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Hörigen zu besprechen. Die letzteren finden sich in ähnlichem Wortlaut in der falschen Urkunde von 1123 wieder 1). Sie charakterisieren sich auch dadurch als Einschub, dass sie zwischen der Besitzliste und den Schlusssätzen der Urkunde eingekeilt sind, die doch mit den Worten ,Hec inquam cum aliis omnibus, que eidem ecclesie . . . contulimus,... confirmamus noch auf die vorausgehende Besitzbestätigung Bezug nehmen. Weniger gut sind wir bei der Erklärung der zweiten, Friedrich von Betendorf betreffenden Stelle daran, Die detaillierten Bestimmungen lassen sich leider auf ihre Richtigkeit nicht untersuchen. Merkwürdig ist jedenfalls, dass die in ihrer Aufeinanderfolge nicht allein durch den Traditionskodex, sondern auch durch St. 3750 gesicherte Besitzliste durch diesen Passus, der im Druck der Monumenta Boica gleich eine Seite einnimmt, in zwei Teile gesprengt wird.

Bei dem Diplom Konrads III. St. 3416 (n. 6)2) scheint es zunächst, als ob wir leichtes Spiel hätten. Ein Original ist nicht mehr da 3). Für die Arenga und die Tauschhandlung, zuletzt auch für Korroboration, Zeugenliste und Eschatokoll ist das echte DK. III. St. 3415 Vorlage gewesen. An die aus St. 3415 herübergenommene Tauschbestätigung sind umfassende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Klostervogtes angehängt. Sie sind, wie die voru gehenden Zusammenstellungen bezeugen, mit unbedingter Sicherheit als Elaborat des Fälschers zu erkennen. Auch die Poenformel steht in derart nahen Beziehungen zu den gleichen Formeln in St. 3247 und 3750, dass über die gleichartige Entstehung aller drei kein Zweifel aufkommen darf. Die Doppels, die wir wieder an unrichtiger Stelle im Druck

1) Vgl. diese Arbeit S. 15 N. 2.

2) Druck: Mon. Boica 13, 166.

3) St. 3416 ist für die Anfertigung von St. 3417 (Weltenburg) benutzt worden. Dieses angebliche Diplom, das nur mehr in einer deutschen Übersetzung vorliegt, bietet für die Entstehung von St. 3416 keinen brauchbaren terminus ad quem. Es ist, wie die St. 3416 entnommene, aber jammervoll zugerichtete Zeugenreihe am besten zeigt, eine Fälschung aus dem späteren Mittelalter, vielleicht auch erst aus dem Anfang der Neuzeit. Ich habe bisher überhaupt keinen anderen Anhaltspunkt für die Entstehung des Spuriums finden können als die Eintragung desselben im Weltenburger Kopialbuch (Weltenburg Lit. n. 2 S. 330), die der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts angehört. Auf diese Kopie geht auch der Druck M. 13, 356 zurück. Zu Bemerkungen gibt nur die Stelle (M. B. 13, 357),ob der ainer oder mer, armer oder reicher Anlass, da diese Worte wenigstens nach der jetzt vorliegenden Überlieferung nicht auf St. 3416 zurückgehen, während der Ausdruck dives et pauper auch von dem Prüfeninger Fälscher gebraucht wird (vgl. M. B. 13, 145 u. 177). Doch halte ich dieses Moment für wenig wichtig: jedenfalls lässt sich nicht daraus ableiten, dass St. 3417 gleichfalls ein Elaborat des Prüfeninger Fälschers ist.

der Monumenta Boica gewahren, auch die Schreibweise des Wortes phiscus bieten eine willkommene Bestätigung unseres Verdiktes.

Und doch gibt es eine Schwierigkeit zu beheben. Im 31. Bande der Monumenta Boica1), in dem die früher in dieser Kollektion gebotenen Drucke von Diplomen einer Revision unterzogen wurden, wird behauptet, der Druck im 13. Bande sei nach Abschriften erfolgt, es liege aber noch die Urschrift der Fälschung aus dem Ende des 13. Jahrhunderts vor. Wir lassen uns dieses Original" geben nnd konstatieren enttäuscht, dass der Zeitansatz der M. B. richtig und dass von der Schrift des Fälschers nichts zu bemerken ist. Auch das wichtige Erkennungszeichen, die orthographischen Unarten, fehlen in dem „Original" gänzlich.

