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blos nach dem Ausstellort datiert sind und aller Zeitangaben entbehren. Nun ist es L. Delisle, der schon vor sechzig Jahren die einschlägigen Bestände der französischen Archive und insbesondere jene seiner normannischen Heimat durchgenommen hatte, gelungen, ein Kriterium zu finden, das geeignet ist die Zeitbestimmung jener Urkunden wesentlich zu erleichtern. Anknüpfend an die zuerst im Jahre 1837 von Thomas Duffus Hardy geäusserte, aber von anderen nicht genügend gewürdigte Beobachtung, dass König Heinrich seinem gewöhnlichen Titel, Henricus rex Anglorum et dux Normannorum et Aquitanorum et comes Andegavorum gegen Schluss seiner Regierung die Worte, dei gratia hinzufügte, hat Delisle in seinem Mémoire sur la chronologie des chartes de Henri II. (Bibl. de l'école des chartes 67, 361 ff.) festgestellt, dass das Aufkommen der genannten Devotionsformel in das Jahr 1173 fällt. Dieses Ergebnis war auf Grund von etwa 570 auf französischen Boden bezüglichen Urkunden gewonnen, worunter ungefähr 130 dem Vf. im Original vorlagen. Der greise Forscher hat die Mühe nicht gescheut durch Einbeziehung von in England verwahrten Originalen nachträglich eine Probe auf seine Rechnung zu machen; er veröffentlicht (im 68. Bde. derselben Zeitschr. 272 ff.) seine Notes sur les chartes originales de Henri II au British Museum et au Record office; die 74 ihm von den beiden grossen Londoner Sammlungen photographisch mitgeteilten Originale bestätigten seine Entdeckung. Hier wie dort tragen Urkunden Heinrichs, die nach ihrer Zeugenreihe oder andern innern Merkmalen vor 1173 gesetzt werden müssen, zumeist den einfachen Titel, während solche, die zuverlässig in die Zeit nach 1173 gehören, die durch dei gratia erweiterte Eingangsformel aufweisen. Dass diese Regel Ausnahmen erleidet, wenn ausserhalb der Kanzlei stehende Kräfte zur Arbeit herangezogen oder wenn nach 1173 Vorlagen aus älterer Zeit erneuert wurden, ist Delisle nicht entgangen und gegenüber den Einwendungen, welche H. Round im Archaeological Journal Nr. 254 gegen seine These erhob, hat der französische Forscher in einem neuen Aufsatz Les formules rex Anglorum et dei gratia rex Anglorum (ebenda 525 ff.) die Möglichkeit solcher Abweichungen nochmals ausdrücklich betont. Trotzdem ist das neugefundene Zeitmerkmal für die Behandlung dieser interessanten Gruppe von Königsurkunden von bedeutendem Wert, es wird ihrer geschichtlichen Benützung und ihrer diplomatischen Erforschung zustatten kommen. Möge es Delisle selbst, welcher schon Studien über die Kanzlei Heinrichs II. und über seine Siegel in Aussicht stellt, vergönnt sein, hier jene allseitig abschliessende Spezialdiplomatik zu schaffen, die ohne Zweifel noch neue Bestätigungen seines Fundes bringen, aber auch der vergleichenden Diplomatik neue Wege bahnen wird. Schon jetzt zeigen seine Worte über das Vorkommen von Doppelausfertigungen und Neuausfertigungen (Bibl. 68, 304 ff.), dann über die Siegelbefestigung, den Verschluss und ein durch königliches Siegel beglaubigtes Chirograph (ebenda 308 ff.), sowie die schön gelungenen Faksimile, welche dem zweiten und dritten Aufsatz beigegeben sind, wie nötig es ist bei Erörterung solcher auch anderwärts vereinzelt beobachteter Erscheinungen die englische Königsurkunde mit in Betracht zu ziehen. W. E.

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Im 159. Bande der Sitzungsberichte der Wiener Akademie erschien die Abhandlung Des Gutolf von Heiligenkreuz Translatio s.

