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v. Ottenthals. In der kritischen Beurteilung des Diploms und auch inbezug auf die Einreihung der Urkunde zu dem Anfang des 9. Kaiserjahres. stimmen die beiden Editoren in der Hauptsache überein, dagegen schätzt Poupardin das Alter der von Baluze benützten Handschrift wohl zu hoch und es sind ihm die Beziehungen des neugefundenen Stückes zu DO. II. 130 entgangen, aus welchen v. Ottenthal so bedeutende Schlüsse über die Lage der geschenkten Güter und über die Verwandtschaft der Grafen Bernard und Giselbert mit den früher in Italien herrschenden Dynastien. ziehen konnte. W. E.

Von den durch Sorgfalt der Arbeit und Klarheit der Darstellung rühmlichst bekannten Ricerche storico-diplomatiche, mit welchen L. Schiaparelli seine Ausgabe der Diplomi dei re d'Italia begleitet, ist. nunmehr im Bullettino dell'istituto storico Italiano Nr. 29 (Rom 1908). der dritte Teil erschienen. Er behandelt die Urkunden, welche Ludwig III. der Blinde, der Sohn des Boso von Vienne, während seiner zweimaligen kurzen Herrschaft in Italien (900 bis 902 und 905) ausstellen liess. Die kleine Zahl dieser Diplome, von denen Sch. 21 als echt, 6 als gefälscht bezeichnet, bietet nicht allzuviele Schwierigkeiten, da 14 Stücke im Original erhalten sind und von diesen wieder 11 die Hand eines gemeinsamen Schreibers aufweisen, der ebenso wie Ludwigs Kanzler Arnolf auch in der burgundischen Heimat tätig war. Die spezielle Diplomatik dieses Herrschers. ist daher mit Recht kürzer gefasst worden als dies bei den im 23. und 26. Band derselben Ztschr. gedruckten Untersuchungen über die Diplome Berengars I., Widos und Lamberts der Fall war. Dafür ist hier ein eigener Abschnitt über die italienische Regierung Ludwigs eingefügt, worin der Vf. an mehreren Punkten über die Ergebnisse von Poupardin, Le royaume de Provence, hinauskommt und die von Segre im Archivio stor. ital. V, 38. über das Datum der Rückeroberung von Verona vertretene Ansicht mit guten Gründen zurückweist. Unter den auf die Fälschungen bezüglichen. Ausführungen findet sich der Nachweis, dass die mit DO II. 166 zumeist wörtlich übereinstimmende Urkunde Ludwigs für Como einige wesentliche Verunstaltungen enthält, durch welche auch jenes ottonische Diplom, das in der Monumentaausgabe unbeanstandet geblieben ist, in ungünstiges Licht gerückt wird. W. E.

Das Erscheinen der schon im J. 1891 entstandenen und bei Giry, Manuel S. 731 unter den Schriften zur frühkapetingischen Urkundenlehre mitangeführten Arbeit von Fr. Soehnée über König Heinrich I. von Frankreich (1031-1060) hat lange auf sich warten lassen und auch jetzt erhalten wir nur einen Teil: Catalogue des actes d'Henri Ier (Bibliothèque de l'école des hautes études. 161. fasc., Paris 1907, 145 S. 8°); also keine Regierungsgeschichte und keine Diplomatik jenes Königs, sondern nur ein Verzeichnis seiner Urkunden, welches überdies nicht der von Berufsgeschäften in Anspruch genommene Vf. selbst, sondern statt seiner Martin-Chabot zum Druck befördert hat. Die französischen, von Ortserklärungen begleiteten Inhaltsangaben der einzelnen Urkunden sind ausführlicher gehalten und nicht so einheitlich gefasst, als wir es von deutschen Regesten gewohnt sind. Jeder Inhaltsangabe folgen nach wörtlicher Wiedergabe der überlieferten Datierung übersichtliche Nachweise betreffend Überlieferung und Drucke, dann Anmerkungen, die sich zumeist mit der zeit

