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modernen Stande der Wissenschaft und der Bedeutung der Landesgeschichte entsprechende Sammlung der ältesten Urkunden zur Schlesischen Geschichte herauszugeben; damit würde das Fundament für eine würdige Erforschung und Bearbeitung der Geschichte und namentlich der Rechtsgeschichte Schlesiens in der älteren Zeit gelegt werden. Wer mit der Ausführung zu betrauen wäre, ja wer sogar der einzig Gelehrte ist, der dafür jetzt in Betracht kommen dürfte, das braucht nicht erst ausdrücklich gesagt zu werden.

Giessen.

Felix Rachfahl.

Joh. Ferd. Bappert, Richard von Cornwall seit seiner Wahl zum deutschen König. 1257-1272. Bonn, P. Hahn

stein 1905. VIII und 114 S.

Seit Gebauer (1744) ist das Leben Richards von Cornwallis nicht mehr Gegenstand monographischer Darstellung gewesen. Grund genug, um auf der gesicherten Grundlage der Regesten die Geschichte dieses Ausländers auf dem Throne Karls des Grossen von neuem zu beleuchten, zumal die Arbeit von H. Koch (Richard bis zu seiner Wahl zum deutschen König. Strassburg 1887) zur Fortsetzung einlud. In der Tat knüpft die vorliegende Arbeit, die einer Anregung von K. Hampe ihre Entstehung verdankt, an diejenige von Koch an. Richards Vorleben und die Wahl selbst werden nicht weiter berührt, dafür aber nicht nur Richards deutsches Königtum, sondern auch sein Eingreifen in die Ereignisse, die sich gleichzeitig jenseits des Kanals abspielten, eingehend behandelt. Und darin liegt m. E. ein Hauptverdienst der durchweg gründlichen und sorgfältigen Untersuchung. Nicht nur dass der Kampf der englischen Barone gegen ihren König unmittelbar auf Richards Stellung in Deutschland zurückwirkte, der Anteil, den er selbst an demselben genommen hat, lässt seinen Charakter und seine staatsmännische Begabung in einem helleren Lichte erscheinen als sein Wirken in Deutschland. Der Mann, von dem man gesagt hat, er sei drüben in England nicht ernst genommen worden, stand danach wiederholt im Mittelpunkt der Ereignisse,, und sein königlicher Bruder tritt in Bezug auf praktische Veranlagung, Besonnenheit und Folgerichtigkeit des Handelns weit hinter ihn zurück. Der Verf. ist indessen keineswegs der Versuchung erlegen, die Bedeutung seines Helden zu überschätzen. Auch über Richard als deutschen König urteilt er ruhig und verständig. Wohl meint er, dass Richard bei seinen reichen Hilfsquellen durch Einlösung des verpfändeten Reichsgutes dem Königtume wieder eine grössere Bedeutung hätte verschaffen können, und dass er zu Anfang seiner Regierung keineswegs gering zu achtende Erfolge erzielt habe. Aber er stellt sich doch auch die Frage, ob von Richard bei seiner Abneigung gegen jede Gewaltanwendung sich eine Beschränkung der fürstlichen Selbstherrlichkeit überhaupt habe erwarten lassen, ob Geld und guter Wille ausreichenden Ersatz hätten bieten können für die fehlende Hausmacht. Für die späteren Regierungsjahre Richards will er sogar die Bezeichnung » Schattenkönig gelten lassen und ebenso den Ausspruch Böhmers, dass

Richard die Krone nur noch als Luxusbesitz betrachtet habe, mit dem er von Zeit zu Zeit Schaugepränge trieb.

Wenn an Bapperts Arbeit etwas zu rügen ist, so ist es ein gewisser Mangel an Continuität, wenn nicht der Auffassung, so doch der Diktion. Man lese nur im Zusammenhang, was der Verf. an verschiedenen Stellen über Richards Absicht, einen Romzug zu unternehmen, berichtet. Im Sommer 1258 ist nach B. der Romzug eine beschlossene Sache, aber schon Ende d. J. ist der Plan wieder aufgegeben, und Richard geht nach England, wo er schon zu Anfang 1259 neue Schätze für den Romzug sammelt. Als jedoch Ostern 1259 eine päpstliche Gesandtschaft bei ihm eintrifft und ihm die Einladung des Papstes zum Empfang der Kaiserkrone überbringt, da verlässt den König die ruhige Überlegung nicht, er gibt keine bestimmt zusagende Antwort. Nichtsdestoweniger aber widmet er sich mit erneutem Eifer den Zurüstungen, so dass er im Frühjahr 1260 sich genügend gerüstet glaubte. Mitte 1260 denkt er an den Aufbruch; er geht nach Deutschland und hofft jetzt zuversichtlich auf das Zustandekommen des Zuges. Aber schon bald erleidet seine Hoffnung einen bedenklichen Stoss, und als Richard im August in Worms längere Zeit Wohnung nimmt, um zu versuchen, ob sich der Zug nicht doch noch verwirklichen lasse, da schwindet sie immer mehr und mehr. Trotzdem hält der König zäh daran fest, aber seine Untertanen lassen sich nicht bewegen. Auch ist R. nicht der Mann, der sich ohne genügende Streitmacht zu einem abenteuerlichen Zuge hinreissen lässt. Er hofft aber doch noch immer, bis dann endlich im September 1260 der an der Kurie eingetretene Stimmungswechsel den Plan gänzlich zu nichte macht. Buchstäblich kann doch diese Darstellung unmöglich in allen Punkten richtig sein.