Delicianae von Oswald Redlich und Anton E. Schönbach (Wien 1908, in Komm. bei A. Hölder). Hiezu möchte ich eine Berichtigung geben, auf die mich ein freundlicher Hinweis Erbens führte. Auf S. 6-7 spreche ich von einer der Vita Maximiliani angefügten Nachricht über einen Überfall auf die Stadt Passau im Jahre 1265. In der Handschrift und im Druck bei Pez. SS. rer. Austr. 1, 19, der eine andere Überlieferung benützte, heisst es: anno domini MCCLXV IIII. kal. novemb., also 1265 Okt. 29. Nun berichten aber die Salzburger Annalen (SS. 9, 797), Hermann von Altaich (SS. 17, 405) und die Mattseer Kompilation (ed. Erben. im N. Archiv 22, 496) übereinstimmend von einem Überfall auf Passau am 30. Okt. 1266 (vgl. auch Riezler Geschichte Baierns 2, 123). kann nun kein Zweifel walten, dass nicht eine zweimalige Überrumpelung der Stadt anzunehmen ist, sondern dass die Stelle der Vita Maximiliani anders gedeutet werden muss. Die Besserung ist einfach: es braucht eben nur MCCLXVI III. kal. nov. gelesen zu werden, dann stimmt auch diese Nachricht genau mit den andern zum 30. Oktober 1266 als dem richtigen Datum des Überfalles. Damit entfallen auch meine Bemerkungen über die Urkunde Ottokars von Böhmen vom 5. November 1265.

Osw. Redlich.

Es

Berichtigung1).

Zur Besprechung meiner Acta Salzburgo-Aquilejensia (Mitt. d. Inst. 28, 535-539) durch H. v. Srbik wird ersucht, folgendes zu beachten: zu Z. 11-22, S. 536: was den Miscellanea entnommen wurde, wurde alles sehr genau geprüft« (vgl. Acta S. VI); nur die Jahres- und Monatsrechnungen, die oft sehr umfangreich sind, konnten (aus Mangel an Zeit) nicht eingesehen werden (Acta S. XVI), was wohl schwerlich einen Verlust bedeutet. Haller (s. o. S. 538, Anm. 1) hat dies ganz missverständlich als, bedenklich gekennzeichnet. Die in Klammern gebrachten Texte übrigens eine recht seltene Erscheinung enthalten doch nur Formeln, die zur Lesbarkeit der Urk. nicht unterdrückt werden konnten; zur Skepsis ist demnach gar kein Grund vorhanden. Zu Z. 26-32, S. 536: wer die in Klammer aufgeführten Beispiele genau prüft, wird finden, dass die » Überlieferungsform der Originale vollständig zur Geltung kommt. Wer nicht unnötig viel Formeln fast ohne Verschiedenheiten immer wieder lesen will, wird die dem Rez. nicht passenden Kürzungen (Z. 35-38). gewiss willkommen heissen. Wenn Otto, Secovien. etc. geschrieben wird statt Octo, Settovien., kann ich hierin unmöglich, Willkür erblicken (S. 538, Z. 6 v. u.), ist es doch nach des Rez. eigenen Worten > nutzlos, wenn dabei alle Fehler der Register vermerkt werden (Z. 17 v. u.). Zu S. 537, Z. 1-12 v. o.: durch übersichtliche Gruppierung des Textes wurden die Regesten entlastet von unnützen Aufzählungen der Exekutoren und anderer Eigenheiten des urkundlichen Textes, die Rez. zu verlangen scheint. Ich halte daran fest, dass sie allen Anforderungen durchaus entsprechen. Graz. Dr. A. Lang.

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1) Herr Dr. v. Srbik erklärte, dass er den Ausführungen seiner Besprechung nichts hinzuzufügen habe und auf eine Entgegnung verzichte.

D. Red.

Über einige Urkunden Friedrichs II. für den

Deutschen Orden.

