Slike stranica
PDF
ePub

für die Echtheit, so doch wenigstens für die andere Provenienz dieser. Ausserdem sind der Diplomatik Urkundengruppen, in denen echte und unechte Urkunden vorkommen, nichts Unbekanntes. Es sei hier nur an die Königsurkunden für das Kloster St. Maximin in Trier1) und an die von Lechner untersuchten älteren Königsurkunden für das Bistum Worms erinnert 2).

In BF 1598 bereitet die Zeugenreihe mehrfache Schwierigkeiten, die man auf verschiedene Weise zu erklären versucht hat. In W werden 23 Zeugen aufgeführt, zu denen in K noch zwei weitere hinzukommen, der Markgraf von Monferrat und Salinguerra von Ferrara. während an die Stelle des in W erwähnten Bischofs von Turin der von Tortosa tritt. Da nun nicht alle Zeugen im März des Jahres 1226 am kaiserlichen Hofe nachweisbar sind, so hat Perlbach ein Konzept oder eine Ausfertigung aus dem Jahre 1224 angenommen, woraus die nur in K vorkommenden Italiener und der Erzbischof von Palermo, sowie das um 2 zu niedrige sizilische Königsjahr entlehnt seien 3). W soll dann ausgestellt sein, als man auf das Unzutreffende dieser in K aufgenommenen Zeugen aufmerksam geworden sei, wobei man aber doch wieder den Erzbischof von Palermo und das falsche Regierungsjahr beibehalten habe. Gegen diese Hypothese hat sich mit Glück Lohmeyer gewandt). Gerade der Umstand, dass der Erzbischof von Palermo und das falsche Regierungsjahr in W wiederkehren, ist geeignet, die Unbegründetheit der Vermutung Perlbachs zu erweisen. Auch in dem März 1224 datierten kaiserlichen Schutzbrief für die Völker in Livland, Esthland, Samiand, Preussen und Semgallen findet sie keine Stütze3). Ihn mit der Belehnungsurkunde in Beziehung zu bringen und weiters in einem in jenem Jahre durch die Verhältnisse an der Ostsee hervorgerufenen Interesse des Kaisers für jene entlegenen Landschaften" den Anlass zur Ausfertigung des Privilegs sehen zu wollen, dafür fehlt jede Grundlage. Aber auch Lohmeyers Ansicht, dass die Schwierigkeiten der Zeugenreihe, soweit solche überhaupt vorhanden sind, durch Hinweis auf ähnliche Fälle oder auf besondere Verhältnisse mit Leichtigkeit zu lösen seien), d. h. dass also die Zeugen im März 1226 sämtlich am kaiserlichen Hofe anwesend gewesen sein

1) Vgl. Bresslaus Liste in der Westdeutsch. Zeitschr. f. Gesch. und Kunst Bd. 5 p. 24 ff.

2) Mitt. d. Inst. Bd. 22; vgl. das Urkundenverzeichnis p. 571–573.
3) 1. c. p. 52 ff.

4) 1. c. p. 403 ft.

5) BF 1517.

6) 1. c. p. 405.

[ocr errors]

können, vermag ich nicht beizustimmen. Es ist mit Winkelmann daran festzuhalten, dass die Zeugenreihe aus sehr verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist1). Was Kętrzyński über die Zeugen ausführt, ist mir unverständlich. Einerseits verwirft er mit Lohmeyer Perlbachs Aufstellung, als ob die erste Ausfertigung der kaiserlichen Urkunde aus dem Jahre 1224 stamme 2), anderseits ist er der Meinung, dass auf eine spätere Zeit der Umstand hinweisen dürfte, dass unter den Zeugen sich zwei befinden, die für das Jahr 1226 Bedenken hervorrufen, dass ferner die Jahre der Regierungszeit in Sizilien um zwei Jahre zu niedrig angegeben sind und hält es für möglich, dass für die Zeugen eine Vorlage aus dem Jahre 1224 verwendet ist3). Diese Vorlage stammt also doch aus früherer Zeit, während zwei Zeugen und das sizilische Regierungsjahr für eine spätere Zeit sprechen sollen. Danach gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder Kętrzyński nimmt zwei Vorlagen an, eine ältere und eine jüngere, wobei es vollkommen unklar bleibt, wie das um 2 zu niedrige Regierungsjahr für einen späteren Zeitpunkt sprechen soll; oder es handelt sich um ein Versehen, indem p. 136 statt auf eine spätere Zeit auf eine frühere Zeit zu lesen ist. Dann weisen sowohl die zwei Zeugen wie auch die übrigen und das Regierungsjahr in das Jahr 1224. Mag die erste oder zweite Möglichkeit die zutreffende sein, Kętrzyński hält auf jeden Fall eine Vorlage aus dem Jahre 1224 für wahrscheinlich, und dann hat er keinen Grund, Perlbachs Hypothese zu bekämpfen. Spricht Kętrzyński nur von Perlbachs Annahme einer älteren Ausfertigung, so gibt er Perlbachs Hypothese nicht genau wieder. Perlbach lässt es dahingestellt, ob in das Jahr 1224 eine erste Ausfertigung oder nur ein Konzept der späteren Ausfertigung zu setzen ist. Unter letzteren Begriff kann aber doch auch immerhin Kętrzyńskis Vorlage für die Zeugen fallen). Auch hinsichtlich der beiden Zeugen äussert sich Kętrzyński nicht eindeutig, da er an einer anderen Stelle seines Buches ihr Fehlen in W der Unaufmerksamkeit des Notars zuschreibt3). Ich hoffe eine andere Erklärung der Zeugenliste geben zu können.