So ist auch der Widerspruch, den der Verf. an einer Stelle gegen meine Auffassung von der Stellung Alexanders IV. zum deutschen Thronstreite (Mitt. d. Inst. XIX 75 ff.) erhebt, durch des Verf. eigene Ausführungen leicht zu entkräften. B. betont selbst (p. 22), dass Alexander, der anfangs für Alfons eingetreten war, wohl zu Ende 1257 dem Könige durch den magister Arlotus ein freundliches Schreiben übersandt, nicht aber schon damals ihm offiziell die Kaiserkrone angetragen habe, dass Alexander vielmehr erst im März 1259 sich entschlossen habe, offen für Richard einzutreten (p. 38). Fast ganz dasselbe hatte ich gesagt; ich begreife also nicht, weshalb ich jedenfalls die Schwenkung des Papstes< zu spät angesetzt haben soll (Exkurs II). Dem Verf. ist übrigens entgangen, dass er, indem er diese Schwenkung schon Ende 1257 sich vollziehen lässt, wiederum nach einer anderen Richtung hin mit sich selbst in Widerspruch gerät. Während ich mich vermutungsweise dahin geäussert hatte, Alexander habe im Winter 1258/59 sich vielleicht von der Hoffnung leiten lassen, dass durch die Berufung Richards zur Kaiserkrone zugleich das sizilische Königtum Edmunds noch in letzter Stunde verwirklicht werde, meint B., bei der nahen Verwandtschaft Richards und Edmunds habe der Papst unmöglich zu gleicher Zeit das Kaisertum des einen und das Königtum des andern anstreben können, weil er ja sonst eine ähnliche Lage für das Papsttum geschaffen haben würde, wie sie znr Zeit der Staufer war. Erst nachdem die Kandidatur Edmunds aussichtslos geworden, sei das Hauptbedenken der Kurie gegen Richards Kaiser

tum geschwunden. Wie lässt sich aber damit die Annahme vereinbaren, dass Alexander zu Gunsten Richards eine Schwenkung vollzogen habe zu einer Zeit, als er noch ernstlich an Edmund dachte? Dass übrigens nach dem 30. April 1259 in Gemeinschaft mit Walter de Rogate und Robert de Bari er ist offenbar der,alius incognitus, sed nobilis et discretus des Mathaeus Westmonasteriensis auch der Bischof von Rochester die Kurie verlassen habe, ergibt sich m. E. aus seiner Nichterwähnung in dem Briefe des Königs Heinrich vom 24. Mai (BFW 14093) u. a.

Über die Stellung Urbans IV. zu Richard und zum Thronstreit überhaupt hat B. mit Rücksicht auf den Aufsatz von Rodenberg (Mitt. d. Inst. XVI, 1 ff.) nicht eingehender gehandelt. Immerhin möchte ich nicht unterlassen darauf hinzuweisen, dass er von der Überlieferung der berühmten Aktenstücke keine richtige Vorstellung hat. Wir haben 1. ein auf die den beiden Königen zustehende Titulatur bezügliches Motu proprio vom 1. August (Registres d' Urbain IV. n. 358). 2. zwei auf den einzuleitenden Prozess bezügliche Schriftstücke vom 27. August, von denen das eine (Registres 350) als eine verkürzte Fassung des andern (M G. Const. II 405) sich darstellt; nur die kürzere Fassung ist in das Register aufgenommen. 3. einen Brief vom 31. August, der sich wieder nur mit der Titulatur befasst. Er kann bei der Kürze der Zeit unmöglich die Antwort sein auf eine durch die Entscheidung vom 7. August hervorgerufene Beschwerde Richards. Ich verweise auf meine » Berardus-Studien (Mitt. d. Inst. XXII p. 7).

Hadamar.

H. Otto.

G. B. Picotti, I Caminesi e la loro signoria in Treviso dal 1283 al 1312. Appunti storici. Livorno, Tipografia di Raff. Giusti, 1905 XII u. 345 S.

