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Zum Überflusse ist hier noch die Notiz auf der Rückseite des Wiener Originals der Bestätigungsurkunde Rudolfs von Habsburg vom 10. Oktober 12771) anzuführen: Hoc privilegium duplicatum est ipsius Rudolphi Rom, regis mandato, quia confirmat privilegium Friderici imperatoris secundi, Der Sinn dieses zweifellos aus der Kauzlei stammenden Vermerkes ist doch der, dass das Privileg nur darum duplicatum ist, weil auch das Privileg Friedrichs doppelt ausgefertigt wurde. Diese Notiz lässt sich sowohl gegen Perlbachs2) als auch gegen Kętrzyńskis Ausführungen geltend machen. Folgt aus ihr auch nicht, dass beide Originale besiegelt gewesen sein müssen, so doch, dass man sie als vollkommen gleichwertig angesehen hat3).

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Bei der Goldbulle von K lässt es Kętrzyński dahingestellt, ob sie in der Kanzlei befestigt oder von einer anderen Urkunde genommen wurde; er hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass der Kanzler sie aus Gefälligkeit für den Hochmeister beifügte). Dabei hat Kętrzyński indes übersehen, dass von 1224 bis 1230 das Kanzleramt unbesetzt war und dass der 1230 zum Kanzler ernannte Bischof Siegfried von Regensburg nur immer vorübergehend am Hofe weilte). Ich glaube nicht, dass wir von der Goldbulle jemals mehr wissen werden, als der Augenschein lehrt; und dieser zeigt, dass sie in durchaus kanzleimässiger Weise befestigt ist, wie Lohmeyer näher beschrieben hat®). II. Die Abfassungszeit der Narratio de primordiis ordinis Theutonici und die Urkunden vom April 1221.

Gegen die von Perlbach) vertretene Ansicht, dass die Narratio de primordiis ordinis Theutonici zwischen 1204 und 1211 verfasst sei,

1) BR 873.

2) vgl. p. 396.

3) Kętrzyńskis 1. c. p. 133 ausgesprochene Vermutung, dass man, so oft man die Urkunde Friedrichs II. habe transsumieren lassen, dem Kopisten nicht das Original, sondern die Abschrift in die Hand gegeben habe, wie das 1267 der Fall gewesen sei, und dass 1419 Bischof Gerhard von Pomesanien, wenn er bezeuge, dass die kaiserliche Urkunde eine goldene Bulle besitze und dessenungeachtet das Transsumpt den Warschauer Text darbiete, das Königsberger Original beschreibe, während er die Abschrift nnch dem Warschauer Text habe machen lassen, da man ganz gut gewusst habe, dass die Kopie dasselbe enthalte wie das Original, weshalb man auch auf die kleinen Unterschiede, die zwischen ihnen bestanden, keine Rücksicht genommen habe, ist somit durch den Sachverhalt als unberechtigt nachgewiesen.

4) 1. c. p. 135 f.

5) BF Bd. 5 Einl. p. LX f.

6) 1. c. p. 415 f.

7) Forsch. z. deutsch. Gesch. Bd. 13 p. 387–392.

glaube ich eine Reihe von Tatsachen geltend machen zu können. Zunächst hat Perlbach ein geringfügiges, für vorliegende Frage aber bedeutsames Versehen begangen. Der zweimal in der Narratio erwähnte Beschluss der Fürstenversammlung: ut domus sepedicta ordinem hospitalis sancti Johannis Jerosolimitani in infirmis et pauperibus. . . ordinem vero milicie templi in clericis, militibus et aliis fratribus haberet, entspricht nämlich nicht der Bestätigung Innocenz III. vom 19. Februar 1199: ordinationem factam in ecclesia vestra iuxta modum templariorum in clericis et militibus et ad exemplum hospitalariorum in pauperibus et infirmis, wie dies Perlbach annimmt1), sondern der Honorius III, vom 8. Dezember 1216, in der es heisst: ordinationem factam in ecclesia vestra iuxta modum templariorum in clericis et militibus et aliis fratribus et ad exemplum hospitalariorum in pauperibus et infirmis2). In den früheren Papsturkunden, Strehlke nr. 297, 298 und 302 wird der Laienbrüder nicht gedacht. Sie finden sich zuerst in der zitierten Urkunde Honorius III. und dann in allen folgenden: Strehlke nr. 306, 308, 309 u. s. w., in entsprechender Weise auch in BF 1371.