[ocr errors]

1) Jahrb. d. Deutsch. Gesch. Kaiser Friedr. Il. von Ed. Winkelmann Bd. 1 p. 283 Anm. 6.

[blocks in formation]

4) Dass die Konzeptfrage ein wunder Punkt der Diplomatik ist, haben in neuester Zeit Tangl im N. Arch. Bd. 25 p. 355 und P. Kehr in d. Quell. u. Forsch. a. ital. Arch. und Bibliothek. Bd. 7 p. 8 ausgesprochen. Sie tadeln, dass mit dieser Unbekannten zu viel operiert werde. Kętrzyński trägt sein Teil dazu bei, wie dies auch seine p. 397 wiedergegebenen Ausführungen über die Vorlage von W beweisen.

5) 1. c. p. 132.

Zunächst gilt es, diejenigen Zeugen festzustellen, welche im März 1226 am Hofe nachweisbar sind oder deren Anwesenheit doch höchst wahrscheinlich ist. BF 1597 hat mit BF 1598 folgende Zeugen gemein: die Erzbischöfe von Magdeburg und Reggio, den Bischof von Turin, den Herzog von Spoleto, den Grafen Günther von Kevernburg und den Marschall Richard. Zu einigen von diesen kommt in BF 1599 noch der Herzog von Sachsen hinzu. Stimme ich mit Winkelmann1) darin überein, dass die Anwesenheit des Bischofs von Rimini vorauszusetzen und die des Bischofs von Cesena zu vermuten ist, so kann ich hinsichtlich des Erzbischofs von Tyrus seine Bedenken nicht teilen. In drei Urkunden für den Deutschorden2), die sich auf jerusalemitanische Verhältnisse beziehen, wird er im Januar und Juli 1226 als Datar in einer von diesen auch als Zeuge - genannt), und im Juni desselben Jahres urkundet er als am kaiserlichen Hofe befindlich1). Wird er in Urkunden für das Kaisereich sonst nicht als Zeuge erwähnt und ist also die Zeugenschaft in BF 1598 ganz vereinzelt, so lässt sich doch nichts gegen ihre Richtigkeit einwenden.

Was die übrigen Zeugen anlangt, so ist bei niemandem ein Aufenthalt zu Rimini im März des Jahres 1226 mit Sicherheit erweisbar. Mehrere von ihnen kehren jedoch vereint in Zeugenreihen wieder. In der Verwandtschaft der Zeugenliste mit der von BF 14722, 2056 und 2057 bietet sich die Lösung. In diesen Urkunden, die im Juli und September 1234 zu Rieti und Montefiascone ausgestellt sind, werden sieben Zeugen aus BF 1598 aufgeführt: der Erzbischof von Palermo (14722), Graf Thomas von Acerra (14722), Graf Hermann von Froburg (14722, 2056, 2057), Graf Ludwig von Froburg (14722, 2056, 2057), Graf Gotfried von Hohenlohe (14722), Graf Albert von Arnstein (2057) und Kämmerer Richard (2057).

Sind sonach zwei Bestandteile der Zeugenreihe festgelegt, so gilt es noch, die übrigen Zeugen zu scheiden. Die nur in K vorkommenden Zeugen geben einen Anhalt für einen dritten Zeitpunkt, während dies bei den noch übrig bleibenden W und K gemeinsamen Zeugen nicht zutrifft. Zwar ist der Bischof von Tortosa, der in K für den von Turin eintritt, in keiner Weise zu verwerten, wohl aber der Markgraf von Monferrat und Salinguerra von Ferrara. Beide gehören zum Lombardenbunde. Jener wird am 14. August 12315) wieder zu Gnaden an

1) 1. c. p. 283 Anm. 6.
2) BF 1590, 1591, 1668.

3) BF 1591.

4) BF 1624.
5) BF 2029.