Der Verfasser entrollt mit der Geschichte dieses Geschlechtes ein lebendiges Bild der städtischen Tyrannis, wie sie in einem der mittleren italienischen Stadtstaaten im letzten Drittel des 13. und zu Beginn des 14. Jahrh. geherrscht hat. Die Herrn von Camino sind zuerst am Anfang des 12. Jahrh. nachweisbar; ihre Lehen erstreckten sich auf die Grafschaften Ceneda, Belluno und Cadore. Zu Ende dieses Jahrh. geraten sie in Bedrängnis und schwören den Bürgereid der Komune. Hier in Treviso gelangen sie an der Spitze der guelfischen Bewegung gegen die Ezzelini da Romano bald zu massgebendem Einfluss. Als nach dem gewaltsamen Ende des mächtigen Tyrannengeschlechtes dessen ghibellinische Politik von den Castelli wieder aufgenommen wird, schart sich der guelfische Adel um den Signore von Feltre und Belluno, Gherardo da Camino und ruft ihn 1283 zum Capitaneus generalis über Stadt und Distrikt aus. Seine Gewalt ist eine unbeschränkte, sein Regiment ein exklusiv guelfisches es trägt die Merkmale der Tyrannis an sich: drückend nach innen bewahrt es nach aussen das Ansehen der Herrschaft. Auf Gherardo folgt 1306 sein Sohn Rizzardo da Camino, der wesentlich im Geiste des Vaters regiert, aber dann zu den Ghibellinen hinneigt und von Heinrich VII. zum Reichsvikar in Treviso bestellt wird. Das hat seinen Sturz und

eine kurze Tyrannis seines Bruders Guecelo zur Folge, der wieder die guelfische Tradition des Geschlechtes aufnimmt. Mit seiner Vertreibung 1312 hat die Signorie der Caminesi ihr Ende gefunden.

Wir können hier auf die Einzelheiten der Arbeit nicht eingehen. Nur jener Punkt, der mit den italienischen Reichsverhältnissen zusammenhängt, sei noch berührt: Das Vikariat des Rizzardo da Camino. Davon hat der Verfasser eine unklare und irrige Vorstellung, wenn er es nur auf gewisse iurisdiktionelle Befugnisse bezieht und insofern rechtlich beschränkt sein lässt, in den Wirkungen aber dieser Verleihung eine Sanktion der usurpierten Gewalt erblickt. Gerade das Vikarsdiplom Heinrichs VII. für Rizzardo 1) spricht keineswegs von irgendeiner Beschränkung im Sinne unseres Autors, ganz im Gegenteil wird der Stadt befohlen 2), quatenus predicto Rizardo vicario nostro in premissis et omnibus aliis, que ad statum et regimen huiusmodi spectare noscuntur, toto tempore sui vicariatus pareatis...". Sicherlich hatte Rizzardo auch die, administratio", was die Stadt 1314 nur in irriger Auslegung jenes Diploms zu leugnen versuchte3). Das Wesentliche dabei ist eben, dass ihm diese Befugnis nur soweit zustand, als die Reichsherrschaft in Frage kam, über deren Interessen ja auch sonst Heinrich VII. seinen Vikaren nach freiem Ermessen zu urteilen anheimstellte. Diese Beziehung auf die Reichsherrschaft gab nun dem Vikar nicht jene unbegrenzte Gewalt zu eigenem Vorteile, welche dem Kapitan eben durch die Statuten förmlich legalisiert1) wurde). Denn einerseits hatte er Verpflichtungen gegen das Reich 6), andererseits durfte von Gewaltherrschaft wenigstens gegen Reichsgetreue nicht die Rede sein?). Und in der Tat wird im Prozess Avogari 1314/5 von Rizzardo einmal ausgesagt: non rexit tyranico more nec tyranice tempore quo fuit vicarius civitatis Tervisii et districtus pro domino imperatores). Dem entspricht, wenn das Regiment seines Bruders Guecelo, des Reichsrebellen, in einer späteren Gesandtschaft an Heinrich VII. eine Tyrannis genannt ist, zum Unterschied von Rizzardo's Herrschaft,qui governoit et tenoit la cite paisiblement e en bon estat pour lempire 9). - In einer Einleitung handelt

1) Verci, Marca Triv. 5, 138 Doc. 526. 2) Ib. 139 Doc. 527.

3) lb. 7, 48 Doc. 693. Es galt hier das Veräusserungsrecht des Vikars zu bestreiten; dass der Sachverhalt unter Heinrich VII. sich dazu doch nicht so ganz eignete, scheint der Stadt zum Bewusstsein gekommen zu sein; vgl., et si in vicariatu plenam administrationem ... maiestas regia concessisset, non potuisset vicarius iura comunis Tarv. pro... debitis propriis dissipare.