Ist somit ein sicherer Anhaltspunkt gewonnen, der über das Jahr 1211 hinausweist, so lässt sich bei sorgfältiger Untersuchung auch noch eine spätere Zeitgrenze der Entstehung als das Jahr 1216 ermitteln. Wenn Perlbach meint, dass die Mitteilung, der Meister des Templerordens habe dem ersten Ritterbruder einen weissen Mantel gegeben zum Zeichen, dass fortan die Brüder des deutschen Hauses weisse Mäntel nach der Templerregel tragen sollten, einen terminus ad quem bilde, da bereits am 28. Juli 1211 Papst Innocenz III. verordne, dass der deutsche Orden die weissen Mäntel, die er bisher getragen und durch die er den Templern ein Ärgernis gegeben habe, ablegen und fortan Mäntel von Stanforte tragen solle3), so wird diesen Ausführungen nach dem Gesagten nicht zuzustimmen sein, vielmehr wird man in der Notiz einen terminus post quem sehen dürfen. Denn am 27. August 1210 wird von Innocenz III. dem Orden auf die Beschwerde der Templer hin das Tragen der weissen Mäntel verboteu4), und zugleich erhält der Patriarch von Jerusalem die Weisung, für die Ausführung dieser Verfügung zu sorgen 5). Am 28. Juli 1211 wird dann der durch. den Patriarchen vermittelte Vergleich, wonach der Orden Mäntel von

1) 1. c. p. 391.

2) Strehlke, Tabul. ord. Theut. nr. 303.

3) 1. c. p. 388.

4) Strehlke 1. c. nr. 299.

5) ebenda nr. 300.

Stanforte tragen soll, vom Papste anerkannt1). Es ist dies eine Tuchart. von nicht weisser Farbe). Sie hat der Orden bis zur Kaiserkrönung Friedrichs (22. November 1220) getragen. Dann schafft des Kaisers Fürsprache beim Papste Wandel. Auf seine Bitte wird der Orden den Johannitern hinsichtlich der Armen und Kranken und den Templern hinsichtlich der Kleriker, Ritter und der anderen Brüder gleichgestellt. Die Erlaubnis zum Tragen weisser Mäntel erscheint als eine durchaus notwendige Folge dieser päpstlichen Gunst; den sich dagegen sträubenden Templern wird dementsprechend Ruhe anbefohlen. Ist nun in der Narratio der weisse Mantel die gebräuchliche Ordenstracht, so hat man nach obigen Ausführungen die Abfassungszeit nicht vor das Jahr 1220 zu setzen. Dass das Gezänke mit den Templern nicht erwähnt wird, darf bei der Tendenz der Schrift, die über vieles zu schweigen liebt, was der Autor sicher gewusst hat, nicht Wunder nehmen.

Auf diesen Punkt ist nunmehr etwas ausführlicher einzugehen. Man hat dazu die Narratio mit dem kurzen Berichte über den Deutschorden im 3. Kapitel des 25. Buches von Wilhelm von Tyrus zu ver

1) ebenda 301.