Von

Hans Grumblat,

I. Die Belehnungsurkunden.

Die Belehnungsurkunde Friedrichs II. für den Deutschen Orden vom März 1226, BF 1598, die durch zwei Originale überliefert ist, von denen sich das eine auf dem Staatsarchive zu Königsberg, das andere auf dem Reichsarchive zu Warschau befindet, ist in neuerer Zeit vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung gewesen. Perlbach1), Lohmeyer2), A. Seraphim3), R. Philippi1), Zych5) und von Kętrzyński) haben sich mit ihr beschäftigt. Ihre Urteile gehen auseinander. Die drei zuerst genannten Gelehrten stimmen insoweit überein, als sie die Urkunde für echt erklären. R. Philippi kommt zum Teil zu einem absprechenden Ergebnis, indem er nur das Warschauer Exemplar für echt, dagegen das in Königsberg ruhende für eine Fälschung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts hält. Zych und Kętrzyński

1) Preussisch-poln. Studien zur Gesch. des Ma. 1886 H. 1 p. 45-56 und Zeitschr. d. Westpreuss. Geschichtsv. H. 48 p. 193-228. 1905.

2) Mitt. d. Inst. Ergbd. 2 p. 380 ff.

3) Forsch. z. Brandenb. u. Preuss. Gesch. Bd. 19 p. 1 ff. 1906.

4) Preuss. Urkundenb. Polit. Abtheil. Bd. 1 p. 43.

5) Powołani Krzyaków do Polski 1887 p. 75-88.

") Der Deutsche Orden und Konrad von Masovien 1225-1235 Lemberg 1904. Zuvor war die Arbeit polnisch erschienen: Rozprawy akademii umiejętnosći wydział historyczno-filozoficzny w Krakowie Ser. 2 T. 20 (45) p. 125–230.

Mitteilungen XXIX.

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verwerfen beide Exemplare. Die aus dem Mittelalter überlieferten Urteile über das Privileg stehen denen der beiden polnischen Forscher am nächsten, wenn sie auch keine wissenschaftliche Begründung für sich in Anspruch nehmen können. In den politischen Prozessen, die der Orden und Polen gegeneinander führten1), und auch im Jahre 1442, als der Hochmeister den Pfundzoll wieder erheben wollte und den sich sträubenden Ständen das Privileg Kaiser Friedrichs II. lattinsch und deutsch und darnach das dritte mall alleyne deutsch vorlesen liess 2), hat man Zweifel an der Echtheit der Urkunde geäussert. Auf der Tagfahrt zu Mewe musste der Hochmeister Verwahrung gegen das Gerücht einlegen, das der briff unecht und falsch were und das her den briff vorwandelt und awsgeschafet hette und en also vorandert, und in ähnlicher Weise beschwerten sich der Bischof von Pomesanien und dessen Offizial über das ihnen zu Ohren gekommene Gerede, sie hätten dem Hochmeister bei dem Schreiben des Privilegienbriefes geholfen 3).

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Ausser den bereits erwähnten beiden Ausfertigungen ist noch eine auf dem Domkapitelarchive zu Gnesen befindliche Nachzeichnung des Königsberger Originals erhalten, über die ausführlicher Lohmeyer gehandelt hat und die ich mit ihm in das 14. Jahrhundert setze4). Die Nachzeichnung hat keine Spuren von Besiegelung und trägt keinen Vermerk, der einen Schluss auf den Zweck ihrer Anfertigung gestatten würde. Kętrzyńskis Annahme"), dass der Gnesener Text" dem Kaiser Karl IV. im Jahre 1354 vorgelegt wurde, als der Orden um ein Transsumpt nachsuchte, ist unberechtigt. Die Nachzeichnung enthält ein kleines Versehen in der Zeugenreihe, auf das Lohmeyer aufmerksam gemacht hat). Es besteht darin, dass der Schreiber in eine falsche Zeile geriet und, dies bereits bemerkend, als er erst einen Namen geschrieben hatte, die Reihenfolge seiner Vorlage beibehielt, den schon von ihm niedergeschriebenen Namen aber an der Stelle ausliess, wo er in K angeführt wird. So erklärt es sich, dass in der Nachzeichnung