Die endgiltige Aufklärung des Falles hängt von der Beantwortung der Überlieferungsfrage ab. Wir können zunächst darauf hinweisen, dass uns St. 3416 und 3750 zusammen in einer Kopie aus der Mitte des 13. Jahrhunderts erhalten sind). Dort finden wir bereits die Lesung phiscus. Noch weiter scheint uns eine Abschrift im grossen Kopialbuch von 1454 zu bringen, in der wir die Varianten Prüfeningensses und Babenbergenssi lesen 3). Aber es stellt sich heraus, dass sich der Schreiber diese Orthographie speziell für diese zwei Ortsnamen

1) 31a, 397 N. c.

2) Kl. Prüfening Fasc. 4. Diese Überlieferung ist ein nicht besiegeltes Vidimus der Äbte Ulrich von St. Emmeram, Heinrich v. Prühl und Johann von St. Jakob in Regensburg. In St. Emmeram regierte 1261-1271 ein Abt Ulrich (vgl. Stud. u. Mitt. aus d. Ben. u. Cist. Orden 4, 2, 131). Abt Heinrich von Prühl wird in Urkunden der Jahre 1263 u. 64 genannt (vgl. Reichsarchiv München Prühl Lit. n. 14 f. 485 und Lit. n. 15 f. 742'). Doch habe ich in dieser Zeit keinen Abt Johann von St. Jakob in Regensburg finden können. Ein solcher Name begegnet mir in einer Urkunde aus dem Jahre 1211 (vgl. Stud. u. Mitt. aus d. Ben. u. Cist. Ord. 16, 255) und um die nämliche Zeit hat auch ein Abt Heinrich von Prühl regiert (ibid. 16, 256). Aber in diesen Jahren gab es keinen Abt Ulrich von St. Emmeram; ein solcher scheint 1217-1219 gewirkt zu haben (ibid. 4, 2, 130). Damals war aber Abt Johann schon gestorben; der Abt von St. Jakob heisst 1212 Mathaeus (ibid. 16, 256), 1216 Gregor (ibid. 16, 259) und 1225 Jakob (BF. 3973). Diese zweite Datierungsmöglichkeit ist also überhaupt nicht brauchbar. Überdies wird in derselben Urkunde, der wir die Nennung des Abtes Heinrich von Prühl verdanken, als Abt von St. Jakob gleichfalls (wie 1212) der Name Matthaeus genannt. Eine sichere Datierung des Vidimus muss ich also besserer Information in späterer Zeit vorbehalten. Herr P. Pirmin Lindner, der in seinem wertvollen Monasticon demnächst eine Abtliste von St. Jakob bringen wird, hat mir auf eine Anfrage gütigst mitgeteilt, dass ihm von einem Abt Johann in den 60er Jahren des 13. Jahrh, nichts bekannt sei; doch scheint in diesem Saeculum noch ein zweiter Abt dieses Namens regiert zu haben. 5) Kl. Prüfening Lit. n. 4 f. 27.

angeeignet hat und sich ihrer auch dort bedient, wo die Originale die normale Schreibweise zeigen. Etwas besser steht es mit der Abschrift der Urkunde im Urbar des Klosters aus dem 14. Jahrhundert1). Dort treffen wir phiscus, appenssione, offenssum etc. Entscheidend ist der Faszikel notariell beglaubigter Abschriften), die uns von Prüfeninger Urkunden aus dem 18. Jahrhundert vorliegen. Bei St. 3416

heisst es:

Presens apographum mea manu descriptum suo originali in membrana exarato et regio monogrammate corroborato de verbo ad verbum conforme esse attestor ego infra scriptus, sigillum pendens abruptum est, chorde tamen seu ligamenta decurtate licet serica ex rubeo et albescente colore suum locum occupant. Actum Priflingen d. 30. Decem. A. 1759 P. Veremundus Guf 0. S. B. Prifl. notarius apostolicus iuratus publicus.