2) Li frere chevalier avoient manteaus d'estan fort; manteaus blans n'osoient il porter por les Templiers-Estoire d'Eracles, Recueil des historiens des croisades Bd. 2 p. 142. Über Stanforte vgl. Mém. prés. por. div. sav. à l'acad. des inscript. et bell. lettr. 2e sér. Antiqu. de la France tom. 5; le part. p. 227 231. Da bereits in Strehlke 1. c. nr. 297, 298, 302 u. s. w. die Templerregel dem Orden hinsichtlich der Kleriker und Ritter bestätigt wird, so ist kein Grund zu einem rechtlichen Vorgehen der Templer im Jahre 1210 zu erkennen. Es muss ein Gewaltakt vorgelegen haben, wofür auch der Wortlaut von Strehlke 1. c. nr. 368 spricht. Ebenso wenig lässt es sich sagen, warum der Orden eigentlich noch der Fürsprache des Kaisers bedurfte, um die Gleichstellung mit den anderen Orden zu erhalten. Friedrichs Vermittlung muss immerhin von grösster Bedeutung für ihn gewesen sein. Alle Papsturk, aus dem Dezember 1220 sowie aus dem Januar und Februar 1221 sind darauf zurückzuführen. Auch werden die Beschwerden der Templer, die, wie bereits im Jahre 1210, Strehlke 1. c. nr. 299-300, vorgeben, dass eine Verwechslung mit ihrer Ordenstracht vorkommen könnte, in Strehlke 1. c. nr. 368 und nr. 449 unter ausdrücklicher Berufung auf die dem Kaiser bei seiner Krönung erfüllte Bitte verworfen. Dass der Mantelstreit ausschliesslich die Ritter berührt hat, folgt ausser aus der zitierten Stelle der Estoire auch noch aus BF 1371, wo der Kaiser dem Orden 200 Goldunzen annuatim, de quibus pallia alba ad usum ipsorum fratrum mili. tum comparanda, verleiht. — Interessant ist in der Estoire die Nachricht: L'abit que il portoient en lor manteaus si estoit une roe a une demie crois neire. Des l'ost de Damiata en ca ont il (sc. die Ritter) en les mantiaus blans et la crois sans roe. Danach hat der Orden ursprünglich eine Rosette auf dem halben schwarzen Kreuz getragen. Wenn der Verfasser die Änderung der Tracht mit der am 5. November 1219 erfolgten Eroberung von Damiette in Verbindung bringt, so setzt er sie um rund ein Jahr zu früh an.

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gleichen. Diese Notiz ist augenscheinlich von Perlbach wie auch von Toeppen übersehen worden.

Zunächst weicht die Nachricht über das Begräbnis Friedrichs von Schwaben völlig ab.

Narrat. de prim.

In eadem ecclesia etiam dux Fridericus prephatus, ut rogaverat, est sepultus.

Hist. d'Eracles.

quant il y avoit aucun haut home
mort en la cité d'Acre et meesmement
en la maison dez Alemanz, il (sc. die
Johanniter) les aloient prendre et
enterrer en lor cimitere. Por la quel
chose li devant dit dus en
sa fin
comanda as Alemans que il ne li
deussent faire nule honor, quant il
seroit mort, et que il le deussent
ensevelir et metre en une povre
biere entre les povres; car il savoit
bien que cil de l'ospital de Saint
Johan por lor force le lor venroient
tolir, et il ameit meauz estre enterrez
en povre maison que aillors. Tan-
tost come il fu morz, cil de Saint
Johan l'alerent querre, mais il n'en
troverent point, ne conoistre ne le
porent entre les morz.

Die näheren Umstände, die in der Estoire angegeben sind und die eben dem Herzoge seine „Bitte" nahelegten, werden in der Narratio geflissentlich verschwiegen.

