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haupten beide, dass der Ausgangspunkt der Vereinbarung ein noch von Bischof Hartwig von Regensburg getroffenes Abkommen sei; was aber in der echten Urkunde zwischen den zwei Bischöfen Otto und Chuno abgemacht wird, kommt in St. 3247 zwischen Abt Erbo von Prüfening und Chuno von Regensburg unter Vermittlung Otto's vou Bamberg zustande. Von den seit 30 Jahren und weiterhin angelegten Neubrüchen soll so heisst es in der echten Bischofsurkunde der Zehentbezug von neun Mansen der Bamberger Kirche zustehen, der zehnte Mansus aber mit dem Zehent und allem übrigen Nutzen dem Regensburger Hochstift zufallen. Prüfening spielt dabei nur insofern eine Rolle, als es den Nutzgenuss jener Zehenten empfängt, die Bamberg zugesprochen wurden. In St. 3247 kommen Chuno und Erbo überein, dass Regensburg die elf Mansen Prüfeninger Gut, die es schon unter Hartwig als Entschädigung erhalten hatte, und von den bisher angelegten Neubrüchen den zehnten Mansus mit allem Nutzgenuss und Zehent empfangen solle, die übrigen neun aber (alia vero omnia) mit dem zukünftigen Zuwachs an Prüfening fallen sollten. Es war also das Bestreben des Fälschers, seinem Kloster unmittelbar jene Erruugenschaften zu sichern, die es in der echten Urkunde nur mittelbar durch Bamberg erreicht.

Auf wörtliche Übereinstimmungen zwischen der echten und falschen Urkunde hat bereits Scheffer-Boichorst hingewiesen. Wir haben aber noch von einer weiteren Vorlage zu berichten.

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Die zitierte Traditionsnotiz hat inhaltlich mit den zwei Urkunden nichts zu tun. Sie berichtet über einen 1135 vollzogenen Tausch

zwischen Prüfening und St. Emmeram. Es ist noch das von Abt Engilfried von St. Emmeram besiegelte Original erhalten, das gegenüber der Traditionsnotiz einen stark veränderten Wortlaut aufweist1). Aus der vorausgehenden Zusammenstellung ergibt sich mit voller Gewissheit, dass bei Anfertigung von St. 3247 sowohl die Notiz über den Tausch von 1135 als auch die Chuno-Urkunde von 1129 herangezogen wurde 2). Es ist aber nicht sicher, ob die letztere Vorlage identisch ist mit dem Original, aus dem wir heute den Text der Bischofsurkunde kennen. Das Schriftstück stammt aus einem Faszikel des Hochstiftes Bamberg, kann also heute nicht mehr als eigentliche Prüfeninger Urkunde angesehen werden. Das Archiv eines fremden Empfängers wird der Fälscher aber kaum benutzt haben. Dagegen ist möglich, dass das Original erst im Laufe des 12. Jahrhunderts an Bamberg ausgeliefert wurde3) und dass man in Prüfening eine Abschrift davon zurückbehielt. Auch daran wird man denken dürfen, dass über die Zehentvereinbarung von 1129 zwei Urkunden ausgefertigt wurden, von denen die eine in Bamberg, die andere in Prüfening hinterlegt wurde1).

Noch eines dritten Behelfes hat sich der Fälscher bei Herstellung von St. 3247 bedient. Die Wendung qua nimirum pactione firmata ist der Urkunde des Bischofs Egilbert entnommen, deren Zeugenliste

1) ut tres testes ydonei ex ministerialibus ecclesię sancti Emmerammi secundum [legum sci]ta super hac difinitione requisiti adfirmarent prenotatum concambium prenotatę ecclesię sancti Emmerammi ampl[ius profutu]rum. Sed et id, quod ad preficiendum concambium ex altera parte fuit oblatum, suscepit Odalricus ecclesię sancti Emmerammi advocatus eidem ecclesie offerendum... Das Original ist lückenhaft. Das Eingeklammerte ist nach der Abschrift des Pergamentblattes ergänzt, das auch St. 3433 enthält (vgl. diese Arbeit S. 5 N. 1)

2) Dagegen kann man nicht bestimmt behaupten, dass in der Traditions. aufzeichnung von 1135 die Chuno-Urkunde von 1129 benutzt ist. Es könnte hier, worauf mich Herr Professor von Ottenthal verwies, in beiden Fällen ein in Prüfening übliches Formular verwendet worden sein.

