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gleichen Teilen der ersten Ausfertigung der Urkunde von 1138, sowie mit dem im Traditionskodex mitgeteilten Güterverzeichnis enge berührt1).

Nun kommen, aber in kürzerer Fassung als in den anderen Fälschungen, die Bestimmungen über den Vogt. Ich habe schon bei Besprechung der Urkunde von 1123 erwähnt, dass in diesen ein echter Kern steckt. In St. 3750 ist diese Vorlage am reinsten erhalten, die Feststellung wird daher am besten an dieser Stelle vorgenommen.

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Friedrich I. St. 3750
(M. B. 13 179, unecht).

ut quicumque iam sepe
dicti cenobii in Brouue-
nige advocatiam aut
hereditario iure aut con-
cessione Babenbergenssis
episcopi susceperit, ea
lege in animam et fidem
suam teneat, ut nec pla-
citum in illo loco neque
extra locum ipsum in ali-
qua eius possessionum
habeat. Servicium quoque
nullum neque steuram
extra vel infra cellam
requirat neque exacti-
onem faciat aliquam ne-
que subadvocatum habeat
sola contentus oracione
ibi Deo militancium et
duobus bottis hiemalibus.

Bischof Eberhard II.

von Bamberg (M. B. 13, 181 f. echt). ea lege, ut nec placitum, in loco nec extra locum ipsum in illa advocatia habeat, servicium quoque nullum inde requirat neque exactionem faciat aliquam neque subadvocatum habeat, sola contentus oratione fratrum ibi Deo militantium et duobus bottis hiemalibus ipse in vita sua et quicumque in eandem advocatiam hereditario jure aut beneficiaria concessione per manum Babenbergensis episcopi successerit.

Die Urkunde des Bischofs Eberhard ist sicher echt. Sie ist noch im Original erhalten und von einem Schreiber gefertigt, der in Bamcularem, divitem et pauperem . . . . Auf Papsturkunden geht auch die zweimalige Erwähnung der horti et pomeria zurück.

1) Die Besitzliste von St. 3750 stimmt mit der des Traditionskodex mehr überein als mit der des Spuriums von 1138, hat aber in der Anordnung (des Ortsnamens Phafenreut) auch mit letzterer gegenüber der an zweiter Stelle genannten einiges gemeinsam. Vgl. über das Verhältnis der Güteraufzählung des Traditionskodex zur Besitzliste der Urkunden von 1138 die Erörterungen dieser Arbeit S. 26.

Mitteilungen XXIX.

3

berger Bischofsurkunden aus dieser Zeit häufig auftritt1). Die Urkunde Eberhards ist in St. 3750 sehr stark, in dem Spurium von 1123 immerhin so benutzt, dass die Konstatierung nicht schwer fällt.

In den weiteren Verfügungen der Fälschung über die Neubrüche ist bei den Worten que aut propriis laboribus aut sumptibus aut peticionibus . . . tam culta quam excolenda fuerint der Einfluss der Prüfeninger Papsturkunden deutlich zu verspüren. Die nahen Beziehungen der Poen- und Korroborationsformel zu den gleichen Teilen von St. 3247 sind schon hervorgehoben worden.

Wenn der Fälscher seiner bisher geübten Gewohnheit, die Zeugennamen echten Urkunden zu entnehmen, nicht ungetreu geworden ist, dann muss uns die Zeugenliste von St. 3750 Gelegenheit bieten, eine weitere Vorlage dieses Spuriums kennen zu lernen. Auf einen Behelf deutet ja auch das in seinen Formen tadellos ausgeführte Monogramm. Er kann freilich nicht identisch sein mit St. 4314, dem einzigen echten Diplom Friedrichs I. für Prüfening, das wir kennen; denn hier fehlt ein Monogramm. Doch wissen wir aus dem Traditionskodex noch von zwei weiteren Rechtshandlungen Friedrichs I. für das Kloster, von denen mindestens über die eine ein Diplom ausgefertigt worden ist2). Wahrscheinlich geht aber auch die zweite Notiz auf eine Kaiserurkunde zurück; sie meldet von einem apud curiam Friderici imperatoris Louphe celebratam" vollzogenen Gütertausch zwischen Prüfening und Herzog Heinrich von Bayern, dem eine Bestätigung durch Friedrich I. zuteil geworden war3). Stumpf setzt die Handlung zum Hoftag, den der Kaiser 1166 zu Laufen abhielt4). Aus dieser Notiz stammen nun fast alle Zeugen, die St. 3750 aufführt5). Es kann also mit ziemlicher

