omnium rerum rei integritate kehrt ähnlich in der Poenformel von St. 3247, 3416 und 3750 wieder1). 2 In dem meritorischen Inhalt bieten die ausführlichen Bestimmungen über den Vogt wenig Neues). Die dann folgende Erwähnung von Nutzungsrechten in genannten bambergischen Forsten und die weiteren Angaben über das Recht des Klosters auf Salzlieferungen aus Reichenhall sind uns zum Teil in ähnlichem Wortlaut schon in der ersten Fälschung von 1123 begegnet. Die Ausführungen über die Salz-Gerechtsame sind in der Eberhard-Urkunde ungleich ausführlicher. Es wird bestimmt, dass der Maier von Reichenhall an die vier Klöster Asbach, Aldersbach, Prüfening und Osterhofen jährlich 61⁄2 Talente (oder ein entsprechendes Aequivalent an Salz) in genau fixierten Anteilen zu entrichten hat. Darüber habe Eberhard so heisst es in der Fälschung den vier Klöstern besiegelte Urkunden ausgefolgt. Da hat der Fälscher wirklich etwas Wahres behauptet. Auf einem am Schluss des Traditionskodex eingehefteten Beiblatt findet sich unter dem Titel De sale Halle eine Aufzeichnung über die gleiche Verteilung der Salzlieferungen an die vier Klöster wie in unserer Fälschung, dazu ein Mandat des Bischofs Eberhard an Rudolf von Reichenhall und seine Gemahlin Irmingard, das die strikte Einhaltung der getroffenen Verfügungen befiehlt3). Aber auch die Behauptung des Spuriums, dass darüber jedes der vier Klöster eine Urkunde bekommen habe, scheint zuzutreffen. Unter den Urkunden des Klosters Osterhofen findet sich gleichfalls ein Mandat des Bischofs Eberhard an Rudolf von Reichenhall, das genau derselben Sache gewidmet ist1). Über die Poenformel ist nicht viel zu sagen. Mit ihren auch an päpstliche Vorbilder anklingenden Drohungen würde sie zu einer Bischofsurkunde des 12. Jahrhunderts recht gut passen. So mancher Ausdruck gehört dem Diktat des Fälschers an5). Die Zeugenliste ist 1) Ich zitiere nur St. 3247: salva tamen rerum illius et nostri decreti integritate. 2) Wichtig ist die einzig hier festgesetzte Bestimmung: in abbatis tamen pendeat iudicio, si pro reo satisfacere voluerit. 3) M. B. 13, 15. Die Eintragung gehört dem Ende des 12. oder dem Anfang des 13. Jahrhunderts an. 4) M. B. 12, 337. Eine Überlieferung aufzufinden ist mir nicht gelungen. So kann ich auch nicht feststellen, ob es nur auf einem Versehen des Druckes beruht, wenn gerade der Osterhofen zukommende Anteil nicht aufgezählt ist. 5) Der Ausdruck contraria extiterit kehrt in St. 3247 u. 3750 wieder, für die Phrasen vinculo anathematis innodata, sententia dampnationis eterne, nisi celerius resipuerit, bieten die Poenformeln der Urkunden von 1123, 1196 und St. 3750 analoge Beispiele. mit geringen Auslassungen einer echten Urkunde des Bischofs Eberhard von Bamberg für Prüfening (1152) entnommen1). Das Diplom Friedrichs I. St. 3750 (n. 8)2) stellt in jeder Hinsicht die vollendetste Leistung des Fälschers dar3). Wir haben schon bei St. 3247 bemerkt, dass er bei Anfertigung von Diplomen seiner Schrift verschiedenen Zierrat hinzufügte, der bei den Bischofsurkunden fehlt. Bei St. 3750 ist er über das für St. 3247 eingehaltene Mass hinausgegangen und hat die Gelegenheit, Zierstriche anzubringen, öfters benützt als dorf. Die Namen der Bamberger Bischöfe werden sogar mitten im Text in verlängerter Schrift