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leben in Österreich 1867 Ernst wurde, musste sich dies denn auch sofort zeigen. Da half der Syllabus errorum vom 8. Dezember 1864 nichts mehr, dessen Bestimmungen über eherechtliche Materien W. seiner Sammlung einverleibt hat.

Einen breiten Raum nehmen bei W. die Anträge und Verhandlungen ein, welche die Wiedereinführung und Ausgestaltung des Eherechtes des a. b. Gesetzbuches zum Gegenstande hatten, und zu den Gesetzen vom 25. Mai 1868 nebst der zugehörigen Ministerialverordnung vom 1. Juli 1868, den Gesetzen vom 31. Dezember 1868 über die Versöhnungsversuche bei Ehescheidungen und die gemischten Ehen, dem Gesetz vom 9. April 1870 über die Eheschliessung der Konfessionslosen und die zugehörige Verordnung vom 20. Oktober 1870 führten. Noch heute sind so manche der von den Abgeordeten Waser, Weichs, Schindler, Mühlfeld, Berger u. s. w. gehaltenen Reden bemerkenswert. Sie haben ihren aktuellen Reiz noch nicht verloren, denn die Entwicklung ist eine langsame in Österreich. Die Verteidiger des kirchlichen Standpunktes hatten dagegen einen schweren Stand. Der schlagfertige Greuter suchte durch Witz zu ersetzen, was ihm an Gelehrsamkeit und Gründen fehlte. So kommt es zu der Ausgestaltung des heutigen österreichischen Eherechtes. Der problematische Bau des a. b. Gesetzbuches wird durch allerhand Flickwerk wohnlich gemacht, Flickarbeit allerdings oft der bedenklichsten Art, wie das Gesetz für die Konfessionslosen, das gar nicht um der Konfessionslosen willen erlassen wurde, sondern eine Umgehung des Ehehindernisses der Religionsverschiedenheit auf dem Wege der Konfessionslosigkeit ermöglichen sollte. Das bürgerliche Gesetzbuch stand zudem auf dem Standpunkt der katholischen Kirche, als der vorherrschenden Staatskirche. Alle Flickarbeit vermochte seine Bestimmungen mit der in den Staatsgrundgesetzen ausgesprochenen Gleichberechtigung aller Konfessionen nicht in Einklang zu bringen. Allerdings hatte bereits im Jahre 1867 Mühlfeld den Entwurf eines Ehegesetzes vorgelegt, das die § 63 und 64 des a. b. Gesetzbuches aufhob, die obligate Zivilehe und die Ehetrennung einführte; indessen gelangte dieser Entwurf im Abgeordnetenhause nicht zur Annahme, wohl aber eine Resolution, welche den konfessionellen Ausschuss des Hauses betraute, ein neues Ehegesetz unter Auffassung der Eheschliessung als bürgerlichen Aktes und nach dem Grundsatze der Unabhängigkeit desselben von kirchlichen Anordnungen< auszuarbeiten. Der Ausschuss legte den Entwurf und seinen Bericht am 24. April 1869 dem Abgeordnetenhause vor. Aber die Regierung verhielt sich ablehnend, so oft auch in der Folge der Versuch gemacht wurde, diesen oder ähnliche Entwürfe zur Verhandlung zu bringen. Da man im Abgeordnetenhause an einer umfassenden Lösung mehr und mehr verzweifelte, versuchte man es wieder mit partiellen Reformen. Derartigen Gedanken entsprangen der Antrag Kopp vom Jahre 1875 und der Entwurf des konfessionellen Ausschusses, von demselben Jahre der die Ehehindernisse der höhern Weihen und feierlichen Gelübde, der Religionsverschiedenheit und des Katholizismus beseitigen und die Trennung der gemischten Ehen gestatten wollte. Interessanter als im Abgeordnetenhause gestattete Die Reden Felders, Arneths

sich die Debatte darüber im Herrenhause. und vor allem Hyes waren Meisterleistungen, die noch heute nicht ohne Eindruck gelesen werden können. Die Sache endete indess mit motiviertem

