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der politischen und kulturellen Entwicklung des Territoriums hineinzufügen, andererseits ein so gelungenes Detailbild zu schaffen, dass seine Darstellung nicht nur die lebensvolle und anschauliche Zeichnung der tausendjährigen Geschichte einer kleinen Landstadt bietet, sondern oft geradezu zum typischen, Farbe und Erklärung gebenden Beispiele der grossen Wandlungen des übergeordneten Staatswesens und seiner Gesellschaft wird, Die grosse Anzahl schöner, mit künstlerischem Geschmacke ausgesuchter und trefflich reproduzierter Bilder gibt dem Buche einen würdigen Schmuck und unterstützt die Schilderungen allenthalben in wirkungsvoller Weise. Ein Typus ist Mödling in mehrfacher Hinsicht: einer jener Orte, denen der Weinbau Jahrhunderte lang die Signatur gibt und denen erst die neuere Zeit den Übergang zur Industrie und eine völlige Umstürzung der alten Wirtschaftsverhältnisse, wie des ganzen Ortscharakters gebracht hat. Bescheiden waren natürlich die Anfänge des Marktes, dessen Einwohner wohl zumeist persönlich Unfreie waren, wenn man sich auch die hofrechtliche Abhängigkeit nicht so einheitlich geartet denken muss, wie G. S. 37 f. annimmt. Wenngleich die Tatsache, dass die Burg Mödling längere Zeit Sitz der babenbergischen Seitenlinie war, gewiss auch dem Markte zugute gekommen sein dürfte, so hat doch sicherlich andererseits die Nähe der landesfürstlichen lokalen Verwaltungsstelle die Entfaltung Mödlings auch gehindert. Denn dort, auf der Burg, war der Sitz des Landgerichtes und lange war der Markt an dieses gewiesen. Die Ausführungen G.'s über die Entwicklung des Gerichtswesens lassen an Vorsicht etwas zu wünschen übrig. Vor dem 16. Jahrhundert scheint sich doch keine allgemeine Ziviljurisdiktion des Marktrichters ausgebildet zu haben; das Banntaiding in der Fassung von 1643 und der herangezogene Grundgerichtsbrief von 1493 beweisen die allgemeine Behauptung, dass die Grundgerichtsbarkeit im 15. Jahrhundert schon an den Markt verliehen war, nicht genügend. Das Fortschreiten Mödlings, das früher nur die Hofmarkgerichtsbarkeit der Banntaidinge und eine in personaler und kausaler Beziehung beschränkte Kompetenz des Marktrichters und Rates gekannt hatte, zu einem einheitlichen Gerichts- und Steuerbezirke wird sich wohl auch wie in anderen Städten und Märkten nicht ohne langjährige Reibungen mit den Ansprüchen der Grundherrschaften vollzogen haben. Erst spät ist Mödling auch in den Besitz eines eigenen Landgerichtes gekommen; da ist es recht interessant, wie allmählich die Rechtstitel der landesfürstlichen Herrschaft und des landesfürstlichen Marktes sich vermischen, wie befördert durch die lange Verpfändung der ersteren deren Rechte vom Markte an sich gezogen werden, bis schliesslich 1607 Mödling für seinen Burgfrieden ein besonderes Landgericht erhält und endgiltig von der Burg gelöst wird.

Durch Schalks Arbeiten ist bekannt, welche Fülle von Aufschlüssen sich aus den Grundbüchern gewinnen lässt. Auf dieser vortrefflichen Grundlage baut sich G.'s Schilderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des 15. Jahrhunderts auf. G. scheint mir allerdings öfters in dem Bestreben, die wirtschaftlichen Wandlungen auf einheitliche Formeln zu bringen, etwas zu weit zu gehen, so in der Annahme von dem gleichmässig starken Durchdringen der Erbleihe: auch sollte er die Grundzinse weder als Renten (S. 69), noch als Privatsteuer (S. 87) bezeichnen. Aber die Hauptlinien treten überall klar hervor und sehr ansprechend ist das Bild, das G. von

