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Bischof Otto ja schon früher Beziehungen angeknüpft1). Der bei der Gründung eingeschlagenen Richtung ist man auch treu geblieben, als Abt Erminold schon 1121 starb; er erhielt in Erbo, dem Prior von St. Georgen im Schwarzwald, einen Nachfolger.

1123 soll Otto eine umfassende Urkunde über die wichtigsten Rechte des Klosters verliehen haben2); man müsste ihr, sofern sie echt ist, den Rang einer Stiftungsurkunde einräumen. Anscheinend 1125 hat auch Lothar III. ein Diplom ausgestellt3), in dem über wichtige Fragen der äusseren Stellung des Klosters Bestimmungen getroffen werden. Die Urkunde ist schon wegen ihres Formulars der Zahl jener königlichen Verleihungen zuzuzählen, die die Reformklöster von Heinrich V. und Lothar III. erhielten. Der Kontext ist nämlich, wie erst kürzlich J. Schultze1) auf Grund einer Bemerkung von Schum5) gezeigt hat, fast grösstenteils dem Diplom Heinrichs V. für St. Georgen im Schwarzwald St. 3026 entnommen"). Frei stilisiert ist nur der Passus über die Einverleibung der Cella in Aspach) und der Satz, durch den dem Bischof von Bamberg willkürliche Eingriffe in Prüfeninger Klostergut verboten werden.

Die von Scheffer-Boichorst bezweifelte Echtheit des Diploms) hat Schultze erwiesen. Es ist freilich von keiner der Kanzlei Lothars III. zugehörenden Hand geschrieben. Der Schreiber wird im Prüfeninger d. h. bambergisch-regensburgischen Empfängerkreis zu suchen sein. Tatsächlich weist eine noch näher zu besprechende Urkunde des Bischofs Chuno von Regensburg) in ihrer Schrift derart nahe Beziehungen zu St. 3358 auf, dass man nur zwischen enger Schulverwandtschaft oder Gleichhändigkeit zu wählen hat. In dieser Bischofsurkunde kehren die kräftigen, schmucklosen Schäfte unseres Diploms wieder. Ich stimme

1) Vgl. Juritsch, Geschichte Bischofs Otto I. von Bamberg S. 100 ff.
2) M. B. 13, 141 ff.

3) St. 3358, M. B. 13, 153.

4) Die Urkunden Lothars III. S. 111 ff.

5) Vorstudien zur Diplomatik Kaiser Lothars III. S. 26.

*) Dass nur dieses und nicht auch die Nachurkunde St. 3088 Vorlage von St. 3358 war, glaube ich in dieser Zeitschr. 7. Erg. Bd. S. 494 f. erwiesen zu haben.

7) Diese Vereinigung (vgl. J.-L. 7792) kann nur kurze Zeit angedauert haben. Später erscheint Aspach als selbständige Gründung Bischof Ottos vgl. Juritsch, Gesch. des Bischofs Otto I. S 356 N. 17. Als Gründungsjahr wird 1127 angenommen; doch steht diese Jahrzahl nicht sicher fest.

*) Jenaer Literaturzeitung 1874, 539.

Studien von E. Ebering Heft 43).

9) Ried. Cod. Dipl. Rat. 1, 187 ff.

=

Ges. Schriften 2, 307 ff. (Histor.

Schultze darin bei, dass Signum- und Rekognitionszeile von der Hand des Kontextschreibers herrühren, der sich aber in der Verzierung des e von ego durch eine Schlangenlinie, in dem Kürzungszeichen nach Mogunt und in der Form des Rekognitionszeichens und des Monogramms die Eigentümlichkeiten des in St. 3229 entgegentretenden Kanzleischreibers1) zum Muster nahm. Besonders deutlich zeigt sich sein Einfluss in dem Chrismon, das ebenso wie die Einfügung von „idu" bei dem fehlerhaft geschriebenen Worte individue in der ersten Zeile mit blasserer Tinte hinzugefügt ist. Schultze will hier direkt eine Beteiligung des Kanzleibeamten erkennen; doch möchte ich von einer sicheren Zuweisung hier absehen. Das echte aufgedrückte Königssiegel verstärkt den Eindruck der Originalität. Der Rekognition zufolge muss das nicht näher datierte Stück in das Jahr 1125 gesetzt werden.

