num, qui in vulgari dicuntur plaeccafhte". Der Abt weist diese Ansprüche zurück, weil ecclesiam emisse supradictos duos mansos in Rodagherode ab Heccardo de Livenrode, qui insigni gaudebat libertatis titulo et qui in foro juris unus erat scabinorum, qui eos liberos ab omni obsequio alicui praestando ecclesie vendidit; in qua libertate hactenus eos possedit." Die Urkunde zerfällt in zwei Teile, deren Sinn im einzelnen folgender ist. Der Grat hatte ein Recht auf zwei im Besitze des Klosters Walkenried befindliche Hufen für sich in Anspruch genommen und zwar auf Grund des jus forense bestimmter Leute, welche auf deutsch pfleghafte genannt werden. Das jus forense ist also einerseits das Recht, welches der Graf au den Hufen zu haben glaubt, und andererseits ist es das besondere Recht, welches die Pfleghaften als solche charakterisiert. Es muss daher das jus forense sowohl das Recht des Grafen, wie das der Pfleghaften auf die fraglichen Grundstücke sein; somit kann darunter nur das Leiherecht verstanden werden, kraft welches der Graf behauptete, die Grundstücke, welche er als sein Eigen in Anspruch nahm (quos mihi usurpabam), an den Vorbesitzer ausgeliehen zu haben, den Vorbesitzer, von welchem das Kloster Walkenried sie erworben hatte. Dieses jus forense genannte Leiherecht ist nun bekannt genug. Es entspricht dem Wortsinne nach dem Marktrecht, dem Rechtssinne nach dem Burgrecht und Weichbildrecht.1) Im zweiten Teile wird gesagt, das Kloster habe die Ansprüche des Grafen mit dem Nachweise zurückgewiesen, dass der Vorbesitzer der Hufen, von welchem das Kloster sie kaufte, 2) schöffenbar frei gewesen sei und die Güter bis auf die Gegenwart frei von der Verpflichtung zur Leistung an irgend jemand besessen habe. Fasst man beide Teile zusammen, so ergibt sich folgendes ganz klare Bild des in der Urkunde besprochenen Vorgangs. 3) Das Kloster Walkenried hatte von dem Schöffenbarfreien Ecchard von Liebenrode zwei Hufen in Rodagherode als unbeschwertes Eigen gekauft. Nach 1) Vgl. darüber u. a. Rietschel, Markt und Stadt S. 173 ff. und besonders S. 175, wo die Verwendung von jus forense zur Bezeichnung der freien Erbzinsleihe nachgewiesen ist. 2) Er ist also nicht nur, wie Heck sagt, der Gewährsmann im Gegensatze zu den früheren Besitzern, sondern er ist der Vorbesitzer und als solcher der Gewährsmann. 3) Der Kaufvertrag selbst scheint sich nicht erhalten zu haben, wenigstens finde ich unter den Walkenrieder Urkunden nur unter Nr. 62 die undatierte Notiz: W. Jecheburgensis prepositus bona, quae habebat ecclesia Jecheburgensis in Rotageroth fideli suo Eckehardo praefecto de Livenroth tradit, also eine Vorurkunde. träglich machte der Graf Ansprüche auf die Hufen, indem er behauptete, Ecchard von Liebenrode sei ein Pfleghafter, der von ihm die Hufen nach der jus forense" genannten Erbleihe unterhabe. Das Kloster weist zur Zurückweisung dieser Ansprüche nach, dass Ecchard wirklich Schöffenbarfrei ist, 1) weil er an seiner Dingstatt (in foro juris) 2) als Schöffe geamtet hat (unus erat scabinorum). So ergibt also die Urkunde keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung, die Pfleghaften seien Stadtbürger, enthält aber eine um so glänzendere Bestätigung der schon von der Spiegelglosse gegebenen Erklärung von den Pfleghaften, als den Freien, welche mit Zins belastetes Eigen besitzen, im Gegensatze zu den Schöffenbaren, deren Eigen unbeschwert ist. 1) Dass er dies war, beweist seine Stellung in der Zeugenreihe der als Nr. 20 aufgeführten Urkunde v. 1178, in welcher er als letzter der Hochfreien vor zwei Geistlichen und den Dienstmannen aufgeführt ist. Dass er kein Stadtbürger war, sondern