenreihe der Konrad - Urkunde von 1186 (Ŏlricus, Fronōge).

1) Vorbilder für diesen im 13. Jahrhundert häufig zu beobachtenden Brauch sind die päpstlichen Litterae gewesen.

2) Dasselbe d enthält auch das Wort dux (Taf. 2b Z. 1).

3) Die Mon. Boica 13, 151 gedruckte Urkunde des Bischofs Heinrich von Regensburg ist in zwei gleichlautenden Exemplaren erhalten, die beide Spuren von Besiegelung aufweisen, daher als Originale gelten wollen. Das eine wird man auch als Urschrift ansehen dürfen, die Schrift des anderen steht der unseres Fälschers sehr nahe. Diese Ausfertigung ist also sicher viel später, als sie angibt, entstanden. Doch vermag ich nicht bestimmt zu sagen, ob sie ein Werk unseres Falsators ist, oder von einem seiner Schulgenossen hergestellt wurde.

4) Es ist selbstverständlich, dass sich in dem Bestand der Prüfeninger Original-Urkunden aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts das eine oder andere Stück findet, dessen Schrift verwandte Züge mit der unseres Fälschers aufweist. Ich mache namentlich aufmerksam auf die Eintragung zweier Urkunden des

1224 trägt, noch einen näheren zeitlichen Ansatz. Die Stücke, von denen mindestens die angeblich ältesten unmöglich echt sein können, müssen nun einzeln auf ihre Glaubwürdigkeit näher untersucht werden.

Da kommt die Urkunde Bischof Ottos L. zunächst daran1). Die Schrift des Originals 2) ist in keiner Weise verstellt oder gekünstelt; dass die Urkunde Eberhards von 1153 (n. 7) und die Herzogsurkunde von 1224 (n. 11) von demselben Schreiber herrühren, ist auf den ersten Blick zu konstatieren. Zu der bereits bekannten orthographischen Eigentümlichkeit des Fälschers (phiscus) erwähne ich hier die Schreibweise eclesia und demgemäss die Kürzung eclie, die ich aber nicht konstant fast in allen anderen Elaboraten wiederfinden konnte. Von dem aufgedrückten Siegel ist nur mehr ein Teil der Legende (COP von episcopus) erhalten. Ich halte das Siegel für echt und erwähne schon hier, dass die Buchstabenformen auf dem Bischofssiegel an der zweiten Ausfertigung von 1138 (n. 5) andere sind.

Nach der mit einem Psalmenzitat geschmückten Arenga3) kommen zunächst umfangreiche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Vogtes, die, wie wir schon wissen, auch in vier anderen Urkunden wiederkehren; die echte Vorlage, die hier benutzt ist, werden wir bei

Abtes Rudiger († 1206) in eingehefteten Blättern des Traditionskodex (gedruckt Mon. Boica 13, 20 u. 114) und auf das Original einer ungedruckten und undatierten Urkunde (1206-1225) des Abtes Hartmann, sowie auf eine Urkunde Bischof Konrads von Regensburg (Lang, Reg. Boica 2, 120). Die Verzierung, wie sie dort dem C des Ausstellernamens zu Teil wurde, ist annähernd dieselbe die der Fälscher seinem immer wiederkehrenden Q als Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Kontextzeile zuwendet. Der Schreiber der Regensburger Urkunde ist mir bekannt. Seine Hand fand ich noch in einer anderen Urkunde des Bischofs Konrad (Ried, Cod. dipl. Rat. 1, 337 f.) und in einer Urkunde des Herzogs Ludwig von Bayern für das Hochstift Regensburg (Ried. ibid. 1, 338 ff.) Wir haben es also gewiss mit einem Regensburger Schreiber zu tun, und die Verwandtschaft mit unserem Fälscher klärt sich dahin auf, dass dieser wahrscheinlich in Regensburg die Schreibkunst erlernt haben wird. - Eine ähnliche Schrift weist auch die Reg. Boica 1, 320 vermerkte Urkunde des Regensburger Bürgers Pernhard (Prüfening Fasc. 8) auf. Ob diese Urkunde wirklich 1183 ausgefertigt ist, kann man bezweifeln.

1) M. B. 13, 141 ff.; siehe Tafel 1.

2) Die mittlere Längsfalte muss schon bestanden haben, als der Text geschrieben wurde, der Schreiber weicht ihr aus, indem er entweder knapp davor kein neues Wort mehr beginnt oder indem er mitten im Wort zwischen den Buchstaben vor und nach der Falte ein Spatium lässt. Derlei Auffälligkeiten lassen sich zumeist nur bei rescribierten Urkunden feststellen.

3) Eripite pauperem et egenum de manu diripientis eum liberate 4 (nur steht dort statt, diripientis, peccatoris ).