3) Die Veranlassung hiezu könnten die später zwischen Prüfening und Bamberg gepflogenen Verhandlungen über dieselbe Zehentfrage gewesen sein, von denen eine Urkunde Bischof Ottos (Mon. Boica 24, 30, vgl. diese Arbeit S. 45) berichtet.

4) Den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall angenommen, dass die zwei Ausfertigungen nicht gleich lautend waren, könnte man glauben, dass nur die Chuno-Urkunde bei Anfertigung von St. 3247 Vorlage war. Mir scheint aber doch richtiger, für die Übereinstimmung zwischen St. 3247 und der Notiz von 1135, an denen die Bischofsurkunde von 1129 nicht teilnimmt, eine Heranziehung der Tradition durch den Fälscher des Diploms anzunehmen. Dafür spricht vor allem, dass St. 3247 und die Notiz einen Ausdruck (super hac diffinitione) gemeinsam haben, der bereits im Original von 1135 steht, das die Chuno-Urkunde sicher nicht benutzt hat.

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dem gleichen Teil des Spuriums von 1123 einige Namen gegeben hat1). Hauptvorlage war aber jedenfalls die Urkunde Chunos, von der auch sonst einzelne Ausdrücke in St. 3247 Aufnahme gefunden haben 2). Auch von den Zeugen der Bischofsurkunde werden einige in dem falschen Diplom wieder aufgeführt3).

Gründlicher, als man bisher dachte, hat der Fälscher sein Werk vollbracht. Das Diplom war ihm noch zu wenig. Da der Aussteller der echten Vorlage Bischof Chuno ist und Herzog Heinrich in dieser eine wichtige Rolle spielt, so sind auch auf die Namen dieser zwei Persönlichkeiten Fälschungen angefertigt worden. Beide sind uns noch im Kopialbuch des 15. Jahrhunderts erhalten; ihr bisher unbeachteter Wortlaut ist im Anhang wiedergegeben 4). Alle zwei weisen in ihren dispositiven Bestimmungen denselben Wortlaut auf wie die Königsurkunde und kennzeichnen sich schon dadurch als Fälschungen. In einem Punkte sind sie allerdings aufrichtiger als St. 3247. In der Fälschung auf den Namen Chunos (n. 3) erfolgt die Abmachung nicht wie in St. 3247 zwischen Chuno und Erbo, es wird Bischof Otto als dritter genannt. Und einzig zwischen diesem und dem Bischof von Regensburg lässt das Spurium Herzog Heinrichs (n. 4) den Zehentstreit entstehen; bei der Vereinbarung wird aber Abt Erbo als mitwirkend erwähnt.

Die Bischofsurkunde (n. 3) will am 31. Juli 1129 also um 18 Tage später als 3247 ausgestellt sein. Von der Herzogsurkunde ist leider die Datierung nicht erhalten, der Text bricht bei der Zeugenankündigung ab. Doch hege ich nicht den geringsten Zweifel, dass in der Datumzeile gleichfalls das Jahr 1129 gestanden hat. Von allen dreien

1) Vgl. diese Arbeit S. 16 und das Regest der Egilbert-Urkunde bei Looshorn, Geschichte des Bisthums Bamberg 2, 379 f. Übrigens handelt es sich um eine Phrase, die ähnlich noch in einer anderen Prüfeninger Aufzeichnung vorkommt (vgl. Mon. Boica 13, 5).

2) So der Ausdruck banni sui interpositione und dann die Wendung consenciente clero et populo.