Übergang zur Tagesordnung, in der zuversichtlichen Erwartung, dass die hohe Regierung in naher Zukunft ein vollständiges bürgerliches Ehegesetz einbringen werde. Die Majorität, welche diese Resolution annahm, war eine gemischte. Nebst Männern, die eine radikale Reform des Eherechtes verlangten, stimmten dafür die Bischöfe und der konservative Hochadel, die sich die Reform des Eherechtes in Wiedereinführung des kanonischen Rechtes vorstellten.

Seitdem war es still geworden mit der Ehereform bis zum Jahre 1900. In den letzten Jahren sind wiederholt neue Anträge gestellt worden und hat die Bewegung für und gegen die Reform weite Kreise gezogen. Wenn demnächst die angekündigte Novelle, welche die veralteten Teile des bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen und ersetzen soll, zur parlamentarischen Verhandlung gelangen wird, dann wird die Reform des Eherechtes obwohl in der Novelle nicht enthalten, sicher auch zur Sprache kommen und dann wird W.'s Sammlung eine Fortsetzung erleben können. Ob diese Fortsetzung mit der endgiltigen Reform zugleich den Abschluss bringen würde, muss die Zukunft lehren. Aber mit dem Herausgeber möchte auch Ref. an den endgiltigen Sieg der Zivilehe in Österreich nicht zweifeln, den Hye, weil eine Folge der, Allmacht des Vernünftigen und darum ewig Wahren mit ebenso schönen, als treffenden Worten auch für Österreich als unausbleiblich vorausgesagt hat.

Innsbruck.

<

v. Voltelini.

Notizen.

Von dem Inhalt des kürzlich erschienenen V. Teiles der New Palaeographical Society seien hier ausser den schönen Reproduktionen griechischer Papyri hervorgehoben: T. 107. 108. Kommentar des Hieronymus. über Isaias aus einer Hs. des britischen Museums, die nach einer gleichzeitigen, in barbarischem Latein und karolingischer Urkundenschrift (selbst diplomatisches Abkürzungszeichen ist da) verfassten Bibliotheksnotiz aus S. Martin de Tours stammt. Die eine Hand bedient sich fränkischer, die andere insularer Bücherschrift, die erstere weist von der tourensischen Kalligraphie keine Spur auf, dagegen ist die Interpunktion eine sehr sorgfältige. T. 109 ist ein datierter Amalarius de officiis ecclesiasticis (952), T. 120 eine französiche Bible historiale, vom Clericus Robertus de Marchia zu Paris im Gefängnis geschrieben, T. 122 zeigt uns die lateinische Übersetzung des Aristoteles von Leonardus Aretinus in einem 1451 von Caspar Garimbertus in Mailand geschriebenen, schön ausgestatteten Exemplar (italienische gotische Minuskel). Die drei letzten Blätter 123-125 enthalten Urkunden der Königin Margret 1186, des Roger de Mortimer (circa 1200) und des K. Johann 1203. E. v. 0.

Das palaeographische Prachtwerk von C. Cipolla: Codici Bobbiesi della Biblioteca nazionale universitaria di Torino (Mailand Hoepli 1907, 2 Bde. Folio) bietet als Frucht eines schon seit Jahren von ihm im Verein mit den Bibliothekaren Carta und Frati vorbereiteten Unternehmens, Schriftproben von sämtlichen Bobbienser Handschriften in der National-Bibliothek und jener des k. Hauses zu Turin, von solchen des dortigen Staats-Archives und drei auswärtigen Extravaganten, die teils sicher, wie der Vergil der Laurentiana und der Carisius in Neapel. teils

