Gefälschtes Diplom Friedrichs I. St. 3750 (Mon. Boica 13, 176). Zu Hirsch, Die Urkundenfälschungen des Klosters Prüfening. Mitt. d. Instituts f. österr. Geschichts " Sachsenspiegel und Sachsenrecht'). Von F. Philippi. Was Im Sachsenspiegel Eikes' von Repgow besitzen wir ein Rechtsbuch, welches die gesamten Rechtsverhältnisse der gemeinhin als ,Sachsen 2) benannten Stämme Niederdeutschlands darzulegen unternimmt; es ist auch die Grundlage der Behandlung der entsprechenden Verhältnisse Oberdeutschlands im Schwabenspiegel geworden. war da erklärlicher, als dass auf seiner Grundlage in erster Linie sich die Darstellung der deutschen Rechts- und Gerichtsverhältnisse seit der ersten zusammenhängenden und systematischen Bearbeitung derselben durch Eichhorn 3) aufgebaut hat und dass auch heutzutage noch jeder, der sich über das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter unterrichten will, zunächst zum Sachsenspiegel und der klassischen Darstellung des darin geschilderten Gerichtsverfahrens durch Planck 4) seine erste Zuflucht nimmt. 1) Zugleich Besprechung von Heck, der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. Halle a. S., Max Niemayer, 1905. 2) prologus:, dat ik recht unde unrecht der Sassen besceide; praefatio rythmica 178: spigel der Saxen sal diz buch sin genannt, wente Saxen-recht ist hir an bekant. 3) Staats- und Rechtsgeschichte; bes. § 279, wo vom Sachsenspiegel gesagt wird: Nach der Natur eines Rechtsbuches konnte seine Absicht weder auf sächsisches, noch überhaupt ein bestimmtes partikulares Recht, sondern nur auf deutsches Recht und gute Gewohnheit überhaupt gerichtet sein." 4) Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter (1878): obwohl Planck sowohl auf dem Titel als im Vorwort ausdrücklich darauf hinweist, dass der Sachsenspiegel und verwandte Rechtsquellen die Grundlage bilden. Die älteren Mitteilungen XXIX. 15 |