lichen Einreihung des Stückes befassen. Die Wiedergabe der Kanzlerzeile fehlt, Echtheitsfragen sind nur selten gestreift, blos vier Stücke sind am Schlusse als actes faux an jene 125 angehängt, die der Vf. für echt hält. Die kritische Arbeit ist also keineswegs erledigt und sie wird gerade hier noch eine sehr starke Vertiefung in die urkundlichen Gebräuche und in die Geschichte der von König Heinrich mit Urkunden bedachten Empfänger erfordern. Die ungenügende Besetzung der kapetingischen Kanzlei hat ja nicht blos jene Mitwirkung privater Schreiber zur Folge, die wir in stärkerem oder schwächerem Mass auch anderwärts wahrnehmen, sie bedingt geradezu eine Verdrängung der Königsurkunde durch die private. Man schreibt anstatt der Diplome Privaturkunden, denen ganz äusserlich irgendein Merkmal der Königsurkunde, das Monogramm oder das Siegel oder auch die königliche Unterschrift beigefügt wird. Wir haben von dem Vorkommen solcher Fälle schon früher gewusst (Giry 1, 741 f., Erben-SchmitzRedlich, Urkundenlehre 1, 187 f.), aber erst Soehnées Verzeichnis zeigt, welche grosse Rolle sie unter Heinrich I. spielen. Sehen wir von den 21 von S. aufgenommenen deperdita ab, deren einstige Form sich meistens nicht mehr feststellen lassen wird, so besteht nicht viel mehr als die Hälfte der erhaltenen Stücke (53 Nummern) aus wirklichen Königsurkunden Heinrichs, und diesen steht eine ungefähr gleiche Zahl solcher Urkunden gegenüber, die entweder blos die oben genannten von dem Herrscher herstammenden Zutaten tragen (38), oder durch Erwähnung der Bitte, Zustimmung oder Anwesenheit des Königs seinen Anteil ausdrücken (13). Vergleicht man damit das Verzeichnis der Urkunden König Roberts (996 bis 1031), in welchem Pfister in sehr praktischer, von S. leider nicht nachgeahmter Weise diese verschiedenen Arten durch besondere Zeichen unterschieden hat (Bibliothèque de l'école des hautes études 4. sect. 64), so ersieht man leicht, dass Subskription fremder Urkunden auch schon bei Robert häufig vorkam, aber doch noch nicht so oft wie unter seinem Nachfolger. Es ist klar, dass ein solcher Tiefstand der Kanzleitätigkeit die Beurteilung der Urkunden sehr erschwert und dass, um zu diesem Ziel zu gelangen, nicht blos die Regeln der königlichen Kanzlei sondern auch jene der in Betracht kommenden privaten Schreibstellen eingehend studiert werden müssen. Das Verzeichnis Soehnées mag als Vorarbeit dazu nützlich sein, aber für die kritische Sichtung lässt es wohl noch sehr viel zu tun übrig. Jene französischen Forscher, die an dieser Stelle die gewiss sehr dankbare Arbeit aufnehmen, werden auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Nachweise S.'s zu prüfen in der Lage sein. Hier sei nur angemerkt, dass bei Nr. 26 und 36 die im Recueil des facs. de l'école des chartes veröffentlichten Abbildungen nicht angeführt sind und dass bei Nr. 102 und 112 jene im Album paléogr. 26 und bei Wailly Éléments de paléogr. pl. XIII, 4 fehlen. Das zuletztgenannte Stück halte ich übrigens nach dem Charakter der Schrift (vgl. Urkundenlehre 1, 204 Anm. 1) für Nachzeichnung oder Kopie und nicht für Original.

W. E.

Heinrich von Plantagenet, der Sohn der Kaiserinwitwe Mathilde, hat sowohl als englischer König (1154-1189), wie auch als Herzog der Normandie (1149-1189) eine grosse Menge von Urkunden erlassen, welche durch ihre regelmässige Fassung und Ausstattung von einem wohlgeordneten Kanzleiwesen Zeugnis ablegen, die aber mit geringen Ausnahmen