wahrscheinlich aus Bobbio stammen, wie das jetzt in Montecasino befindliche Purpurevangelium aus Sarezzano. Es sind im ganzen 90 Tafeln mit circa 130 Facsimiles, umso wertvoller und erwünschter, als die photographischen Aufnahmen noch vor dem verheerenden Brande 1904 erfolgt waren, also auch die damals verbrannten oder unleserlich gewordenen Codices hier nutzbar gemacht sind. Wer es mit Bobbio zu tun hat, wird immer zunächst von den uralten Klassiker- und theologischen Handschriften gefesselt werden, von welchen so viele seit dem 8. Jahrh. von den schreibeifrigen Mönchen reskribiert wurden. Auch jene, die schon durch ZangemeisterWattenbach, Chatelain, das Arch. pal. ital., die Palaeographia sacra und sonst bekannt wurden, sind nochmals reproduziert worden, aber alle in ungefährer Originalgrösse und von vielen sind andere Proben ausgewählt. Bei den Palimpsesten ist besondere Rücksicht auch auf gute Wiedergabe der jüngern Schrift genommen, eventuell auf eignem Blatte, da ja auf die im Kloster selbst geschriebenen Monumente sehr berechtigter Nachdruck gelegt wird. So erhalten wir von der Bobbienser Schreibschule einen sehr lehrreichen Überblick, von den Anfängen des Klosters bis ins 14. Jahrh. Die Entstehung im Kloster lässt sich, solange der Einfluss der irischen Schrift dauert, mit grosser Sicherheit (so noch die Verzierung der Initiale auf T. 74 aus Ende des X. Jahrh.), aber auch darüber hinaus bei einer guten Zahl der Codices aus Inhalt und Schreibgebrauch mit bedeutender Wahrscheinlichkeit feststellen. Natürlich fehlen auch nicht auswärts entstandene Handschriften, wie der süditalienische Liber pont. T. 82. Sicher datiert sind leider nur die aus dem Staatsarchiv stammenden Adbreviationes de omnibus rebus Ebobensi mon. pertinentibus von 862 und 883, umso wichtiger da sie Bücherminuskel aufweisen. Der Gloria zum fünfzigsten Gedenktag seiner Lehrtätigkeit gewidmete Textband gibt ausser interessanten dokumentarischen Beiträgen zur Geschichte, man kann sagen Leidensgeschichte, der Bibliothek Beschreibungen und Altersbestimmungen der einzelnen Handschriften mit gründlicher Gelehrsamkeit und weiser Vorsicht sowie Transkriptionen der Texte nach heutigem Brauch. Es ist viel Sorgfalt auf sie verwendet; der Druckfehlerteufel hat wohl manchmal mitgespielt und im letzten Absatz der letzten Tafel ist zu lesen: obsculata statt obscultata, ob ponitur st. componitur, divini fructus st. domini fratres! Schade dass der inhaltlich so wertvollen und technisch gediegenen Veröffentlichung mit Recht wurden weniger geglückte Negative der verbrannten oder stark ruinierten Handschriften doch aufgenommen durch den unerschwinglichen Preis von 170 M. eine grössere Verbreitung abgeschnitten wird. Der Generaltitel lautet: Collezione paleografica Bobbiense I mit grosser Freude wird man vernehmen, dass von den Bobbieser Handschriften der Ambrosiana und Vaticana in ähnlicher Weise Facsimiles veröffentlicht werden sollen; hoffentlich zu billigerem Preise, wenn auch in weniger pompöser Ausstattung. E. v. 0.

Das in der Monumenta-Ausgabe übergangene Diplom Ottos I. für den Grafen Giselbert, welches im 17. Bande dieser Mitteilungen durch 'v. Ottenthal zum ersten Mal veröffentlicht und mit erschöpfenden Erklärungen versehen wurde, hat nun Poupardin in der Bibliothèque de l'école des chartes 68, 315 ff. nochmals aus derselben Handschrift der Collection Baluze gedruckt und zwar ohne Bezugnahme auf die Publikation

v. Ottenthals. In der kritischen Beurteilung des Diploms und auch inbezug auf die Einreihung der Urkunde zu dem Anfang des 9. Kaiserjahres. stimmen die beiden Editoren in der Hauptsache überein, dagegen schätzt Poupardin das Alter der von Baluze benützten Handschrift wohl zu hoch und es sind ihm die Beziehungen des neugefundenen Stückes zu DO. II. 130 entgangen, aus welchen v. Ottenthal so bedeutende Schlüsse über die Lage der geschenkten Güter und über die Verwandtschaft der Grafen Bernard und Giselbert mit den früher in Italien herrschenden Dynastien ziehen konnte. W. E.