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Ps. 81,

Besprechung von St. 3750 kennen lernen. Es folgen') dann Verfügungen über die Pflichten der Klosterleute und über das Verhältnis der Bamberger Hörigen zu Prüfening. Einiges davon findet sich auch in den Urkunden von 1138 (n. 5) zum Teil sogar in ähnlichen Worten). Dagegen steht nur in der Fälschung von 1123, was über die Pflichten. der zum Kloster gehörigen Pfarrkirchen gesagt wird. Die weiteren Ausführungen über Nutzungsrechte des Klosters in genannten Wäldern und über die Menge des aus Reichenhall zu beziehenden Salzes lesen wir teilweise im gleichen Wortlaut3) auch in der Urkunde Eberhards von 1153 (n. 7); es wird sich noch Gelegenheit bieten, den Nachweis zu führen, dass bezüglich der Salzlieferungen an sich nichts Uuwahres behauptet ist. In der Form freilich, in der die Nachricht in der Urkunde enthalten ist, kann sie nur als weiterer Verdachtsgrund angeführt werden. Im Jahre 1123 wird Bischof Otto schwerlich solche Zuwendungen an Prüfening, Aspach, Osterhofen und Aldersbach gemacht haben, da die vierte Stiftung wahrscheinlich erst nach diesem Jahre als bambergisches Kloster erstand1).

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Schwülstig und langatmig ist der Schluss. Er bietet eine erwünschte Handhabe, die Unechtheit der Urkunde auch auf formelkritischem Wege zu erweisen.

Bischof Otto I. für

Prüfening3).

omnem personam . . huic nostre ordinationi delegationi confirmationi contra

Bischof Otto II. für
Prüfening).

Si quis igitur huic
nostre donationi et
confirmationi...
contraire voluerit, nos

Bischof Otto II. für
Ensdorf 7).

Si quis autem huic
nostre donationi oc-
currere . . . attemptaue-
rit, nos illum in verbo

1) Die vorausgehende Mahnung an die Bamberger Bischöfe und Prüfeninger Äbte, von den Klostergütern nichts zu entfremden, hat vielleicht in einem ähnlichen Satz von J.-L. 7792, der allerdings nur den Bischöfen von Bamberg gilt, ihr Analogon.

2) Vgl. M. B. 13, 143 ut ecclesie nostre hominibus cum cenobii familia mutuum habere contractum liceat hoc tamen mediante, ut procreatio sobolum eque dividatur... M. B. 13, 161, ut procreatio sobolum utriusque eclesie hominum tali modo inter se dividi habeat . . . vgl. auch schon den vorausgehenden Satz.

3) Vgl. z. B. in der Urkunde Ottos nullius umquam nostre confirmationis deffensi protectione passuri repulsam, in der Urk. Eberhards omnem illorum repulsam nostra confirmatione inhibentes.

4) Auf dieses Moment hat bereits Braunmüller (Verh. d. hist. Vereins für Niederbayern 18, 111 N. 2) aufmerksam gemacht.

5) Mon. Boica 13, 145.

) M. B. 13, 194.

7) Ibid. 24, 41.

riam ... nisi citius. . resipuerit, in verbo Domini auctoritate beatorum apostolorum Petri et Pauli ... licentia et potestate Domini pape nec non auctoritate nobis celitus conmissa.. vinculo innodamus

anathematis eternis suppliciis pro sui temeri

tate puniendam.

illum in verbo Do-
mini auctoritate
beati Petri apostoli
et licentia Domini
apostolici nostraque po-
testate, quam habemus
divinitus, vinculis a-
nathematis inno-
damus et nisi resi-
puerit eternis in-
cendiis ipsum creman-
dum deputamus.

domini vinculis an anathematis innodamus et a corpre Christi . . . nisi resipiscat eterne gehenne incendiis ipsum. deputamus.

Die beiden Urkunden des Bischofs Otto II., deren Originale im Reichsarchiv zu München noch erhalten sind, stammen von demselben Schreiber und, wie die gleich lautende Poen dartut, auch von dem nämlichen Verfasser. Es kann so dem Fälscher auf's bestimmteste nachgewiesen werden, dass er bei Anfertigung des Machwerkes den Wortlaut der Urkunde Bischof Ottos II. heranzog. So wird die Jahrzahl des letzten Dokumentes (1194) zum terminus a quo für das Falsifikat auf den Namen Bischof Ottos I. Die Unechtheit offenbart sich auch in der Zusammensetzung der Zeugenliste; alle Namen (mit Ausnahme der drei letzten) sind der echten Vorlage der zwei Urkunden von 1138 (n. 5) entnommen1); die drei letzten kehren in einer Urkunde des Bischofs Egilbert vom Bamberg (1143) wieder 2).