gegeben. Das spröde Pergament ist von derselben Beschaffenheit wie der Schreibstoff der zwei Urkunden von 1138. (n. 5). Das angehängte Siegel ist zur Hälfte noch erhalten, das Wachs von dunkelgrüner Färbung und von derselben Zusammensetzung wie bei den Fälschungen von 1138. Übrigens ist das Siegel zweifellos unecht. Kein echter Stempel trägt den Namen Fridericus (wie eben das Prüfeninger Siegel), alle haben Fredericus4). Sonst ist die Nachahmung des echten Stempels nicht übel gelungen, Als Vorlage stand nicht allein das Siegel von St. 3414 zur Verfügung, das Klosterarchiv barg, wie wir bald sehen werden, mindestens noch ein Diplom Friedrichs L Auch auf den Inhalt des Spuriums hat der Fälscher viel Sorgfalt aufgewendet; das Diplom enthält die wichtigsten Verfügungen über Besitzungen und Rechte des Klosters. Nach einer wortreichen Arenga und einer kurzen Erwähnung der Gründungsmomente setzt der rechtliche Inhalt mit einer allgemeinen, an gedrechselten Phrasen reichen Bestätigung der Besitztümer und Gerechtsame des Klosters ein. In den Worten res, quas predictum cenobium in presentiarum possidet vel que... largitore bonorum prestante liberalitate regum donatione principum vel comitum oblatione divitum et pauperum in posterum juste adipisci poterit schimmern päpstliche Vorlagen deutlich durch). Es folgt dann eine umfassende Besitzliste, die sich mit den . . 1) M. B. 13, 216 f. 2) Druck: Mon. Boica 13, 176. 3) Neben der S. 29 N. 2 erwähnten Kopie s. XIII von St. 3750 ist noch eine zweite (zusammen mit J-L. 10559) aus ungefähr gleicher Zeit (Prüfening Fasc. 7) vorhanden. 4) Vgl. auch M. B. 29a, 335. 5) Vgl. z. B. J.-L. 7395. Doch ist sehr interessant zu konstatieren, dass der Fälscher mitten hinein in die Worte der Vorlage Erzeugnisse seines eigenen Stils gepfercht hat. Die Worte, divitum et pauperum standen natürlich nicht in der päpstlichen Vorlage, sondern sind Ausschmückung des Fälschers: vgl. in der Urk. von 1123 (M. 13, 145) omnem personam ecclesiasticam vel se gleichen Teilen der ersten Ausfertigung der Urkunde von 1138, sowie mit dem im Traditionskodex mitgeteilten Güterverzeichnis enge berührt1). Nun kommen, aber in kürzerer Fassung als in den anderen Fälschungen, die Bestimmungen über den Vogt. Ich habe schon bei Besprechung der Urkunde von 1123 erwähnt, dass in diesen ein echter Kern steckt. In St. 3750 ist diese Vorlage am reinsten erhalten, die Feststellung wird daher am besten an dieser Stelle vorgenommen. Bischof Otto I. von Bamberg (M. B. 13, 141 f., unecht). ne alicui successorum nostrorum episcoporum ... dicto loco advocatum vel subadvocatum perpetua concessione preficere liceat, nisi qui ad ... petitionem abbatis et fratrum ibidem Deo militantium pro tempore necessarius . . . ab episcopo Babenbergensi provideatur, sola contentus remuneratione divina et duobus bottis hiemalibus ... decernimus, ne infra septa celle vel extra in aliquo ... possessionum eiusdem placitum aut collectam hominum habeat nec exactionem aliquo modo faciat servitia quoque nulla requirat. Friedrich I. St. 3750 ut quicumque iam sepe Bischof Eberhard II. von Bamberg (M. B. 13, 181 f. echt). ea lege, ut nec placitum, in loco nec extra locum ipsum in illa advocatia habeat, servicium quoque nullum inde requirat neque exactionem faciat