Auch sonst wird über das Verhältnis zu den Johannitern recht wenig berichtet. Wenn es bei der im Frühjahr 1198 stattgehabten Umwandlung des Hospitals in den Ritterorden von den deutschen Fürsten heisst: constituerunt, ut domus sepedicta ordinem hospitalis sancti Johannis Jerosolimitani in infirmis et pauperibus haberet, sicut antea habuerat, so erblickt Perlbach mit Recht darin ein Zugeständnis, dass das Hospital der Bürger wie jenes alte in Jerusalem mit den Johannitern in Verbindung gestanden habe1). Aber diese Mitteilung dürfte nur versehentlich gemacht worden sein. Die Meisterwahl wird mit den unklaren Worten berichtet: quendam fratrem Hermannum nomine in eodem loco magistrum fecerunt. Von einer Be

1) Perlbach, Die Statuten des Deutschen Ordens p. XLIII. Anm. 8. Mit Perlbach p. 392 an eine Urkunde dieser Fürsten als Vorlage für die p. 39 zitierte Stelle der Narratio zu denken, verbietet sich nach obigen Ausführungen von selbst. Der fragliche Passus stammt zweifellos aus einer Papsturk., wie auch in BF 1371 Strehlke 1. c. nr. 309 als Vorlage benutzt ist.

teiligung der Johanniter oder von einem Zwist mit ihnen ist nicht die Rede; wohl aber weiss die Estoire einiges hierüber zu erzählen: Li Hospitaus de Saint Johan lor demandent une seignorie, quant lor maistres est morz, que li maistres et lor freres lor deivent eslire maistre. Aucune foiz cil de Saint Johan requistrent cestre seignorie as Alemanz, dont li Aleman respondirent que il n'en feroient neent, se il ne lor donoient autre tel seignorie en la election de lor maistre. Et encore est la querele entr'eaus.

Hier ist nun einstweilen der Faden abzubrechen, da die Beweisführung in etwas umständlicher Weise auf die dem Orden von Friedrich II. verliehenen Privilegien einzugehen hat. Von diesen soll die April 1221 datierte Gruppe zum Schlusse gesondert betrachtet werden; jedoch ebenso wie die übrigen Urkunden unter dem Gesichtspunkte, welche Mitteilungen wir aus ihnen von dem älteren Hospitale zu Jerusalem erhalten.

Da zur Zeit Friedrichs I. der Deutsche Orden weder als solcher, noch als das von Lübischen und Bremischen Bürgern vor Accon gegründete Spital, aus dem er hervorgegangen ist, bestanden hat, so hat man mit Recht in der Erwähnung Friedrichs I. in Urkunden Friedrichs II. einen Beleg für den Zusammenhang des Ordens mit dem deutschen Hospital in Jerusalem gesehen, das nach der Eroberung der Stadt durch Saladin im Jahre 1187 einging1). Der Orden hat die Beziehungen zu diesem Hospital in der ersten Zeit seines Bestehens gerne hervorgekehrt. In den Urkunden Friedrichs II. wird mehrfach Friedrichs I. gedacht. Zum ersten Male wird Friedrich I. in BF 718 genannt neben dem Kaiser Heinrich und Friedrich von Schwaben. Dann folgen BF 1370, 1371, 1423, das interpolierte 1761, 1786 und 2003. In BF 1370, 1761 und 2003 geschieht die Erwähnung nach dem Muster der noch zu besprechenden Vorurkunde BF 1310, in BF 1786 in ähnlicher Weise, da diese Urkunde denselben Verfasser wie BF 1310 hat, und in BF 1371 und 14232) wird der Orden als des Grossvaters und Vaters structura specialis bezeichnet.

1) Toeppen in den Neuen Preuss. Provinzialbl. Bd. 7 p. 235 und in den Script. rer. Pruss. Bd. 1 p. 25 Anm. 6.

2) Der von Toeppen 1. c. p. 26 ausgesprochenen Ansicht, dass in BF 1423 nur an die Gründung des neuen Hospitals zu denken sei, an welcher Friedrich I. insofern Anteil habe, als er der Kaiserpolitik die Richtung auf Palästina gegeben und den Kreuzzug unternommen habe, auf welchem dasselbe ins Leben gerufen sei, kann ich nicht zustimmen. Es ist nicht einzusehen, warum hier eine andere Interpretation am Platze sein soll als in BF 1371 und dem noch zu berührenden BF 1309 u. s. w.

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