Slike stranica
PDF
ePub
[ocr errors][merged small][graphic][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][ocr errors][subsumed][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][merged small]

Gefälschtes Diplom Friedrichs I. St. 3750 (Mon. Boica 13. 176). Zu lich. Die

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Sachsenspiegel und Sachsenrecht').

Von

F, Philippi.

Im Sachsenspiegel Eikes' von Repgow besitzen wir ein Rechtsbuch, welches die gesamten Rechtsverhältnisse der gemeinhin als ,Sachsen“ 2) benannten Stämme Niederdeutschlands darzulegen unternimmt; es ist auch die Grundlage der Behandlung der entsprechenden Verhältnisse Oberdeutschlands im Schwabenspiegel geworden. Was war da erklärlicher, als dass auf seiner Grundlage in erster Linie sich die Darstellung der deutschen Rechts- und Gerichtsverhältnisse seit der ersten zusammenhängenden und systematischen Bearbeitung derselben durch Eichhorn 3) aufgebaut hat und dass auch heutzutage noch jeder, der sich über das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter unterrichten will, zunächst zum Sachsenspiegel und der klassischen Darstellung des darin geschilderten Gerichtsverfahrens durch Plauck 4) seine erste Zuflucht nimmt.

) Zugleich Besprechung von Heck, der Sachsenspiegel und die Stände der Freien. Halle a. S., Max Niemayer, 1905.

2) prologus : , dat ik recht unde unrecht der Sassen besceide; praefatio rythmica 178: ,spigel der Saxen sal diz buch sin genannt, wente Saxen-recht ist bir an bekant.“

3) Staats- und Rechtsgeschichte; bes. $ 279, wo vom Sachsenspiegel gesagt wird: , Nach der Natur eines Rechtsbuches konnte seine Absicht weder auf sächsisches, noch überhaupt ein bestimmtes partikulares Recht, sondern nur auf deutsches Recht und gute Gewohnheit überhaupt gerichtet sein..

4) ,Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter (1878)*: obwohl Planck sowohl auf dem Titel als im Vorwort ausdrücklich darauf hinweist, dass der Sachsenspiegel und verwandte Rechtsquellen die Grundlage bilden. Die älteren Mitteilungen XXIX.

15

« PrethodnaNastavi »