aliquam neque subadvocatum habeat, sola contentus oratione fratrum ibi Deo militantium et duobus bottis hiemalibus ipse in vita sua et quicumque in eandem advocatiam hereditario jure aut beneficiaria concessione per manum Babenbergensis episcopi successerit. Die Urkunde des Bischofs Eberhard ist sicher echt. Sie ist noch im Original erhalten und von einem Schreiber gefertigt, der in Bamcularem, divitem et pauperem .... Auf Papsturkunden geht auch die zweimalige Erwähnung der horti et pomeria zurück. 1) Die Besitzliste von St. 3750 stimmt mit der des Traditionskodex mehr überein als mit der des Spuriums von 1138, hat aber in der Anordnung (des Ortsnamens Phafenreut) auch mit letzterer gegenüber der an zweiter Stelle genannten einiges gemeinsam. Vgl. über das Verhältnis der Güteraufzählung des Traditionskodex zur Besitzliste der Urkunden von 1138 die Erörterungen dieser Arbeit S. 26. Mitteilungen XXIX. 3 berger Bischofsurkunden aus dieser Zeit häufig auftritt1). Die Urkunde Eberhards ist in St. 3750 sehr stark, in dem Spurium von 1123 immerhin so benutzt, dass die Konstatierung nicht schwer fällt. In den weiteren Verfügungen der Fälschung über die Neubrüche ist bei den Worten que aut propriis laboribus aut sumptibus aut peticionibus . . . tam culta quam excolenda fuerint der Einfluss der Prüfeninger Papsturkunden deutlich zu verspüren. Die nahen Beziehungen der Poen- und Korroborationsformel zu den gleichen Teilen von St. 3247 sind schon hervorgehoben worden. Wenn der Fälscher seiner bisher geübten Gewohnheit, die Zeugennamen echten Urkunden zu entnehmen, nicht ungetreu geworden ist, dann muss uns die Zeugenliste von St. 3750 Gelegenheit bieten, eine weitere Vorlage dieses Spuriums kennen zu lernen. Auf einen Behelf deutet ja auch das in seinen Formen tadellos ausgeführte Monogramm. Er kann freilich nicht identisch sein mit St. 4314, dem einzigen echten Diplom Friedrichs I. für Prüfening, das wir kennen; denn hier fehlt ein Monogramm. Doch wissen wir aus dem Traditionskodex noch von zwei weiteren Rechtshandlungen Friedrichs I. für das Kloster, von denen mindestens über die eine ein Diplom ausgefertigt worden ist2). Wahrscheinlich geht aber auch die zweite Notiz auf eine Kaiserurkunde zurück; sie meldet von einem apud curiam Friderici imperatoris Louphe celebratam" vollzogenen Gütertausch zwischen Prüfening und Herzog Heinrich von Bayern, dem eine Bestätigung durch Friedrich I. zuteil geworden war3). Stumpf setzt die Handlung zum Hoftag, den der Kaiser 1166 zu Laufen abhielt4). Aus dieser Notiz stammen nun fast alle Zeugen, die St. 3750 aufführt 5). Es kann also mit ziemlicher 1) Näheres über ihn wird meine Arbeit über die Bamberger und Würzburger Urkundenschreiber bringen. 2) M. B. 13, 132. Fridericus imperator datis ex parte sua litteris signatis assensum ... adhibuit. 