Nicht minder sicher lässt sich die Frage nach der Echtheit des DK. III. St. 3415 beantworten. Wir haben freilich kein Original mehr, dafür ist das Stück aber in seiner ganzen Stilisierung als Kanzleiprodukt erkennbar 2). Der Tausch, um den es sich handelt, ist im Oktober desselben Jahres auch durch den Babenberger Herzog Leopold beurkundet worden3). In dieser Fürstenurkunde ist das Diplom vielleicht schon benutzt; denn die gesperrt gedruckten Worte der Wendung nomina testium, qui presentes aderant, subternotari iussimus, die beide Dokumente gemeinsam haben, sind Sprachgut des Diktators von St. 3415. Aber wir können sogar über die äusseren Merkmale der Königsurkunde noch einiges feststellen. Sie ist in einer Eintragung des Prüfeninger Traditionskodex erhalten1). Der Schreiber hat, wie auch sonst3), einiges von den Buchstabeneigentümlichkeiten des Originals beibehalten. An der Form des Chrismons, an der Hervorhebung des ersten Buchstabens der Kontextzeile (e von equitas), an der Form des d in der Ordinalzahl des Titels und in decernimus kann man erkennen, dass das Diplom in der königlichen Kanzlei geschrieben ist).

Schwieriger ist es, zu einer sicheren Entscheidung über das DK. III. St. 3433 zu gelangen. Ein Original liegt auch hier nicht mehr vor.

1) Vgl. über diesen jetzt Erben, UL. 1, 99 N. 1.

2) Man vergleiche mit St. 3415 den Wortlaut von St. 3419 und 3420. 3) M. B. 13, 169. Das Original dieser Urkunde scheint mir unverdächtig. 4) Fol. 31. Die Schrift gehört der Mitte oder der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts an.

5) Z. B. bei der Niederschrift von St. 3358.

6) Die aufgezählten graphischen Merkmale würden für die KU. i. A. X, 4 reproduzierte Kanzleischrift stimmen, dagegen passt das gewellte q von quapropter wenigstens nach meiner bisherigen Kenntnis besser für den Schreiber, den wir aus KU. i. A. X, 1 kennen. Übrigens sind beide Schriften verwandt.

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Wir kennen das Diplom aus einer Abschrift auf einem einzelnen Pergamentblatt, das ausserdem noch zwei Urkunden des Bischofs Heinrich von Regensburg und eine Tauschurkunde der Äbte Erbo von Prüfening und Engilfried von St. Emmeram enthält1). Die Ähnlichkeit des Inhaltes scheint es zu sein, die alle vier Stücke zusammengeführt hat. Die Schrift gehört wohl noch dem 12. Jahrhundert an.

Das Kanzleidiktat, das St. 3433 enthält, ist diesmal kein Beweis für die Echtheit; es ist St. 3415 entnommen). Es scheint sogar, als ob der Kontext nicht ganz ohne Zutun des Empfängers entstanden wäre.

Lothar III. für Mallersdorf

St. 3304.

Konrad III. für Prüfening
St. 3433.

Sicut imperialis est auctoritas, Quemadmodum regie auctorisuperbos deicere contumacibus tatis est, superbos deicere contraire, sie eius magnificentie pravorum conatibus contraire, sic et decoris est, humiles et devotos eius honorificentie est, humiles beneficiis attolere scriptorum auctori- erigere et iustis bonorum desideriis tate corroborare. consentire.

Mallersdorf stand zu Bamberg ungefähr in dem nämlichen Verhältnis wie Prüfening. So werden die Beziehungen zwischen den zwei Diplomen erklärlich. Die Arenga von St. 3433 ist also jedenfalls unter bambergisch-prüfeningischem Einfluss entstanden.