dem Leben des Marktes im 15. Jahrhundert zeichnet; besonderes Interesse verdienen die Ausführungen über die kirchlichen Verhältnisse drei Fünftel der Häuser des Marktes waren in geistlichem Besitze. Die folgenden Kapitel können durchwegs als sehr gelungen bezeichnet werden. Nur der Einfluss der Preisbewegung des 16. Jahrhunderts auf die wirtschaftliche Lage des Weinbauortes ist wohl nicht ganz richtig gezeichnet. Ich glaube nicht mit G. ein gleichmässig andauerndes Zunehmen der Weinpreise und als Folge dessen die Abnahme des Konsums annehmen zu sollen; wenigstens seit der Mitte des Jahrhunderts konnte vielmehr offenbar die allerdings noch immer progressive Bewegung der Preise der Bodenprodukte mit der der gewerblichen Erzeugnisse nicht mehr gleichen Schritt halten und aus dieser Wandlung der materiellen Lage der im Lohne zu-rückbleibenden Weinhauer, die ja durchaus auf den Kauf der meisten Lebensbedürfnisse angewiesen waren, dürfte der Aufstand derselben im Jahre 1597 zu erklären sein; die Erträgnisse des Ungelds, auf die sich G. beruft, nehmen ja gerade seit der Mitte des Jahrhunderts wieder zu (vgl. A. Huber, diese Zeitschrift 4. Erg.-Bd. S. 193 und A. Grund, Veränderungen der Topographie im Wiener Walde S. 224, A.), so dass an. eine weitere starke Abnahme des Konsums nicht zu denken ist, und die Vermehrung der hausbesitzenden Gewerbetreibenden im 16. Jahrhundert spricht doch wohl auch für die obige Erklärung. Umso treffender sind

die weiteren Schilderungen. Das Mödling des 17. Jahrhunderts kann wieder als Typus der Zustände des Landes bezeichnet werden, der Markt sinkt in der schweren wirtschaftlichen Depression dieser Zeit fast auf den Stand der Naturalwirtschaft zurück. Seine Rettung durch den tatkräftigen Marktrichter Viecht führt zu einem bemerkenswerten Eingreifen des absoluten Staates, der in der leopoldinischen Zeit wohl noch selten zu beobachtenden Einsetzung eines landesfürstlichen Inspektors; das 18. Jahrhundert zeigt den Markt ganz unter dem Einflusse des Absolutismus, der seine Einflussphäre über die entlegensten Lebensbetätigungen erstreckt. Wir folgen dem Verf. mit ungeschwächtem Interesse durch die Zeit der josefinischen Reformen, des kleinlichen vormärzlichen Bureaukratismus und des Jahres 1848 der Autor der S. 267 erwähnten Denkschrift über die Wiener Oktoberrevolution heisst Dunder, nicht Dunda-, durch den gänzlichen Umschwung, der seit 1848 in den verwaltungs-organisatorischen und sozialen Verhältnissen des Marktes eingetreten ist, bis in die jüngsten Tage; vom bescheidenen Weinbauorte zur Industrie- und Villenstadt modernster Einrichtungen, das ist das Resultat der tausendjährigen Geschichte Mödlings, die in G.'s Werk eine würdige, den Durchschnitt der lokalgeschichtlichen Monographien weit übertreffende Darstellung erhalten hat.

Von R. Schalk stammt die im Anhange wiedergegebene Chronik der Mödlinger Gassen und Häuser, die sich aus Grundbüchern des 15. Jahrh. nachweisen lassen. Zu G.'s Verzeichnis der Marktrichter und Bürgermeister (Beilage III) hat A. Starzer im Allgem. Literaturblatt vom 28. Februar 1907 Nachträge aus den von G. zu wenig beachteten Regesten aus dem Wiener Stadtarchive geliefert.

Wien.