Von den durch Sorgfalt der Arbeit und Klarheit der Darstellung rühmlichst bekannten Ricerche storico-diplomatiche, mit welchen L. Schiaparelli seine Ausgabe der Diplomi dei re d'Italia begleitet, ist. nunmehr im Bullettino dell'istituto storico Italiano Nr. 29 (Rom 1908). der dritte Teil erschienen. Er behandelt die Urkunden, welche Ludwig III. der Blinde, der Sohn des Boso von Vienne, während seiner zweimaligen kurzen Herrschaft in Italien (900 bis 902 und 905) ausstellen liess. Die kleine Zahl dieser Diplome, von denen Sch. 21 als echt, 6 als gefälscht bezeichnet, bietet nicht allzuviele Schwierigkeiten, da 14 Stücke im Original erhalten sind und von diesen wieder 11 die Hand eines gemeinsamen Schreibers aufweisen, der ebenso wie Ludwigs Kanzler Arnolf auch in der burgundischen Heimat tätig war. Die spezielle Diplomatik dieses Herrschers. ist daher mit Recht kürzer gefasst worden als dies bei den im 23. und 26. Band derselben Ztschr. gedruckten Untersuchungen über die Diplome Berengars I., Widos und Lamberts der Fall war. Dafür ist hier ein eigener Abschnitt über die italienische Regierung Ludwigs eingefügt, worin der Vf. an mehreren Punkten über die Ergebnisse von Poupardin, Le royaume de Provence, hinauskommt und die von Segre im Archivio stor. ital. V, 38. über das Datum der Rückeroberung von Verona vertretene Ansicht mit guten Gründen zurückweist. Unter den auf die Fälschungen bezüglichen Ausführungen findet sich der Nachweis, dass die mit DO II. 166 zumeist wörtlich übereinstimmende Urkunde Ludwigs für Como einige wesentliche Verunstaltungen enthält, durch welche auch jenes ottonische Diplom, das in der Monumentaausgabe unbeanstandet geblieben ist, in ungünstiges Licht gerückt wird. W. E.

Das Erscheinen der schon im J. 1891 entstandenen und bei Giry, Manuel S. 731 unter den Schriften zur frühkapetingischen Urkundenlehre mitangeführten Arbeit von Fr. Soehnée über König Heinrich I. von Frankreich (1031-1060) hat lange auf sich warten lassen und auch jetzt. erhalten wir nur einen Teil: Catalogue des actes d'Henri Ier (Bibliothèque de l'école des hautes études. 161. fasc., Paris 1907, 145 S. 8o); also keine Regierungsgeschichte und keine Diplomatik jenes Königs, sondern nur ein Verzeichnis seiner Urkunden, welches überdies nicht der von Berufsgeschäften in Anspruch genommene Vf. selbst, sondern statt seiner Martin-Chabot zum Druck befördert hat. Die französischen, von Ortserklärungen begleiteten Inhaltsangaben der einzelnen Urkunden sind ausführlicher gehalten und nicht so einheitlich gefasst, als wir es von deutschen Regesten gewohnt sind. Jeder Inhaltsangabe folgen nach wörtlicher Wiedergabe der überlieferten Datierung übersichtliche Nachweise betreffend Überlieferung und Drucke, dann Anmerkungen, die sich zumeist mit der zeit