4) Vgl. Doc. 53 vorliegender Monographie und die Zeugenaussagen im Process Avogari Doc. 54

5) Es ist derselbe Gesichtspunkt, der verständlich macht warum dem Vikar Mailands, Nicolaus de Bonsignoribus die Vertretung des Königs nicht genügte, warum er gerade im Wege der Statuten eine grössere Machtvollkommenheit zu erreichen suchte. (Vgl. Johannes de Cermenate cap. 19, Muratori SS. rer. It. IX, col. 1238 f.)

6) Vgl. Verci 6, 6 Doc. 578.

7) Vgl. das Vikarsdiplom, das gerechtes Regiment und eventuelle Absetzbarkeit bestimmt, nnd den Eid der Stadt (Verci 5, 209 Doc. 572), der, domino R. de Camino tamquam vicario ipsius domini (imperatoris) et quibuslibet aliis vicariis gilt.

8) Picotti, Doc. 54 (p. 313 unten).

9) Dönniges, Acta Heinrici VII., 1, 60 no 35: Guecello... par fource occupa la segnorie contres la volonte des citoiens.

Picotti in gründlicher Weise von den Quellen seiner Darstellung. Es ist da nicht uninteressant zu sehen, wie man später das Andenken dieser Signorie durch Ausmerzung ihrer Akte aus den Stadtbüchern zu tilgen gesucht hat. Ein stattlicher Urkundenanhang, 57 Dokumente umfassend, sowie ein Podestaverzeichnis für die Zeit der Signorie sind der gediegenen Monographie beigegeben.

Wien.

Vinzenz Samanek.

Urkundenbuch des Landes ob der Enns. IX. Band. Herausgegeben vom Verwaltungsrat des Museums Francisco-Carolinum in Linz Linz 1906. Verlag des Museums Francisco-Carolinum in Linz. 8°. XVI und 924 S. Index zum Urkundenbuch des Landes. ob der Enns. IX, Band, 147 S.

Bereits die ersten Statuten des im Jahre 1833 begründeten oberösterreichischen Musealvereines Francisco-Carolinum in Linz enthalten die Bestimmung, eine Sammlung von Urkunden, welche die Geschichte dieser Provinz im Allgemeinen oder einzelner Ortschaften und denkwürdiger Personen insbesondere betreffen, vorzüglich aber jener, welche geeignet sind, das Andenken von Stiftern und Wohltätern zu erhalten oder das Leben und die Verfassung längst entschwundener Jahrhunderte anschaulich zu machen anzulegen. Mit rühmenswertem Eifer und hoch anzuerkennendem Geschick waren die leitenden Kreise des Museums, allen voran Jodok Stülz, bestrebt, diesen Plan zu verwirklichen. Bald war eine so stattliche Zahl von Urkundenkopien gesammelt, dass schon im Jahre 1852 mit der Veröffentlichung des ersten Bandes des Urkundenbuches des Landes ob der Enns begonnen werden konnte. In rascher Folge erschienen die folgenden sieben Bände, die im allgemeinen im Sinne des ursprünglichen Programmes das urkundliche Quellenmaterial für die Landesgeschichte bis zum Jahre 1375 erschlossen. Nach der durch J. N. Faigl besorgten Ausgabe des achten Bandes im Jahre 1883 ist leider ein verhängnisvoller Stillstand eingetreten. Im Jahre 1898 übernahm nach fünfzehnjähriger Pause schliesslich der Bearbeiter des nun zur Besprechung kommenden neunten Bandes, Viktor Freiherr von Handel-Mazzetti, die Fortsetzung. Mit bewundernswerter Arbeitskraft und unermüdlichem Fleisse schritt er zur Durchführung seiner Aufgabe. Es soll hiebei nicht unerwähnt bleiben, dass er die im Museum vorhandenen Urkundenabschriften nicht nur für die erst zur Ausgabe gelangenden, sondern auch für die bereits erschienenen Bände ergänzte und nicht zuletzt des mit der Sammlung des Urkundenvorrates erwachsenen Musealarchives als Archivreferent sich in verdienstlicher Weise annahm, dasselbe wesentlich vermehrte und ordnete und dadurch in vollem Umfange der wissenschaftlichen Benützung zugänglich machte. Sein stets dienstbereites Entgegenkommen und der reiche Schatz seiner Kenntnisse des archivalischen Materials des Landes haben viele Forscher in ihren Arbeiten nachhaltig gefördert. Umso unangenehmer ist es daher für den Rezensenten, dem literarischen Produkt jahrelanger, unverdrossener Arbeit eines verdienstvollen Mannes nicht jene Anerkennung zollen zu können, die man aufrichtigen Herzens entgegen bringen.

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