Heinrich R. v. Srbik.

Wahrmund, Dr. Ludwig, Dokumente zur Geschichte der Eherechtsreform in Österreich. Innsbruck, Wagner, 1908. 2 Halbbände. IX und 1405 S. 8°.

Der Aufruf eines Zentralkomitees, der im Februar des Jahres 1906 erschienen zum Kampfe gegen die Reform des österreichischen Eherechtes aufforderte und diese Reformbestrebungen als neuen Anschlag von Leuten hinstellt, die aus dem, freisinnigen Judentum und seinen geheimen freimaurerischen Gesellschatten hervorgegangen seien, hat Prof. Dr. Wahrmund den Gedanken nahegelegt, durch eine grosse Publikation ad oculos zu demonstrieren, wie viel in den 125 Jahren, seitdem der österreichische Staat zuerst die Gesetzgebung in Ehesachen in seine Hand genommen hat, über Eherechtsreform in Österreich geschrieben und gedruckt worden ist. Er hat denn in der Tat die vorliegenden zwei stattlichen Halbbände mit Material voll gedruckt. Wer in der neueren österreichischen Rechtsgeschichte auch nur soweit sich umgeschaut hat, um seine rechtshistorische und judizielle Staatsprüfung ablegen zu können, wer auch nur eine halbwegs lebhafte Erinnerung an die politischen Ereignisse seit dem Jahre 1867 bewahrt oder sich die Kunde dieser Dinge aus einer Vorlesung oder einem Buche angeeignet hatte, der musste die Behauptung des Zentralkomitees schon vor Erscheinen dieses Werkes als völlig unrichtig bezeichnen. W. aber hat sowohl demjenigen zum Dank gearbeitet, der aus praktischen Gründen der Frage der Eherechtsreform ein Interesse entgegenbringt, als auch demjenigen, der sich theoretisch mit der neueren österreichischen Rechtsgeschichte befasst, zu deren interessantesten Kapiteln unstreitig der Kampf um das Eherecht gehört. Vom rechtsgeschichtlichen Standpunkte aus sei das Buch auch hier einiger Betrachtung unterworfen.

W. hat sich bei seiner Sammlung auf das gedruckte Material beschränkt, aber auch dieses nur mit Auswahl herangezogen. Er hat vor allem die richterlichen Entscheidungen bei Seite gelassen. Mit Recht. Wer die Judikate des obersten Gerichtshofes verfolgen will, greift zu den bekannten Sammlungen, die in jeder grösseren Bibliothek zur Verfügung stehen. W. beschränkt sich somit auf Gesetze und Verordnungen, Entwürfe, parlamentarische Debatten, Gutachten, kirchliche Erlässe und Hirtenbriefe, Adressen, Resolutionen u. s. w., die aus zahlreichen, zum Teil sehr entlegenen Druckwerken zusammengetragen sind. Natürlich konnte auch dieser Stoff seines riesigen Umfanges wegen nicht durchaus im vollen Wortlaut geboten werden. Vielfach mussten Kürzungen eingreifen, so manches wurde in Anmerkungen zu den einzelnen Stücken verarbeitet. Den Stoff selber sucht der Herausgeber nach den jeweils herrschenden Tendenzen in übersichtlicher Weise in Gruppen zusammenzufassen. Da W. in ganz objektiver Haltung nicht nur den Stimmen, die für die Eherechtsreform laut geworden sind, sondern auch jenen, die sich dagegen erhoben haben, Raum gibt, ist die Sammlung in der Tat geeignet, ein völlig erschöpfendes Bild der ganzen Bewegung zu gewähren.