lichen Einreihung des Stückes befassen. Die Wiedergabe der Kanzlerzeile fehlt, Echtheitsfragen sind nur selten gestreift, blos vier Stücke sind am Schlusse als actes faux an jene 125 angehängt, die der Vf. für echt hält. Die kritische Arbeit ist also keineswegs erledigt und sie wird gerade hier noch eine sehr starke Vertiefung in die urkundlichen Gebräuche und in die Geschichte der von König Heinrich mit Urkunden bedachten Empfänger erfordern. Die ungenügende Besetzung der kapetingischen Kanzlei hat ja nicht blos jene Mitwirkung privater Schreiber zur Folge, die wir in stärkerem oder schwächerem Mass auch anderwärts wahrnehmen, sie bedingt geradezu eine Verdrängung der Königsurkunde durch die private. Man schreibt anstatt der Diplome Privaturkunden, denen ganz äusserlich irgendein Merkmal der Königsurkunde, das Monogramm oder das Siegel oder auch die königliche Unterschrift beigefügt wird. Wir haben von dem Vorkommen solcher Fälle schon früher gewusst (Giry 1, 741 f., Erben-SchmitzRedlich, Urkundenlehre 1, 187 f.), aber erst Soehnées Verzeichnis zeigt, welche grosse Rolle sie unter Heinrich I. spielen. Sehen wir von den 21 von S. aufgenommenen deperdita ab, deren einstige Form sich meistens nicht mehr feststellen lassen wird, so besteht nicht viel mehr als die Hälfte der erhaltenen Stücke (53 Nummern) aus wirklichen Königsurkunden Heinrichs, und diesen steht eine ungefähr gleiche Zahl solcher Urkunden gegenüber, die entweder blos die oben genannten von dem Herrscher herstammenden Zutaten tragen (38), oder durch Erwähnung der Bitte, Zustimmung oder Anwesenheit des Königs seinen Anteil ausdrücken (13). Vergleicht man damit das Verzeichnis der Urkunden König Roberts (996 bis 1031), in welchem Pfister in sehr praktischer, von S. leider nicht nachgeahmter Weise diese verschiedenen Arten durch besondere Zeichen unterschieden hat (Bibliothèque de l'école des hautes études 4. sect. 64), so ersieht man leicht, dass Subskription fremder Urkunden auch schon bei Robert häufig vorkam, aber doch noch nicht so oft wie unter seinem Nachfolger. Es ist klar, dass ein solcher Tiefstand der Kanzleitätigkeit die Beurteilung der Urkunden sehr erschwert und dass, um zu diesem Ziel zu gelangen, nicht blos die Regeln der königlichen Kanzlei sondern auch jene der in Betracht kommenden privaten Schreibstellen eingehend studiert werden müssen. Das Verzeichnis Soehnées mag als Vorarbeit dazu nützlich sein, aber für die kritische Sichtung lässt es wohl noch sehr viel zu tun übrig. Jene französischen Forscher, die an dieser Stelle die gewiss sehr dankbare Arbeit aufnehmen, werden auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Nachweise S.'s zu prüfen in der Lage sein. Hier sei nur angemerkt, dass bei Nr. 26 und 36 die im Recueil des facs. de l'école des chartes veröffentlichten Abbildungen nicht angeführt sind und dass bei Nr. 102 und 112 jene im Album paléogr. 26 und bei Wailly Éléments de paléogr. pl. XIII, 4 fehlen. Das zuletztgenannte Stück halte ich übrigens nach dem Charakter der Schrift (vgl. Urkundenlehre 1, 204 Anm. 1) für Nachzeichnung oder Kopie und nicht für Original.

W. E.

Heinrich von Plantagenet, der Sohn der Kaiserinwitwe Mathilde, hat sowohl als englischer König (1154-1189), wie auch als Herzog der Normandie (1149-1189) eine grosse Menge von Urkunden erlassen, welche durch ihre regelmässige Fassung und Ausstattung von einem wohlgeordneten Kanzleiwesen Zeugnis ablegen, die aber mit geringen Ausnahmen

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