1) Näheres über ihn wird meine Arbeit über die Bamberger und Würzburger Urkundenschreiber bringen.

2) M. B. 13, 132. Fridericus imperator datis ex parte sua litteris signatis assensum ... adhibuit.

8) Ibid. 115 concambium ... ab imperatore confirmatum est.

4) St. 4067; vgl. SS. 17, 473 und 588. Inwieweit der Zeitansatz Stumpf's richtig ist, bleibt späterer Feststellung durch die Abteilung vorbehalten. Doch darf hier darauf hingewiesen werden, dass die Nachricht der Annales Ratisponenses (1. c. 588) über den Laufener Hoftag in einem Prüfeninger Kodex er

halten ist.

5) Wir führen hier nur die Verschiedenheiten an: Der Perhtoldus marchio de Vohburch der Notiz ist wohl identisch mit dem Pertholdus marchio de Chambe in St. 3750. Nur in St. 3750 werden genannt: Ludewicus de Lupourc (vgl. M. B. 7, 345), Gotefridus de Werde (M. B. 4, 528), Burchardus de Stein (M. B. 13, 122, 133, 181). Durch die den Namen beigegebenen Hinweise, die dem Generalindex der M. B. für Bd. 1-14 entnommen sind, soll gezeigt werden, dass es sich um anderweitig nachweisbare Personen handelt.

Sicherheit angenommen werden, dass auch das Monogramm, der formelle Teil der Datierung und vielleicht noch manches andere1) einem der zwei Deperdita entnommen ist.

Die Urkunde des Bischofs Konrad III. von Regensburg (n. 9)2) ist gleichfalls von der Hand des Fälschers geschrieben. Die Schrift steht der in den falschen Diplomen am nächsten. Wie dort sind auch hier (doch in etwas abweichender Form) einzelne Buchstaben mit Wellenlinien verziert. Die Datierung zeigt anderen Duktus als der Kontext. Beide Teile rühren aber ebenso sicher von derselben Hand her, wie es anderseits gewiss ist, dass die Datierung von unserem Fälscher geschrieben ist3). Das Siegel hängt an gelb-violetten Seidenfäden. Wie immer ist es mir auch hier nicht gelungen, ein völlig gleiches Siegel Konrads wieder zu finden; doch zeigt die echte Urkunde des Bischofs Konrad für Prüfening vom Jahre 1189 einen sehr ähnlichen Stempel1). Andere besiegelte Urkunden des Bischofs, die ich einsah, weisen verschiedene Siegelbilder auf 5).

Bischof Konrad beurkundet einen von seinem Vorgänger geschlossenen Vergleich zwischen Prüfening und St. Emmeram, quoniam ipse venerabilis Chuno episcopus, que vivens firmaverat, morte preventus literis tradere et posteris relinquere nequiebat. So ganz ohne Aufzeichnung ist das von Bischof Konrad II. geschlossene Übereinkommen nicht geblieben. In einer ziemlich umfangreichen Notiz des

...

1) Ich muss es späteren Diktatuntersuchungen über die DDF. I. zur Feststellung überlassen, ob sich nicht auch im Kontext Spuren dieser Deperdita finden und weise hier nur darauf hin, dass der Ausdruck der Poenformel,auri libras quinquaginta . . . eque dividendas persolvat in der Phrase von St. 4111 quinquaginta libras auri conponat. . partem equa portione dividendam sein Analogon hat. Der Ausstellort der Fälschung (Nürnberg) ist für das Itinerar Friedrichs I. kaum verwertbar; nach rückwärts stünde kein Hindernis im Wege. Nun soll aber der Kaiser am 13. August noch in Nürnberg gewesen sein, aber schon am 17. in Kolmar geurkundet haben. Er müsste also in drei Tagen eine Route gemacht haben, deren Luftlinie 300 km beträgt.