Inhaltlich qualifizirt sich das Diplom als Tauschbestätigung. Über dasselbe Rechtsgeschäft liegt auch eine Urkunde des Bischofs Heinrich von Regensburg vor, ein unverdächtiges, besiegeltes Original, dessen Text ich im Anhang publiziere3). Es trägt das gleiche Datum wie das Diplom und weist in seinem Wortlaut Übereinstimmungen mit St. 3433 auf 4). Leider bezieht sich die Bischofsurkunde mit keinem Worte auf die Königsurkunde und auch das Umgekehrte ist nicht der Fall. So

1) Vgl. auch M. B. 31a, 401 Anm. Von den drei anderen Urkunden sind noch die Originale erhalten. Über das durch die letzte beglaubigte Rechtsgeschäft ist in veränderter Form auch im Traditionskodex (M. B. 13, 6 f.) eine Eintragung zu finden.

2) Die Übereinstimmung zwischen St. 3415 und 3433 erstreckt sich auf den Eingang (nach quapropter) und den Schluss (Poen- und Korroborationsformel). Doch könnten diese Teile von St. 3433 immerhin in der Kanzlei nochmals revidiert worden sein.

3) Urkundenbeilagen n. 3. Auf diese Urkunde ist schon M. B. 31a, 401 Anm. aufmerksam gemacht.

*) Der Passus (M. B. 31a 400) von Preterea fratres sancti Georii quamquam propriis usibus assignarent lautet in beiden Urkunden fast wörtlich gleich, doch begegnen wir Kongruenzen auch schon früher bei Nennung der Tauschobjekte.

ist es kaum möglich, das Verhältnis der beiden Schriftstücke zu einander genau zu bestimmen 1). Sachlich herrscht überhaupt keine völlige Gleichheit zwischen beiden. Was Bischof Heinrich als Tausch zwischen den Äbten Erbo von Prüfening und Engilfried von St. Emmeram darstellt, wird in St. 3433 als Erneuerung und Abänderung einer schon früher vollzogenen Gütertransaktion bezeichnet, gegen deren Giltigkeit von St. Emmeram aus Einsprache erhoben worden war. Nach den Angaben der Königsurkunde hatte noch Bischof Otto von Bamberg gegen 20 Joch Prüfeninger Gut 9 Joch von St. Emmeram ertauscht. Nun behält Prüfening diese 9 Joch, nimmt auch die weiteren 20 wieder zurück, gibt aber an St. Emmeram dafür ein predium zu Dünzling. In der Bischofsurkunde wird die erste Tauschhandlung gar nicht erwähnt, es ist nur von 9 Joch auf der einen, von dem predium in Dünzling auf der anderen Seite die Rede; der 20 Joch, die Prüfening nach St. 3433 wieder zurückerhält, wird nicht gedacht. Das ist gewiss auffallend, kann mich aber zu keinem verwerfenden Urteil gegen das Diplom bestimmen. Denn über das ältere von Bischof Otto durchgeführte Tauschgeschäft ist uns im Traditionskodex eine unverdächtige Eintragung erhalten, die die volle Richtigkeit der Angaben von St. 3433 erweist). Es liegt überdies in der Natur der Sache, dass Prüfening, wenn es für die von St. Emmeram erworbenen 9 Joch nun ein anderes Objekt (Dünzling) abtritt, dafür seinen ersten Einsatz (20 Joch) zurückerhält, zumal dem Kloster noch Opfer anderer Art auferlegt worden. sind3). Es ist wohl nur ein Versehen, wenn man in der Urkunde des Bischofs Heinrich dieser Abmachung keine Erwähnung tat.

Die Zeugen bekräftigen die Echtheit des Diploms. Sie kehren fast alle in den Urkunden wieder, die Konrad III. gleichfalls im Januar 1142 zu Regensburg ausstellte). Die letzten Zeugennamen, die sich nur in St. 3433 finden, lassen sich aus den Prüfeninger Tra

1) Doch halte ich für wahrscheinlicher, dass das Diplom auf Grund der Bischofsurkunde gefertigt wurde.