3) Das hat auch Schultze 1. c. 119 behauptet. Aus der echten Urkunde von 1129 stammt aber nur ein Teil der Zeugen (Otto palatinus, Otto prefectus, Alteman de Sigenburc, Chuno de Tekinbach, Hageno prepositus.) Andere Namen fand ich in Prüfeninger Urkunden wieder (Heinricus de Schuwenburc Mon. Boica 13, 5, Wirnt de Ebermundorf 1. c. 43, Adelber de Pocheperc 1. c. 141, Nizzo de Hovedorf 1. c. 51, Oulrich vicedominus St. 3433). Ein Liebling des Fälschers scheint der übrigens anderweitig beglaubigte Ludwicus de Loupure (vgl. Mon. Boica 7, 345) zu sein; denn er bringt den Namen in der Zeugenliste von St. 3750 wieder.

4) Siehe Beilage 1 und 2; n. 2 ist auch als deutsche Übersetzung in einem Vidimus aus dem Jahre 1407 überliefert.

ist also die Chuno-Urkunde scheinbar die letzte, sie hebt hervor, dass die Vereinbarung presidente domno Lothario rege zustande gekommen sei und gedenkt auch am Schluss der zwei Vorurkunden (confirmante tam domno rege quam ipso advocato sc. Heinrico duce). Auch in St. 3247 wird das von Herzog Heinrich abgewickelte Rechtsgeschäft erwähnt (alia vero omnia... per manum predicti ducis delegata). In der Herzogsurkunde findet sich dagegen kein Hinweis auf das Diplom1). Es entspricht also jedenfalls den Intentionen des Fälschers, wenn wir die Spuria in dieser Abfolge ihrer Aussteller Herzog Heinrich, Lothar III., Bischof Chuno aneinanderreihen.

Den Diplomatikern hat der Fäischer die Arbeit freilich weniger leicht gemacht; sie dürfen dieser Ordnung nicht ohne weiteres beistimmen. Im allgemeinen sind St. 3247 und die Bischofsurkunde (n. 3) unter einander näher verwandt als mit der Tauschbestätigung Heinrichs (n. 4); aber die letztere hat auch zur Verleihung Chuno's ihre Beziehungen, an denen St. 3247 nicht teilnimmt). Dazu kommt, dass sicher in der falschen Bischofs-3), wahrscheinlich aber auch in der

1) In allen dreien wird die Bestätigung des Bischofs durch den Bann (banni sui interpositione) hervorgehoben. Aber die Bischofsurkunde will ja auch ihrer Datierung nach mindestens später als St. 3247 entstanden sein.

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2) So heisst es in St. 3247 cum omnibus attinenciis vel utilitatibus, in den zwei anderen Urkunden cum omnibus appendiciis vel in St. 3247 ist von septem viri idonei die Rede, während es in den beiden anderen Fälschungen septem ministeralibus . . . interrogatis heisst. Diese Variante ist besonders wichtig, da sie, wie die vorangehende Textgegenüberstellung zeigt, auf genauere Benützung der echten Vorlage schliessen lässt. In St. 3247 steht cum XI quibusdam manssis, in den Urkunden Heinrichs und Chunos fehlt das gesperrt gedruckte Wort.