Das Diplom Lothars III. St. 32473), die Urkunden Bischof Chunos von Regensburg und Herzog Heinrichs von Bayern (n. 2-4) gehören inhaltlich zusammen. St. 3247 ist erst jüngst von J. Schultze als Fälschung erwiesen worden1). Als Vorlage ist St. 3358 benutzt. Diesem Diplom ist Chrismon und Monogramm nachgebildet, von dort stammen Invokation, Signumzeile und Rekognition. Das an seidenen Schnüren hängende Siegel ist falsch) und nicht die gelungenste Leistung, die unser Fälscher aufzuweisen hat. Für Details hat auch hier St. 3358 mit seinem echten Siegel das Vorbild abgegeben.

1) Mon. Boica 13, 162.

2) Vgl. das Regest dieser Urkunde bei Looshoru, Gesch. des Bisthums Bamberg 2, 379 f.

3) Druck: Mon. Boica 13, 149.

4) Die Urkunden Lothars III. S. 116 ff.

5) Doch bildet die Abgrenzung der Legende vom Siegelbild durch einen erhabenen Rand kein Kriterium für spätere Zeit (Schultze 1. c. 117 N. 2); ähnliches ist in echten Siegeln des Bischofs Otto I. zu bemerken.

Die Schrift des angeblichen Originals ist in mehr als einer Hinsicht geeignet, einen Ausgleich zwischen den zwei eingangs festgestellten Typen herzustellen. Das Diplom ist sicher von der Hand des Schreibers von St. 3750 gefertigt, es kehren aber auch die Schrifteigentümlichkeiten der Urkunde von 1123 wieder1). Eines sei hier zugleich für St. 3750 hervorgehoben. Für die Diplome hat der Fälscher besondere Sorgfalt verwendet. Da werden die horizontalen Kürzungsstriche, die sich in der einen Urkunde von 1138 (Taf. 3) sehr unschön ausmachen, durch zwei vertikale Strichelchen verziert, dem Sporn des g wird sogar ein ganzer Kamm aufgesetzt2). Dieselbe Verzierung erhalten auch in beiden Diplomen der eine nach unten gezogene Schaft des x und der stark nach unten verlängerte Abstrich bei der Kürzung für arum und orum. In St. 3247 wird ausserdem durch die wellenförmigen Ligaturen von et, pt und st eine Gliederung der sonst eintönig wirkenden Striche herbeigeführt.

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Das Diktat des Fälschers zeigt sich schon in dem ersten Ausdruck der Arenga „a regie majestatis robore", in St. 3750 heisst es in nostre maiestatis robore", in der Urkunde von 1123 (n. 1) robur firmitatis habeat. Wir fügen weiters der im allgemeinen Teil gebotenen Auslese von Stilblüten noch hinzu: ad maiorem ... confirmationis observantiam ordinem facti scriptis exprimere . . . curavimus3), in St. 3750 bona... monasterii scriptis nostris nominatim exprimere curavimus. Für die Korroborationsformel hat Schultze St. 3415 als Vorlage nachgewiesen. Ich füge hinzu, dass die Poen- und Korroborationsformel von St. 3247 in etwas erweiterter Form in St. 3750 wiederkehrt.

Die Vorlage der Fälschung war, wie bereits Scheffer-Boichorst festgestellt hat1), ein 1129 geschlossener Vergleich zwischen den Bischöfen Otto von Bamberg und Chuno von Regensburg 5). Doch ist St. 3247 nicht etwa eine Bestätigung dieser Rechtshandlung; diese tritt in dem Spurium in völlig veränderter Form entgegen. Wohl be

1) So namentlich die Form des e in der verlängerten Schrift und im Kontext, die durch einen Punkt abgeschlossenen Schnörkel bei den Buchstaben e, s und t, wenn sie am Schlusse eines Wortes stehen (siehe Tafel 1.).

2) Siehe Tafel 4 (an St. 3750).

3) Hier ist dem Fälscher der Ausdruck einer echten Urkunde (Mon. Boica 13, 182) vorbildlich gewesen: ad maiorem ... certitudinem et corroborationem scripto hoc commendare et... stabilire curavimus, wie ja überhaupt zu bemerken ist, dass er seinen Stil an Ausdrücken und Wendungen echter Prüfeninger Urkunden geformt hat.

4) Jenaer Literaturzeitung 1874, 538 (Ges. Schriften 2, 307 ff.)

5) Ried, Cod. dipl. 1, 187. Das Original ist noch vorhanden, die Ähnlichkeit der Schrift mit der von St. 3358 ist bereits S. 3 hervorgehoben.

Mitteilungen XXIX.

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