2) Siehe Urkundenbeilagen n. 5.

3) Auf diese Feststellung lege ich grossen Wert. Denn gerade bei dieser Urkunde könnte man am ehesten zweifeln, ob sie wirklich von dem Falsator geschrieben ist.

4) Mon. Boica 13, 191 ff. Charakteristisch für diesen Stempel sind die zwei Sternchen links und rechts vom Kopf der bischöflichen Gestalt.

5) Andere Stempel haben zwei Urkunden (Regesta Boica 1, 334) für Waldsassen und eine für Mönchsmünster (R. B. 1, 336) von 1187 Februar 19, weiters Urkunden für Niedermünster (Ried, Cod. Rat. 1, 275 f.), für Windberg (Mon. Boica 14, 41) und schliesslich die Urkunde Konrads (R. B. 4, 739). — Sollte das Siegel unserer Urkunde echt sein, so würde das für die Authentizität des Textes nichts beweisen.

Traditionskodex sind die Ausgleichspunkte zwischen Prüfening und St. Emmeram und die Zeugen genau genannt1); da Burggraf Heinrich noch lebend erwähnt wird, ist die Handlung vor 1184 anzusetzen 2). Fast hat es den Anschein, dass über diese Vereinbarung eine förmliche Urkunde ausgestellt worden ist; die Eintragung des Traditionskodex trägt an einer Stelle ein Merkmal der Abschrift an sich3). Die Behauptung unserer Urkunde erscheint also jedenfalls in einem zweifelhaften Lichte.

Auch in den Details des Abkommens herrscht zwischen den zwei Aufzeichnungen keine völlige Übereinstimmung. Die Urkunde von 1186 spricht von einem dotale predium ecclesie in Ahbach (Abach), während die Traditionsnotiz dafür die Almende in Haide prope Danubium als Streitobjekt anführt, auch fehlt hier die Erwähnung von 20 Denaren Einkünften eines Gutes in Gebrichingen, die St. Emmeram zufallen sollen.

Eben diese Abweichung ist aber der Grund zu weiteren Bedenken. Über die ganze Angelegenheit ist uns auch eine undatierte Urkunde des Prüfeninger Abtes Rudiger erhalten, die dem Namen des Ausstellers zufolge in den Jahren 1193-1206 ausgefertigt sein muss1). Das Original ist unverdächtig. Der Text stimmt gerade in den dispositiven Sätzen wörtlich mit unserer Urkunde von 1186 überein; wenn alles in Ordnung ist, dann müsste sie die Vorlage der Rudiger-Urkunde gewesen sein. Da ist nun zunächst hervorzuheben, dass diese sich mit keinem Worte auf ihre angebliche Vorgängerin beruft, sondern nur ein unter Bischof Konrad II. getroffenes Übereinkommen beglaubigt. Dazu kommt, dass sie keine Arenga hat, während die Arenga der KonradUrkunde von 1186 sicher von unserem Fälscher herrührt). Gerade dort also, wo die zwei Dokumente von einander abweichen, tritt die

1) Mon. Boica 13, 13. Die Eintragung gehört noch dem 12. Jahrhundert an. 2) Vgl. Braunmüller, Verh. des hist. Vereins f. Niederbayern 19, 11 ff. und Janner, Geschichte d. Bisch. v. Regensburg 2, 187.