An die Spitze seiner Sammlung stellt W. mit Recht das josefinische Ehepatent vom 16. Jänner 1783, durch welches zuerst ein bürgerliches Eherecht in Österreich geschaffen worden ist und das im wesentlichen auch die Grundlage des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von 1811 ge

worden ist. Damit war das bis dahin geltende kanonische Eherecht aufgehoben. Der § 1 des josefinischen Ehepatentes erklärte vielmehr die Ehe als bürgerlichen Vertrag, sprach dem Staate allein das Recht zu, Rechtsnormen über die Ehe aufzustellen und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen auszuüben. Es bedeutete dieser Paragraph somit den vollen Sieg der naturrechtlichen Anschauungen von den Aufgaben des Staates auf dem Gebiete des Eherechts. Praktisch suchte der Staat freilich diese seine Aufgabe zu lösen, indem er sich an das kanonische Recht anschloss, gewissermassen eine den Zeitumständen entsprechend verbesserte Auflage des kanonischen Rechtes als sein Gesetz verkündete. Wenn auch manche Ehehindernisse und Verbote des kauonischen Rechtes, wie das der geistlichen Verwandtschaft, der unanständigen Schwägerschaft, der geschlossenen Zeiten, des einfachen Gelübdes, des Verlöbnisses u. s. w. fallen gelassen, andere anders bestimmt oder enger beschränkt, einige auch selbstständig neu geschaffen wurden, so wurden bekanntlich doch wieder so manche Hindernisse ins bürgerliche Recht herübergenommen, wie das der höheren Weihen, der feierlichen Ordensgelübde, der Religionsverschiedenheit, die nur in den Anschauungen der katholischen Kirche ihren Grund hatten. Vor allem aber war dem kanonischen Rechte die Untrennbarkeit der Ehe und die tridentinische Form der Eheschliessung für die Katholiken entnommen. Da nun das weltliche Eherecht und das kirchliche sich nicht deckten, war der Geistliche genötigt, Ehekonsense entgegenzunehmen auch in Fällen, denen kanonische Hindernisse entgegenstanden, die durch Dispens nicht zu heben waren. Wohl hat man schon 1784 an die Einführung der Zivile he gedacht um solche Konflikte zu vermeiden, aber man hat den Schritt zuletzt doch nicht gewagt. Und doch war nur sie die richtige Lösung. Denn wenn der Staat sich für das Gebiet des Eherechtes von dem kanonischen Rechte emanzipierte, durfte er auch die Diener der Kirche nicht mehr für seine Zwecke in Anspruch nehmen, die sich an das kanonische Recht gebunden fühlten und sich wenigstens vielfach von dem Streben leiten liessen, den Einfluss der Kirche auf die Ehe möglichst aufrecht zu erhalten und das Verlorene zurück zu erobern.

Zunächst freilich hatte man es nur mit der päpstlichen Kurie und einigen Ordinariaten zu tun, die niedere Geistlichkeit war ja vorwiegend josefinisch gesinnt. Den Anlass zu weiteren Verfügungen gab schon die Frage der Dispensen und die der Lösbarkeit des Ehebandes in gemischten Ehen. Das josefinische Gesetzbuch hatte darüber nichts bestimmt, doch noch Joseph II. hatte der kirchlichen Anschauung entsprechend solche Ehen, wenn ein Teil katholisch war, als unlösliche erklärt, mit der Fiktion, dass in diesem Falle der Akatholik der Auflösbarkeit der Ehe entsage. Auch das Ehehindernis des Katholizismus kündigt sich bereits an. Die Seelsorger sollten insgeheim von ihren Ordinarien angewiesen werden, keine katholische Person mit einer von ihrem Ehegatten geschiedenen akatholischen zu trauen, weil die Kirche bekanntlich auch die Ehen der akatholischen Christen als ihrer Jurisdiktion unterstehend und damit als untrennbare be handelt. Das a. b. Gesetzbuch von 1811 erkennt dieses Ehehindernis noch nicht an, aber die Hofdekrete von 1814 und 1835 führten es in aller Form,, nach den Begriffen der katholischen Religion ein. So weit war man bereits durch Nachgiebigkeit gegen den Klerus gekommen, der sich