2) Mon. Boica 13, 5 und die bei Janner, Gesch. d. Bischöfe von Regensburg 2, 77 zitierte Belegstelle aus SS. 12, 908.

3) Eine Patene, die St. Emmeram gehörig, durch Verpfändung an einen Prüfeninger Konversen in den Besitz des Klosters gekommen war, musste zurückgegeben und ein St. Emmeram zustehender Zehent um vier Talente eingelöst werden. In diesen beiden Punkten herrscht zwischen den Angaben der Bischofs- und der Königsurkunde vollständige Übereinstimmung.

4) St. 3434-3436. Vgl. Bernhardi Jahrbücher 262 N. 2-4. In der Urkunde des Bischofs Heinrich von Regensburg werden nur die geistlichen Zeugen genannt. Irreführend ist die Bemerkung von Bernhardi, dass in St. 3433 die Grafen Adalbert von Windberg und Adalbert von Bogen genannt seien. Es

ditionen als Angehörige des regensburgischen Gebietes nachweisen1). Ein Fälscher müsste also für Zeugenreihe und Datierung ein echtes DK. III. benutzt haben und man könnte da mit Recht fragen, warum er von diesem Behelf nicht auch bei Abfassung des Kontextes Gebrauch gemacht hätte.

Sicher echt ist ein viertes Diplom, von Friedrich I. ausgestellt (St. 4314); das noch vorhandene Original zeigt die Schriftzüge eines bekannten Kanzleischreibers). Auf ihn geht auch die absonderliche Orthographie des Wortes phiscus zurück3), der wir später auch in den falschen Diplomen begegnen werden.

II. Die falschen Urkunden.

Die folgenden Erörterungen werden vornehmlich den nachstehend verzeichneten Urkunden gelten.

1. Die Urkunde des Bischofs Otto I. von Bamberg aus dem Jahre 1123, Mon. Boica 13, 141 (siehe Schrifttafel n. 1).

2. Das angebliche Diplom Lothars III. (1129) St. 3247, M. B. 13, 149.

3. Die Urkunde des Bischofs Chuno von Regensburg gleichen Inhaltes wie St. 3247; siehe Anhang n. 2.

4. Die Urkunde Herzog Heinrichs des Stolzen über dasselbe Tauschgeschäft; siehe Anhang n. 1.

kommt nur ein comes Adelbertus als Vogt von Prüfening vor und das ist Graf Adalbert von Bogen oder von Windberg, wie er sich manchmal auch be

nannte.

1) Für Ovdalricus de Steine vgl. M. B. 13, 62, für Rudgerus de Manegoltingen Erbo filius fratris eius 1. c. 43, Conradus de Owenshoue 1. c. 46, Ovdalricus vicedominus 1. c. 77 (über seinen Bruder Sighart weiss ich nichts zu sagen), Baltwinus de Ratispona J. c. 45, Dietmarus de Sunchingen 1. c. 43, Eggebertus de Talmazzingen M. B. 5, 338 u. 13, 122, Liutwinus niger, Liutwinus Listmar 13, 92 Ich habe jeweils nur einen Beleg gebracht; vielfach wären deren mehrere vorhanden. M. B. 13 ist die Paginierung von S. 39-48 zweimal gegeben, es handelt sich bei den vorausgehenden Zitaten um die ersten Seitenangaben mit diesen Zahlen.

2) Von seinen Erzeugnissen ist in den KU. i. A. X, 16b St. 4351 reproduziert.

3) Ich vermochte diese Schreibweise bisher noch in zwei anderen DDF. I. in St. 4370 u. 4374 für Worms und Admont festzustellen. Von dem letzteren Diplom, dessen Original jetzt verbrannt ist, findet sich im alten Apparat der M. G. eine Abschrift, die noch mit dem Original verglichen worden ist. Fisco ist ausgestrichen und als Ergebnis der Kollation phisco darüber geschrieben.

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