3) Ibid. 115 concambium ... ab imperatore confirmatum est. 4) St. 4067a; vgl. SS. 17, 473 und 588. Inwieweit der Zeitansatz Stumpf's richtig ist, bleibt späterer Feststellung durch die Abteilung vorbehalten. Doch darf hier darauf hingewiesen werden, dass die Nachricht der Annales Ratisponenses (l. c. 588) über den Laufener Hoftag in einem Prüfeninger Kodex erhalten ist. 5) Wir führen hier nur die Verschiedenheiten an: Der Perhtoldus marchio de Vohburch der Notiz ist wohl identisch mit dem Pertholdus marchio de Chambe in St. 3750. Nur in St. 3750 werden genannt: Ludewicus de Lupourc (vgl. M. B. 7, 345), Gotefridus de Werde (M. B. 4, 528), Burchardus de Stein (M. B. 13, 122, 133, 181). Durch die den Namen beigegebenen Hinweise, die dem Generalindex der M. B. für Bd. 1-14 entnommen sind, soll gezeigt werden, dass es sich um anderweitig nachweisbare Personen handelt. Sicherheit angenommen werden, dass auch das Monogramm, der formelle Teil der Datierung und vielleicht noch manches andere1) einem der zwei Deperdita entnommen ist. Die Urkunde des Bischofs Konrad III. von Regensburg (n. 9)2) ist gleichfalls von der Hand des Fälschers geschrieben. Die Schrift steht der in den falschen Diplomen am nächsten. Wie dort sind auch hier (doch in etwas abweichender Form) einzelne Buchstaben mit Wellenlinien verziert. Die Datierung zeigt anderen Duktus als der Kontext. Beide Teile rühren aber ebenso sicher von derselben Hand her, wie es anderseits gewiss ist, dass die Datierung von unserem Fälscher geschrieben ist3). Das Siegel hängt an gelb-violetten Seidenfäden. Wie immer ist es mir auch hier nicht gelungen, ein völlig gleiches Siegel Konrads wieder zu finden; doch zeigt die echte Urkunde des Bischofs Konrad für Prüfening vom Jahre 1189 einen sehr ähnlichen Stempel1). Andere besiegelte Urkunden des Bischofs, die ich einsah, weisen verschiedene Siegelbilder auf 5). Bischof Konrad beurkundet einen von seinem Vorgänger geschlossenen Vergleich zwischen Prüfening und St. Emmeram, quoniam ipse venerabilis Chuno episcopus, que vivens firmaverat, morte preventus literis tradere et posteris relinquere nequiebat. So ganz ohne Aufzeichnung ist das von Bischof Konrad II. geschlossene Übereinkommen nicht geblieben. In einer ziemlich umfangreichen Notiz des 1) Ich muss es späteren Diktatuntersuchungen über die DDF. I. zur Feststellung überlassen, ob sich nicht auch im Kontext Spuren dieser Deperdita finden und weise hier nur darauf hin, dass der Ausdruck der Poenformel,auri libras quinquaginta . . . eque dividendas persolvat in der Phrase von St. 4111 quinquaginta libras auri conponat. . partem equa portione dividendam sein Analogon hat. Der Ausstellort der Fälschung (Nürnberg) ist für das Itinerar Friedrichs I. kaum verwertbar; nach rückwärts stünde kein Hindernis im Wege. Nun soll aber der Kaiser am 13. August noch in Nürnberg gewesen sein, aber schon am 17. in Kolmar geurkundet haben. Er müsste also in drei Tagen eine Route gemacht haben, deren Luftlinie 300 km beträgt. 2) Siehe Urkundenbeilagen n. 5. 3) Auf diese Feststellung lege ich grossen Wert. Denn gerade bei dieser Urkunde könnte man am ehesten zweifeln, ob sie wirklich von dem Falsator geschrieben ist. 4) Mon. Boica 13, 191 ff. Charakteristisch für diesen Stempel sind die zwei Sternchen links und rechts vom Kopf der bischöflichen Gestalt. 5) Andere Stempel haben zwei Urkunden (Regesta Boica 1, 334) für Waldsassen und eine für Mönchsmünster (R. B. 1, 336) von 1187 Februar 19, weiters Urkunden für Niedermünster (Ried, Cod. Rat. 1, 275 f.), für Windberg (Mon. Boica 14, 41) und schliesslich die Urkunde Konrads (R. B. 4, 739). - Sollte das Siegel unserer Urkunde echt sein, so würde das für die Authentizität des Textes nichts beweisen. |