in seinem Gewissen durch Konflikte, welche aus seiner Doppelstellung in Ehesachen erwachsen waren, beunruhigt fühlte. Und immer höher wuchs dieser Einfluss. Der, ultramontane « Geist, den Franz I. und Metternich von Österreich fern halten wollten durch die möglichste Hemmung jedes Verkehres des österreichischen Klerus mit Rom, er hatte bereits in Wien festen Fuss gefasst, und in der Hofburg selber gewann er an Boden. Hat doch schon Kaiser Franz vor seinem Ende den Wunsch geäussert, den kirchlichen Forderungen auf Abschaffung des bürgerlichen Eherechtes nachzukommen. Nach seinem Tode kam es zu Verhandlungen, die indess noch ohne Erfolg blieben. Auch darin fügte sich der Staat der kirchlichen Machtforderung, dass er die päpstliche Instruktion für die Beteiligung des Pfarrers bei gemischten Ehen, die im Falle der Verweigerung des Reverses über die katholische Kindererziehung nur die passive Assistenz erlaubte, als geltendes Recht anerkannte; ja der Staat nahm es auf sich, diesen Reversen auf dem Wege der Exekution Achtung zu verschaffen. Andere Verfügungen sorgten noch mehr, die Nachkommenschaft aus gemischten Ehen der katholischen Kirche zu erhalten.

Wohl kam das Jahr 1848, aber sein Sturm brauste ohne Wirkung für das Eherecht dahin, und heftiger als je kam in der Folge die Reaktion zur Geltung, welche die Kirche als Stütze der staatlichen Ordnung, d. h. des absoluten Regiments aufbot. Endlich erreicht die Kirche ihr Ziel, das Konkordat, einen Vertrag, in dem der Kirche Schule und Ehe ausgeantwortet werden. Die Verhandlungen über das Konkordat soweit sie publiziert sind und das Eherecht betreffen, werden von W. mitgeteilt. Bekanntlich wurde im Konkordate das Eherecht des a. b. Gesetzbuches für die Katholiken ausser Kraft gesetzt, dafür das kanonische wieder eingeführt und die geistliche Gerichtsbarkeit über die Ehen wieder hergestellt. Auch die Instruktion für die geistlichen Gerichte findet man bei W. abgedruckt. Wie sehr die geistliche Gewalt ausschlaggebend blieb auch in dem wenigen, was von Ehesachen noch dem weltlichen Rechte blieb, dafür nur ein Beispiel. Beim Verfahren wegen Lösung der Ehe durch Todeserklärung waren allemal dem Bischof die Akten vorzulegen. Wenn der oberste Gerichtshof im Widerspruch zum Bischof sich für die Todeserklärung auszusprechen bewogen sah, musste er vor Fällung des Urteils die Akten dem Metropolitangerichte vorlegen und dessen Ausspruch war dann für den obersten Gerichtshof bindend. Diese Selbstentäusserung des Staates wurde bekanntlich in Österreich mit dumpfem Knirschen, ausserhalb der schwarzgelben Grenzpfähle mit masslosem Erstaunen aufgenommen. Es war vorauszusehen, dass es zu Bewegungen gegen das Konkordat kommen werde, sobald der Stimme der Bevölkerung Gehör gegeben werden musste. So kam es schon 1861 im engeren Reichsrate zum Mühlfeld'schen Antrage eines Religionsediktes, in welchem dem Staate die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Ehesachen zugesprochen und die Einführung der Notzivilehe in Aussicht genommen wird. Es ist interessant die Kundgebungen gegen diesen Antrag, sowie die Adresse der Bischöfe gegen das kais. Patent vom 8. April 1861 zu Gunsten der Evangelischen bei W. nachzulesen. Dieses Patent, das im Interesse der grossdeutschen Politik Österreichs erlassen worden war, mit seinem Grundsatze der Gleichberechtigung der anerkannten Konfessionen war allerdings mit dem geltenden Eherechte unvereinbarlich. Als es mit dem Verfassungs

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