blos nach dem Ausstellort datiert sind und aller Zeitangaben entbehren. Nun ist es L. Delisle, der schon vor sechzig Jahren die einschlägigen Bestände der französischen Archive und insbesondere jene seiner normannischen Heimat durchgenommen hatte, gelungen, ein Kriterium zu finden, das geeignet ist die Zeitbestimmung jener Urkunden wesentlich zu erleichtern. Anknüpfend an die zuerst im Jahre 1837 von Thomas Duffus Hardy geäusserte, aber von anderen nicht genügend gewürdigte Beobachtung, dass König Heinrich seinem gewöhnlichen Titel, Henricus rex Anglorum et dux Normannorum et Aquitanorum et comes Andegavorum gegen Schluss seiner Regierung die Worte, dei gratia hinzufügte, hat Delisle in seinem Mémoire sur la chronologie des chartes de Henri II. (Bibl. de l'école des chartes 67, 361 ff.) festgestellt, dass das Aufkommen der genannten Devotionsformel in das Jahr 1173 fällt. Dieses Ergebnis war auf Grund von etwa 570 auf französischen Boden bezüglichen Urkunden gewonnen, worunter ungefähr 130 dem Vf. im Original vorlagen. Der greise Forscher hat die Mühe nicht gescheut durch Einbeziehung von in England verwahrten Originalen nachträglich eine Probe auf seine Rechnung zu machen; er veröffentlicht (im 68. Bde. derselben Zeitschr. 272 ff.) seine Notes sur les chartes originales de Henri II au British Museum et au Record office; die 74 ihm von den beiden grossen Londoner Sammlungen photographisch mitgeteilten Originale bestätigten seine Entdeckung. Hier wie dort tragen Urkunden Heinrichs, die nach ihrer Zeugenreihe oder andern innern Merkmalen vor 1173 gesetzt werden müssen, zumeist den einfachen Titel, während solche, die zuverlässig in die Zeit nach 1173 gehören, die durch dei gratia erweiterte Eingangsformel aufweisen. Dass diese Regel Ausnahmen erleidet, wenn ausserhalb der Kanzlei stehende Kräfte zur Arbeit herangezogen oder wenn nach 1173 Vorlagen aus älterer Zeit erneuert wurden, ist Delisle nicht entgangen und gegenüber den Einwendungen, welche H. Round im Archaeological Journal Nr. 254 gegen seine These erhob, hat der französische Forscher in einem neuen Aufsatz Les formules rex Anglorum et dei gratia rex Anglorum (ebenda 525 ff.) die Möglichkeit solcher Abweichungen nochmals ausdrücklich betont. Trotzdem ist das neugefundene Zeitmerkmal für die Behandlung dieser interessanten Gruppe von Königsurkunden von bedeutendem Wert, es wird ihrer geschichtlichen Benützung und ihrer diplomatischen Erforschung zustatten kommen. Möge es Delisle selbst, welcher schon Studien über die Kanzlei Heinrichs II. und über seine Siegel in Aussicht stellt, vergönnt sein, hier jene allseitig abschliessende Spezialdiplomatik zu schaffen, die ohne Zweifel noch neue Bestätigungen seines Fundes bringen, aber auch der vergleichenden Diplomatik neue Wege bahnen wird. Schon jetzt zeigen seine Worte über das Vorkommen von Doppelausfertigungen und Neuausfertigungen (Bibl. 68, 304 ff), dann über die Siegelbefestigung, den Verschluss und ein durch königliches Siegel beglaubigtes Chirograph (ebenda 308 ff), sowie die schön gelungenen Faksimile, welche dem zweiten und dritten Aufsatz beigegeben sind, wie nötig es ist bei Erörterung solcher auch anderwärts vereinzelt beobachteter Erscheinungen die englische Königsurkunde mit in Betracht zu ziehen. W. E.

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Im 159. Bande der Sitzungsberichte der Wiener Akademie erschien die Abhandlung Des Gutolf von Heiligenkreuz Translatio s.

Delicianae von Oswald Redlich und Anton E. Schönbach (Wien 1908, in Komm. bei A. Hölder). Hiezu möchte ich eine Berichtigung geben, auf die mich ein freundlicher Hinweis Erbens führte. Auf S. 6-7 spreche ich von einer der Vita Maximiliani angefügten Nachricht über einen Überfall auf die Stadt Passau im Jahre 1265. In der Handschrift und im Druck bei Pez. SS. rer. Austr. 1, 19, der eine andere Überlieferung benützte, heisst es: anno domini MCCLXV IIII. kal. novemb., also 1265 Okt. 29. Nun berichten aber die Salzburger Annalen (SS. 9, 797), Hermann von Altaich (SS. 17, 405) und die Mattseer Kompilation (ed. Erben im N. Archiv 22, 496) übereinstimmend von einem Überfall auf Passau am 30. Okt. 1266 (vgl. auch Riezler Geschichte Baierns 2, 123). Es kann nun kein Zweifel walten, dass nicht eine zweimalige Überrumpelung der Stadt anzunehmen ist, sondern dass die Stelle der Vita Maximiliani anders gedeutet werden muss. Die Besserung ist einfach: es braucht eben nur MCCLXVI III. kal. nov. gelesen zu werden, dann stimmt auch diese Nachricht genau mit den andern zum 30. Oktober 1266 als dem richtigen. Datum des Überfalles. Damit entfallen auch meine Bemerkungen über die Urkunde Ottokars von Böhmen vom 5. November 1265.