3) In der Zeugenreihe ist nach Hertwicus in Porta der Name Gebolfus de Sözzenbach durch Punkte getilgt. Es folgt darauf Gebolfus et filius eius Chunradus de Mosheim. Der Schreiber hatte den Namen Gebolfus richtig geschrieben, war aber dann mit dem Auge eine Zeile hinaufgekommen, in der der Name Albertus de Suzinbach steht. So entstand vermutlich die Kombination Gebolfus de Sozzenbach; die Worte wurden getilgt, als der Schreiber den Irrtum gewahrte. -Freilich könnte, worauf mich Herr Professor v. Ottenthal verwies, die Vorage des Abschreibers auch eine blosse Notitia testium gewesen sein.

4) Siehe Beilage n. 6. Abt Rudiger gelangte 1193 zur Regierung und starb 1206 (SS. 17, 607).

5) Die Phrase quanta possumus sollicitudine eis, que bona et iusta sunt, providemus gehört dem Diktat des Fälschers an (vgl. diese Arbeit S. 10 f.).

Urheberschaft unseres Falsators klar zutage. Nun herrscht anderseits bei der Nennung der Intervenienten völlige Gleichheit zwischen den zwei Stücken; aber Friedrich, der Bruder Ottos von Wittelsbach, der als Laienmönch in Indersdorf lebte1), und dessen Namen alle zwei Schriftstücke nennen, fehlt in der umfangreichen Zeugenliste der Traditionseintragung. Beide Urkunden unterscheiden sich also sowohl in den Ausgleichspunkten als auch in der Nennung der Intervenienten von der Traditionsnotiz, deren Inhalt sie bestätigen wollen. Diese Beobachtung legt im Verein mit allem anderen die Vermutung nahe, dass der Fälscher, um die Rudiger-Urkunde zu stützen, ein angeblich 1186 hergestelltes Schriftstück entwarf, indem er sich de nomine auf eine frühere Rechtshandlung berief, de facto aber einem später entstandenen Text folgte.

Ich weiss wohl, dass diese Behauptung nicht sicher fundiert ist2), es ist eben nicht immer möglich, für die Unechtheit einer Bischofsurkunde des 12. Jahrhunderts einen einwandfreien Nachweis zu führen. Man könnte ja daran denken, dass 1186 wirklich eine Aufzeichnung gemacht wurde, die der Fälscher dann später überarbeitet hat. Weniger Wahrscheinlichkeit möchte ich der theoretisch bestehenden Möglichkeit zuerkennen, dass ein nachweislich 1224 lebender Schreiber ganz gut schon 1186 Dienste geleistet haben kann. Dazu würde schlecht stimmen, dass derselbe Mann bekannte Persönlichkeiten die 1188 und 1190 gestorben waren, noch 1196 als lebend aufführt 3).

Wenn es also bei dieser Konrad - Urkunde nicht gelang, aus inneren Gründen einen unantastbaren Beweis der Unechtheit zu erbringen, so ist das bei der Urkunde des Bischofs Otto II. von 1196 (n. 10)4) eine sehr einfache Sache. Denn hier ist im Prüfeninger Traditionsbuch (Fol. 37) die echte Vorlage der Fälschung noch erhalten 5). Die Eintragung muss, wie die Erwähnung der impressio sigilli bezeugt, auf Grund einer förmlich ausgestellten Urkunde) erfolgt sein.

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1) Vgl. über ihn Riezler, Geschichte Baierns 2, 18.

2) Über die Zeugenreihe vermag ich keine bestimmten Angaben zu machen. Einzelne Namen kehren auch in anderen Urkunden wieder: Heinricus maioris ecclesie prepositus (vgl. M. B. 13, 124, 192), Ulricus decanus (M. B. 14, 41) Pertholdus de Heresingen (M. B. 13, 192), Albertus de Haida (ibid.), Hartwicus de Fronoge (ibid.). Hugo de Lerchenvelt könnte vielleicht mit der SS. 17, 578 genannten Persönlichkeit identisch sein.

3) Bischof Diepold von Passau und Markgraf Berthold von Istrien; siehe unten S. 38.

4) Druck: Mon. Boica 13, 195.

5) Siehe Beilagen n. 7.

6) Vielleicht ist aus dieser der Ausstellungsort der Fälschung (Osterhofen genommen.

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