An dem vorgeblichen Original findet sich wohl eine Plica, aber keine Spur von einer Besiegelung; für die rot-weissen Seidenschnüre müssten doch wenigstens die Löcher in der Plica da sein. Die Urschrift der Fälschung ist also gewiss seit dem 18. Jahrhundert verloren gegangen, die Überlieferung, die in den Monumenta Boica als Instrumentum autenticum bezeichnet ist, darf nur als Abschrift in Diplomform angesehen werden.

Recht leicht hat sich der Fälscher die Arbeit bei Anfertigung des Spuriums auf den Namen des Bischofs Eberhard II. (n. 7)3) gemacht. Die Schrift ist in keiner Weise verstellt oder verziert, die Ausstattung der Urkunde höchst einfach. Nur die Invokation ist in verlängerter Schrift gegeben), alles übrige in gedrängter Urkundenminuskel. An der schmalen Plica hängen noch rotgelbe Seidenschuüre, daran kleben kärgliche Wachsreste. Das Stück hat schon bei der zusammenfassenden Behandlung des Fälscherdiktats eine wichtige Rolle gespielt, so dass hier wenig nachzutragen ist. Die Arenga kennzeichnet sich schon wegen ihres rhetorischen Schwulstes als Erzeugnis unseres Fälchers. Für den Ausdruck in quo est salus nostra et virtus" bietet St. 3750 (nos, quibus iusticia virtus est) ein Analogon. Die Klausel salva tamen

1) Prüfening Lit. n. 10 f. 47. Die Doppel-s, die in den Ortsnamen Bamberg und Prüfening und auch sonst vorkommen, besagen gleichfalls nichts, da sie vom Schreiber des Urbars in der grossen gothischen Schrift der Urbaraufzeichnung und in der Kursive der Urkunden kopien Anwendung finden.

2) Kl. Prüfening Lit. n. 5. Hier findet man defenssionem, ostenssum, phisco und appenssione.

3) Siehe Beilage n. 4 und die Schriftprobe n. 2a.

4) Dabei ist das etwas verzierte i von,in genau dasselbe, wie das i an gleicher Stelle in der Urkunde von 1123 (siehe Schriftprobe 1 und 2a).

omnium rerum rei integritate kehrt ähnlich in der Poenformel von St. 3247, 3416 und 3750 wieder1).

In dem meritorischen Inhalt bieten die ausführlichen Bestimmungen über den Vogt wenig Neues). Die dann folgende Erwähnung von Nutzungsrechten in genannten bambergischen Forsten und die weiteren Angaben über das Recht des Klosters auf Salzlieferungen aus Reichenhall sind uns zum Teil in ähnlichem Wortlaut schon in der ersten Fälschung von 1123 begegnet. Die Ausführungen über die Salz-Gerechtsame sind in der Eberhard-Urkunde ungleich ausführlicher. Es wird bestimmt, dass der Maier von Reichenhall an die vier Klöster Asbach, Aldersbach, Prüfening und Osterhofen jährlich 61⁄2 Talente (oder ein entsprechendes Aequivalent an Salz) in genau fixierten Anteilen zu entrichten hat. Darüber habe Eberhard so heisst es in der Fälschung den vier Klöstern besiegelte Urkunden ausgefolgt. Da hat der Fälscher wirklich etwas Wahres behauptet. Auf einem am Schluss des Traditionskodex eingehefteten Beiblatt findet sich unter dem Titel De sale Halle eine Aufzeichnung über die gleiche Verteilung der Salzlieferungen an die vier Klöster wie in unserer Fälschung, dazu ein Mandat des Bischofs Eberhard an Rudolf von Reichenhall und seine Gemahlin Irmingard, das die strikte Einhaltung der getroffenen Verfügungen befiehlt3). Aber auch die Behauptung des Spuriums, dass darüber jedes der vier Klöster eine Urkunde bekommen habe, scheint zuzutreffen. Unter den Urkunden des Klosters Osterhofen findet sich gleichfalls ein Mandat des Bischofs Eberhard an Rudolf von Reichenhall, das genau derselben Sache gewidmet ist4).

Über die Poenformel ist nicht viel zu sagen. Mit ihren auch an päpstliche Vorbilder anklingenden Drohungen würde sie zu einer Bischofsurkunde des 12. Jahrhunderts recht gut passen. So mancher Ausdruck gehört dem Diktat des Fälschers an5). Die Zeugenliste ist

1) Ich zitiere nur St. 3247: salva tamen rerum illius et nostri decreti integritate.