in Liebenrode zwischen Klettenburg und Walkenried wohnte, geht ausser aus dieser Urkunde auch aus der Nr. 62 (s. vorige Anmerkung) hervor, in welcher er Schultheiss von Liebenroda genannt wird. 2) Dass das forum juris die zuständige Gerichtsstelle, das forum competens bedeutet und mit Markt nichts zu tun hat, ergibt sich aus dem weiteren Wortlaut der Urkunde, wo der Abt erklärt, quod etiam in foro suo paratus esset comprobare instrumentis vel testibus. Die landrechtlichen Reformen König Ottokars II. in Böhmen und Österreich. Von Emil Werunsky, I. Die Erörterung dieser Fragen wurde veranlasst durch das Buch von Miloslav Stieber, Das österreichische Landrecht und die böhmischen Einwirkungen auf die Reformen König Ottokars in Österreich“ 1). Stiebers Arbeit zerfällt in drei Abschnitte. Der erste handelt über die Entstehungszeit der kürzeren Fassung des österreichischen Landrechtes (LR. I), der zweite über das böhmische Vorbild der österreichischen Reformen Ottokars, der dritte über die gerichtlichen. Reformen Ottokars in Österreich. St.'s Meinung über LR. I. ist jedoch nur eine Folge seiner Ansichten über den Charakter der Reformen Ottokars in Böhmen und Österreich. S. 34 und nochmals S. 37 stellt er nämlich die Behauptung auf, dass die Gerichtsreformen Ottokars in Österreich einerseits Hand in Haud mit den Reformen in Böhmen erfolgten, anderseits die böhmischen Rechtszustände zu ihrem Vorbilde hatten. Ist dies richtig, so muss die kürzere Fassung des Landrechtes der weiteren nachgefolgt, nicht vorangegangen sein". Es kommt daher alles darauf an, St.'s Prämissen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu untersuchen, weshalb wir zunächst über Ottokars Reformen" in Böhmen handeln müssen. 1) In: Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs hg. von Alfons Dopsch, Heft 2, Innsbruck, Wagner 1905. IX und 154 S. Die nachfolgende Abhandlung dient zugleich als Besprechung der Stieber'schen Arbeit. Im 2. Abschnitte, S. 65 f. und 92 f. bespricht St. vor allem die älteste Verwaltungseinteilung Böhmens in Bezirke (provincia, districtus). Die Bezeichnung derselben als Župen, die auch St. gebraucht, ist eher zu vermeiden, da die Quellen unter dem Worte suppa keineswegs einen solchen Bezirk verstehen. Vorstand des letzteren mit militärischen und polizeilichen Befugnissen war der castellanus, später burggravius, so genannt von seinem Amtssitz, der Burg (castrum, castellum); die Gerichtsgewalt übte neben ihm ein judex provincialis oder cudarius. Die herrschende Meinung in der böhmischen Verfassungsgeschichte nimmt an, dass die staatliche Verwaltungseinteilung mit der Einteilung des Prager Bistums in Dekanate zusammengefallen sei, die kirchliche Einteilung sich an die staatliche angelehnt habe, wogegen H, Jireček Einsprache erhoben hat. Die Frage hat für den vorliegenden Zweck kein unmittelbares Interesse; nur nebenbei sei bemerkt, dass auch die deutschen Historiker früher eiu Zusammenfallen der staatlichen und kirchlichen Gliederung im ostfränkischen, späteren deutschen Reiche, angenommen hatten, bis tiefer gehende Forschungen in neuerer Zeit das Gegenteil erwiesen haben. Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, III2, 437 f.; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 5. Auflage 148, 404; Werminghoff, Geschichte der Kirchenverfassung Deutschlands im Mittelalter, I, 65 f.; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, I, 238. Die herrschende Meinung, zuletzt vertreten durch Rieger, Dějiny zřízení krajské v Čechách, I, 21 f, nimmt nun an, dass durch die seit König Přemysl Ottokar I. den geistlichen Stiften und Städten erteilten Exemtionen von der Gewalt der Kastellane und Provinzialrichter sowie durch die Schenkungen und Verpfändungen königlicher Burgen an Private eine Zersetzung der Kastellaneiverfassung eingetreten und die Zahl der Burgbezirke verringert worden sei. König Přemysl Ottokar II. habe sodann mit organisatorischer Hand eingegriffen und an die Stelle der Kastellaneiverfassung die Kreisverfassung eingeführt, indem er einige Burgbezirke zu je einem grösseren Bezirke, einem Kreise, zusammenlegte und für jeden derselben zweierlei Kreisbehörden organisierte: Die Cúda oder das Kreisgericht, dessen Sitz in eine Stadt des Kreises verlegt wurde, und das Amt der zwei aus den Herrenstandsfamilien des Kreises vom König ernannten justiciarii (čech. popravce), welche die peinliche Gerichts- und die Polizeigewalt im Kreise gemeinsam auszuüben hatten; insbesondere ward ihnen die Verfolgung und standrechtliche Bestrafung der crimina manifesta1) zur Aufgabe gemacht. St. 1) Handhafte und notorische Verbrechen; vgl. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 227. " spricht S. 65 von dem angeblichen Verfalle der Kastellaneiverfassung", scheint also diesen Punkt der herrschenden Meinung zu bezweifeln, aber an der von König Přemysl Ottokar II. durchgeführten Kreiseinteilung hält er S. 103 f. nicht nur fest, sondern betrachtet dieselbe als Nachahmung der durch Bischof Bruno von Olmütz (1246-1281) straffer entwickelten Archidiakonatseinteilung 1); die Archidiakonatssprengel hätten, meint er, zugleich die Sprengel der Popravcen, die späteren Kreise, gebildet. Ein Detailbeweis für das Zusammenfallen der beiderseitigen Abgrenzungen ist meines Wissens bisher nicht erbracht worden und wird auch schwer zu erbringen sein. Näher liegt St.'s (S. 109) Vermutung, dass die ursprüngliche Zweizahl der Popravcen auf Nachahmung der päpstlichen judices delegati zurückzuführen sei. Es frägt sich, ist die herrschende Lehre über die Organisation der Kreisverfassung und Errichtung der Kreisbehörden durch Ottokar II. quellenmässig bezeugt? Einen direkten und unzweideutigen Quellenbeleg hiefür gibt es nicht, die herrschende Meinung basiert grösstenteils auf Rückschlüssen aus den Quellen des 14. Jahrhunderts, wo einerseits Gerichte des böhmischen Landrechtes in Städten (cúda, districtus z. B. Greczensis, oder judicium provinciale) begegnen, anderseits justiciarii oder Popravcen, denen eine oder mehrere Provinzen oder Distrikte zur Amtswaltung übergeben wurden. Auch die čechische Übersetzung des Iglauer Stadtrechtes vou 1249, in welcher das Wort popravcov an Stelle von provincialium (aber ohne judicum) erscheint, ist. keineswegs gleichzeitig, sondern erst aus viel späterer Zeit, St. S. 108 ist geneigt, in dieser Stelle die erste Spur von Popravcen zu finden, muss aber zugleich zugeben, dass der Ausdruck provincialis und selbst der deutlichere judex provincialis nicht immer den Popravcen bezeichnet; der Ausdruck justicarius für letzteren wird übrigens weit. häufiger und regelmässiger gebraucht als judex provincialis. Auf eine andere Stelle, die hier noch in Betracht kommen könnte, hat bereits Rieger in MJÖGF. XXIV, 153 f. hingewiesen. Es ist ein undatiertes. Stück aus dem Formelbuche des Henricus Italicus (Jireček, Codex juris Bohemici I, 158), welches Rieger und nach ihm St. viel zu modern als Landtagsbeschluss bezeichnen, während es den Charakter eines Weistums der böhmischen Barone besitzt. Dasselbe wird von Jireček und anderen mit geringer Wahrscheinlichkeit c. 1266 angesetzt. Nach Artikel 3 desselben haben die civitatum consules diejenigen, welche 1) Nachweisbar ist die Archidiakonatsverfassung in Böhmen und Mähren bereits im 12. Jahrh. |