Osw. Redlich.

Berichtigung1).

Zur Besprechung meiner Acta Salzburgo-Aquilejensia (Mitt. d. Inst. 28, 535-539) durch H. v. Srbik wird ersucht, folgendes zu beachten: zu Z. 11-22, S. 536: was den Miscellanea entnommen wurde, wurde alles sehr genau geprüft < (vgl. Acta S. VI); nur die Jahres- und Monatsrechnungen, die oft sehr umfangreich sind, konnten (aus Mangel an Zeit) nicht eingesehen werden (Acta S. XVI), was wohl schwerlich einen Verlust bedeutet. Haller (s. o. S. 538, Anm. 1) hat dies ganz missverständlich als, bedenklich gekennzeichnet. Die in Klammern gebrachten Texte übrigens eine recht seltene Erscheinung enthalten doch nur Formeln, die zur Lesbarkeit der Urk. nicht unterdrückt werden konnten; zur Skepsis. ist demnach gar kein Grund vorhanden. Zu Z. 26-32, S. 536: wer die in Klammer aufgeführten Beispiele genau prüft, wird finden, dass die , Überlieferungsform der Originale vollständig zur Geltung kommt. Wer nicht unnötig viel Formeln fast ohne Verschiedenheiten immer wieder lesen will, wird die dem Rez. nicht passenden Kürzungen (Z. 35-38) gewiss willkommen heissen. Wenn Otto, Secovien. etc. geschrieben wird statt Octo, Setto vien., kann ich hierin unmöglich, Willkür erblicken (S. 538, Z. 6 v. u.), ist es doch nach des Rez. eigenen Worten > nutzlos, wenn dabei alle Fehler der Register vermerkt werden (Z. 17 v. u.). Zu S. 537, Z. 1-12 v. o.: durch übersichtliche Gruppierung des Textes wurden die Regesten entlastet von unnützen Aufzählungen der Exekutoren und anderer Eigenheiten des urkundlichen Textes, die Rez. zu verlangen scheint. Ich halte daran fest, dass sie allen Anforderungen durchaus entsprechen. Graz. Dr. A. Lang.

1) Herr Dr. v. Srbik erklärte, dass er den Ausführungen seiner Besprechung nichts hinzuzufügen habe und auf eine Entgegnung verzichte. D. Red.

Über einige Urkunden Friedrichs II. für den

Deutschen Orden.

Von

Hans Grumblat,

I. Die Belehnungsurkunden.

Die Belehnungsurkunde Friedrichs II. für den Deutschen Orden vom März 1226, BF 1598, die durch zwei Originale überliefert ist, von denen sich das eine auf dem Staatsarchive zu Königsberg, das andere auf dem Reichsarchive zu Warschau befindet, ist in neuerer Zeit vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung gewesen. Perlbach1), Lohmeyer), A. Seraphim3), R. Philippi), Zych5) und von Kętrzyński) haben sich mit ihr beschäftigt. Ihre Urteile gehen auseinander. Die drei zuerst genannten Gelehrten stimmen insoweit überein, als sie die Urkunde für echt erklären. R. Philippi kommt zum Teil zu einem absprechenden Ergebnis, indem er nur das Warschauer Exemplar für echt, dagegen das in Königsberg ruhende für eine Fälschung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts hält. Zych und Kętrzyński

1) Preussisch-poln. Studien zur Gesch. des Ma. 1886 H. 1 p. 45—56 und Zeitschr. d. Westpreuss. Geschichtsv. H. 48 p. 193-228. 1905.

2) Mitt. d. Inst. Ergbd. 2 p. 380 ff.

3) Forsch. z. Brandenb. u. Preuss. Gesch. Bd. 19 p. 1 ff. 1906.

4) Preuss. Urkundenb. Polit. Abtheil. Bd. 1 p. 43.

5) Powołani Krzyaków do Polski 1887 p. 75–88.

6) Der Deutsche Orden und Konrad von Masovien 1225-1235 Lemberg 1904. Zuvor war die Arbeit polnisch erschienen: Rozprawy akademii umiejętnosći wydział historyczno-filozoficzny w Krakowie Ser. 2 T. 20 (45) p. 125–230.

Mitteilungen XXIX.

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