3) Eine Anzahl von Zeugen, die in der echten Chuno-Urkunde, nicht aber in St. 3247 genannt werden, kehren in dem Spurium auf den Namen Chuno's wieder (Rahwin, der Bruder des Altmann de Sigenburch, Hartuuic de Chregelingen, Gebehart de Ebermundestorf, Albun de Prunne, Adelpreht, Wernher fratres eius, Nizo de Raitenbuche). In Bezug auf andere herrscht zwischen St. 3247 und der falschen Bischofsurkunde Übereinstimmung (Heinricus de Schuwenburc, Wirnt de Ebermundorf, Adelber de Pocheperc, Adelgoz de Reitenbuech, Nizo de Hovedorf, Oulrich vicedominus, Engelbertus decanus, Adelpertus parrochianus), ohne dass wir immer genau wüssten (vgl. diese Arbeit S. 20 N. 3), woher der Fälscher die Anleihe machte. Und endlich drittens gibt es in der unechten Chuno-Urkunde Zeugen, die nur dort genannt werden. Einige (so Heinricus de Schirlingin vgl. Mon. Boica 2, 183, Chunradus de Obenshouen vgl. St. 3433) konnte ich auch in anderen Quellen wieder finden, bei anderen ist auffallend, dass in der echten Urkunde von 1129 ganz ähnliche Namen genannt werden. Der Ortsname ist manchmal derselbe, der Taufname verschieden (Gottfried und Heinrich von Sikkelingen, und in St. 3247 Adelgoz und Nizo von Raitenbuche, Gebhard und Wirnt von Ebermundestorf).

Fürstenurkunde1) von der allen gemeinsamen echten Vorlage, der Urkunde Chunos, ein weiterer Gebrauch gemacht ist, als in St. 3247. Es ist das ja eine ganz selbstverständliche Erscheinung. Die Urkunden folgen eben nicht zeitlich aufeinander, sie sind in einer Fälschungsaktion entstanden, auf Grund eines einzigen Entwurfes2), den der Falsator in seinen Werken nicht immer ganz gleichmässig zur Ausführung brachte3).

Wir sind bei den zwei Ausfertigungen der Bischofsurkunde von 1138 (n. 5) angelangt4). Sie führen, wie der Druck in den Monumenta Boica hinlänglich beweist, nicht denselben Text, sind sogar wesentlich von einander verschieden. Auch in der äusseren Ausstattung sind beide einander nicht ganz gleich. Zwar sind alle zwei auf demselben spröden, auf der Rückseite nicht bearbeiteten Pergament geschrieben, das uns nochmals in St. 3750 begegnet. Aber in Bezug auf die Schrift steht die erste Ausfertigung, die in den Monumenta Boica an zweiter Stelle gedruckt ist, St. 3750 ungleich näher als die zweite. Hier ist, wenn auch die Identität des Schreibers sicher festgestellt werden kann, im Kontext alles vermieden, was an Urkundenschrift gemahnen könnte. Die Schäfte sind niedrig, ohne Verschnörkelung und weisen oben jene gabelförmige Bildung auf, wie sie der Bücherschrift des 13. Jahrhunderts eigen ist.

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Beide Ausfertigungen waren mit je zwei Siegeln versehen; mit dem in Bamberg üblichen Georgs-Siegel und mit dem Bischof Cttos I. Ich halte alle drei, die noch vorhanden sind5), für Fälschungen. Obwohl ich bereits die grössere Zahl der Urkunden Otto's I. von Bamberg in der Hand gehabt habe, ist es mir nicht gelungen, denselben Stempel wiederzufinden. Es gibt allerdings einen Typus, der in Bezug auf Details der Gestalt und Anordnung der Buchstaben unserem Siegel sehr nahe steht; auf ihn geht vielleicht das echte Siegel zurück, das sich auf der Fälschung von 1123 befindet. Aber nirgends konnte ich wie in dem Bischofssiegel von 1138 finden, dass die Krümmung des Stabes dem Gesicht des Bischofs zugekehrt ist. Sie weist überall sonst nach aussen. An Georgs-Siegeln vermochte ich gleichfalls nur

1) Im Schlusssatz stimmen einige Ausdrücke mit den gleichen Formeln in der echten Chuno-Urkunde überein.

2) Ob dieser Entwurf wirklich schriftlich fixiert war, kann ich nicht genau sagen.

3) Für die Arenga der Fürstenurkunde ist die Urkunde Herzog Leopolds von 1140 (Mon. Boica 13, 169) benutzt.

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4) Druck: Mon. Boica 13, 158 ff., vgl. die Schriftprobe auf Tafel 3.

5) An der ersten Ausfertigung fehlt das Bischofssiegel.

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