2) Wichtig ist die einzig hier festgesetzte Bestimmung: in abbatis tamen pendeat iudicio, si pro reo satisfacere voluerit.

3) M. B. 13, 15. Die Eintragung gehört dem Ende des 12. oder dem Anfang des 13. Jahrhunderts an.

4) M. B. 12, 337. Eine Überlieferung aufzufinden ist mir nicht gelungen. So kann ich auch nicht feststellen, ob es nur auf einem Versehen des Druckes beruht, wenn gerade der Osterhofen zukommende Anteil nicht aufgezählt ist.

5) Der Ausdruck contraria extiterit kehrt in St. 3247 u. 3750 wieder, für die Phrasen vinculo anathematis innodata, sententia dampnationis eterne, nisi celerius resipuerit, bieten die Poenformeln der Urkunden von 1123, 1196 und St. 3750 analoge Beispiele.

mit geringen Auslassungen einer echten Urkunde des Bischofs Eberhard von Bamberg für Prüfening (1152) entnommen1).

Das Diplom Friedrichs I. St. 3750 (n. 8)2) stellt in jeder Hinsicht die vollendetste Leistung des Fälschers dar3). Wir haben schon bei St. 3247 bemerkt, dass er bei Anfertigung von Diplomen seiner Schrift verschiedenen Zierrat hinzufügte, der bei den Bischofsurkunden fehlt. Bei St. 3750 ist er über das für St. 3247 eingehaltene Mass hinausgegangen und hat die Gelegenheit, Zierstriche anzubringen, öfters benützt als dorf. Die Namen der Bamberger Bischöfe werden sogar mitten im Text in verlängerter Schrift gegeben. Das spröde Pergament ist von derselben Beschaffenheit wie der Schreibstoff der zwei Urkunden von 1138. (n. 5). Das angehängte Siegel ist zur Hälfte noch erhalten, das Wachs von dunkelgrüner Färbung und von derselben Zusammensetzung wie bei den Fälschungen von 1138. Übrigens ist das Siegel zweifellos unecht. Kein echter Stempel trägt den Namen Fridericus (wie eben das Prüfeninger Siegel), alle haben Fredericus). Sonst ist die Nachahmung des echten Stempels nicht übel gelungen. Als Vorlage stand nicht allein das Siegel von St. 3414 zur Verfügung, das Klosterarchiv barg, wie wir bald sehen werden, mindestens noch ein Diplom Friedrichs L

Auch auf den Inhalt des Spuriums hat der Fälscher viel Sorgfalt aufgewendet; das Diplom enthält die wichtigsten Verfügungen über Besitzungen und Rechte des Klosters. Nach einer wortreichen Arenga und einer kurzen Erwähnung der Gründungsmomente setzt der rechtliche Inhalt mit einer allgemeinen, an gedrechselten Phrasen reichen Bestätigung der Besitztümer und Gerechtsame des Klosters ein. In den Worten res, quas predictum cenobium in presentiarum possidet ... vel que largitore bonorum prestante liberalitate regum donatione principum vel comitum oblatione divitum et pauperum in posterum juste adipisci poterit schimmern päpstliche Vorlagen deutlich durch5). Es folgt dann eine umfassende Besitzliste, die sich mit den

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1) M. B. 13, 216 f.

2) Druck: Mon. Boica 13, 176.

3) Neben der S. 29 N. 2 erwähnten Kopie s. XIII von St. 3750 ist noch eine zweite (zusammen mit J-L. 10559) aus ungefähr gleicher Zeit (Prüfening Fasc. 7) vorhanden.

4) Vgl. auch M. B. 29, 335.

5) Vgl. z. B. J.-L. 7395. Doch ist sehr interessant zu konstatieren, dass der Fälscher mitten hinein in die Worte der Vorlage Erzeugnisse seines eigenen Stils gepfercht hat. Die Worte, divitum et pauperum standen natürlich

nicht in der päpstlichen Vorlage, sondern sind Ausschmückung des Fälschers: vgl. in der Urk. von 1123 (M. 13, 145) omnem personam ecclesiasticam vel se

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