genommen und erscheint dann noch mehrfach in Italien als Zeuge1); dieser unterwirft sich dem Kaiser erst im November 12362), womit der terminus post quem für die nur in K erwähnten Zeugen gegeben sein dürfte. Die noch übrig bleibenden in W und K aufgeführten Zeugen bieten dagegen, wie bereits gesagt, keinen Fingerzeig für einen vierten Bestandteil, und es spricht nichts gegen die Annahme, dass man sie zwischen der ersten und der zweiten Gruppe zu verteilen hat. Es handelt sich um den Erzbischof von Ravenna, die Bischöfe von Bologna und Mantua und die Grafen Albert von Habsburg, Heinrich von Schwarzburg und Werner von Kiburg. Wird dieser in BF 1733 (Sept. 1228) als tot erwähnt, so kann nur die erste Gruppe in Betracht kommen; er muss sich inzwischen aus der 1223 über ihn verhängten Acht gelöst haben 3). Ebenso wird Graf Heinrich (IV.) von Schwarzburg zur ersten Gruppe zu rechnen sein, da er 1231 gestorben ist) und da unter dem Grafen Heinrich wohl Heinrich (V.) deswegen nicht zu verstehen ist, weil dieser nie am kaiserlichen Hofe nachzuweisen ist. Graf Albrecht von Habsburg findet sich nur in Urkunden aus Oberitalien). Darum ist die Zugehörigkeit zur ersten Gruppe auch bei ihm anzunehmen. Was die drei ultramontanen Bischöfe betrifft, so hat ein vorübergehender Aufenthalt am kaiserlichen Hoflager in Italien nichts Befremdendes. Auch sie dürften zur ersten Gruppe zu zählen sein, da Rimini ihren Residenzen näher liegt als Rieti oder Montefiascone. Etwas Gewisses lässt sich aber selbstverständlich hier nicht sagen.

Die weitere Untersuchung hängt auf das engste mit der Frage zusammen, in welchem Verhältnisse W und K zu einander stehen. Bisher hat man stets W nach K angesetzt. Wie sich Perlbach das Verhältnis denkt, ist oben ausgeführt). Andere Gründe macht Lohmeyer für die Priorität von W vor K geltend. Einmal sind es die äusseren Merkmale, die Lohmeyer zu dieser Annahme bestimmen, und zweitens der Umstand, dass der nur in K erwähnte Markgraf von Monferrat im April des Jahres 1226 sich den Lombarden angeschlossen habe; in W sei er darum geflissentlich ausgelassen?). Kętrzyński)

1) BF 2315, 2320, 2327, 2329-31, 2333, 2341, 2344, 2389-91.

2) BF 2196b.

3) BF 1449.

4) Nach K. Hopf, Hist.Geneal. Atl. p. 171. Hier wird er nach anderer Zählung als Heinrich VII. (X.) bezeichnet.

5) BF 2281 und 2308.

*) vgl. p. 388.

7) 1. c. p. 404 und 415.

9) 1. c. p. 132.

tritt für die spätere Ausfertigung von W wesentlich mit stilistischen Gründen ein, und Seraphim 1) endlich hält die Priorität von K für eine allgemein verbreitete Annahme. Allen diesen Ausführungen vermag ich nicht zu folgen, da ich die Priorität von W vor K aus dreierlei Gründen annehmen zu dürfen glaube; nämlich weil 1. die nur in K vorkommende Gruppe von Zeugen die jüngste ist, wie oben erörtert; 2. die Tatsache, dass der zur ersten Gruppe gehörige Bischof von Turin in K nicht mehr, wohl aber in W vorkommt, verbietet, die Zeugenreihe von W aus der von K abzuleiten und 3. die Anordnung der Zeugen in K sorgfältiger ist als in W.

Die Zeugen in K sind nämlich so geordnet, dass auf die Erzbischöfe die Bischöfe, auf diese die Herzöge, dann der Markgraf von Monferrat und Salinguerra von Ferrara, darauf sieben Grafen und Albert von Arnstein und Gotfried von Hohenlohe folgen, denen sich schliesslich der Marschall Richard und der Kämmerer Richard anreihen. In W hingegen werden die Bischöfe in anderer Folge aufgeführt und ausserdem die beiden Hofbeamten vor den beiden zuletzt erwähnten genannt. Lohmeyer) und Perlbach messen dieser Umstellung der Zeugen keine Bedeutung bei; Kętrzyński schreibt sie der Unaufmerksamkeit des Kanzleikalligraphen zu, welcher die Warschauer Abschrift anfertigte 3). Die Ordnung der Bischöfe halte auch ich für belanglos; die Stellung der Hofbeamten scheint mir indessen nicht irrelevant zu sein. Es war, wenn auch nicht durchweg, so doch in der Mehrzahl der Fälle geübter Kanzleibrauch, die Hofbeamten die Zeugenreihe beschliessen zu lassen. Trifft dies in der grösseren Zahl der Urkunden zu, in denen der Marschall Richard Zeuge ist, so gilt das in noch höherem Grade von der Zeugenschaft des Kämmerers. In K sind die. beiden Hof beamten im Gegensatze zu W an den Schluss der Zeugenreihe gestellt; eine Nachbesserung liegt hier zweifellos vor. Darüber erstreckt sie sich aber auch nicht hinaus. Gotfried von Hohenlohe, der seit dem August 1235 als Graf von Romaniola nachweisbar1) ist für K wird ein späterer Zeitpunkt der Abfassung wahrscheinlich gemacht werden -, ist nicht unter die Grafen gestellt.

Die Betrachtung der Zeugenliste hat also ergeben, dass in W zwei, in K drei Bestandteile zu scheiden sind; der erste von ihnen weist gleich der Datierung in den März 1226, der zweite dagegen nach Rieti und Montefiascone in den Juli bis September 1234, der dritte

1) 1. c. p. 21.
2) 1. c. p. 403.
3) 1. c. p. 132.

4) BF 2109.

« PrethodnaNastavi »