1) Lit. ac. res gest. int. Polonos ordinemque Crucifer. Bd. 3 p. 1 ff. 2) Töppen, Acten d. Ständet. Preuss. Bd. 2 p. 407. Die eine Handschrift gibt als Datum der Urk. irrtümlich den 14., die andere den 16. März an, während die Urk. nach Art der bei Privilegien üblichen Datierung März 00 datiert ist. Der 14. März kann auf einer Verwechslung mit dem Datum der Tagfahrt oder auch mit der Indiction der Urk. beruhen.

3) 1. c. p. 482.

4) 1. c. p. 394 ff. Im folgenden soll Lohmeyers Bezeichnung K für das Königsberger und W für das Warschauer Exemplar beibehalten werden.

5) 1. c. p. 133.

6) 1. c. p. 395.

auf Salinguerra von Ferrara Gotfried von Hohenlohe und auf ihn Heinrich von Schwarzburg folgt, während in K Gotfried von Hohenlohe die Zeile eröffnet, welche sich an die mit Heinrich von Schwarzburg beginnende anschliesst. Hätte im Jahre 1354 die Nachzeichnung als Vorlage gedient, so müssten ohne Zweifel in der Urkunde Karls IV. die Zeugen genau in derselben Reihenfolge angegeben sein wie in der Nachzeichnung. In der Tat stimmt aber die Zeugenreihe in ihrer Anordnung durchaus mit der von K überein, wie dies die auf dem Staatsarchive zu Königsberg befindlichen Transsumpte der Urkunde beweisen ein Original ist bisher nicht bekannt geworden, die aus den Jahren 1421, 1442 und 1445 stammen und von den Bischöfen Johannes von Kulm und Gerhard von Pomesanien, Caspar von Pomesanien und Franz von Ermland ausgestellt sind.

Die Gnesener Nachzeichnung braucht in die folgende Untersuchung nicht weiter einbezogen zu werden; ebenso wenig ist dies der Fall bei der nur in Abschriften erhaltenen Urkunde, in welcher dem Hochmeister Heinrich von Hohenlohe Preussen, Litauen und Russland vom Kaiser Friedrich II. verliehen werden und die nach einer Überlieferung das Datum 1245 Juni, nach einer anderen 1245 Mai hat1). Diese Urkunde ist eine Fälschung, für welche BF 3479 als Vorlage diente. Da man im Mittelalter von zwei in Frage kommenden Urkunden eher die ältere als die jüngere für echt zu halten pflegte, so dürfte die Zurückdatierung in den Mai geschehen sein, um die Glaubwürdigkeit zu erhöhen oder das Aufkommen jedes Verdachtes zu verhüten. Kętrzyńskis Ansicht, dass die Unechtheit einer von den Urkunden BF 15712), 1598, 3474 und 3479 die der andern nach sich ziehen dürfte, da alle diese Urkunden in engem Zusammenhange stehen3), kann ich nicht beipflichten. Die aus späterer Zeit stammende Fälschung BF 3474 hat mit der Frage, ob BF 1598 und BF 3479, die auf Kurland, Litauen und Semgallen bezügliche Belehnungsurkunde aus dem Juni 1245, mit oder ohne Wissen des Kaisers ausgestellt sind, was Kętrzyński annimmt1), nichts gemein. Vielmehr bietet die Tatsache, dass der Wortlaut der eben erwähnten Fälschung, wie der kursive Druck in Perlbachs preussisch-polnischen Studien zeigt 5), von dem ihrer Vorlage nicht unerheblich abweicht, einen Beleg wenn auch nicht

1) BF 3474 und 14751.

2) vgl. p. 388 und 399.

s) 1. c. p. 137.

4) 1. c. p. 133.

5) H. 1 p. 109 ff.

Über die sehr geringe Benützung von BF 1598 vgl.

ebenda p. 56 Anm. 2 und p. 109.

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