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Wenn es in dem aus demselben Dictate wie BF 1786 stammenden BF 1458 und 1459 lautet: qualiter dive recordationis Henricus quondam pater noster augustus domum hospitalis sancte Marie Teutonicorum Hierosolymitane pia intentione fundaverit et ipsam dotaverit et ditaverit opulentia liberali, so macht das anfänglich einen befremdenden Eindruck. Da aber noch der Dictator in dem späteren BF 1786 Friedrich I. anführt, so kann dessen Nichterwähnung in BF 1458 auch nicht gegen die noch darzulegende Erklärung des Ausfalles Friedrichs I. in BF 1307 und 1308 sprechen. Die alleinige Nennung Heinrichs in BF 1458 und 1459 ist nur eine Abweichung vom Gewöhnlichen, die nicht näher begründet werden kann.

Sonstige Hinweise auf das ältere Spital finden sich nur zweimal; in BF 1590, für das sonst grösstenteils BF 1310 als Vorurkunde gedient hat, heisst es: qualiter sacra domus sancte Marie Theotonicorum in Jerosolima a Romanis principibus progenitoribus nostris recordationis inclite faustis fuerit incohata principiis et immensis beneficiis ampliata, qualiter etiam in Jerosolimitanis partibus, postquam cepit dignis ibidem conatibus domino militare, adversus hostiles Sarracenorum incursus se totam cum suis exposuerit incrementis, und in BF 1748 wird dem Orden das Haus geschenkt, welches die Deutschen vor dem Verlust des heiligen Landes in Jerusalem besassen, also das Gebäude des alten. Hospitals.

In den übrigen Urkunden Friedrichs wird Friedrichs I. nicht mehr gedacht. Es werden nur die Verdienste der Vorgänger, predecessores, oder Vorfahren oder Ahnherren, progenitores, um den Orden genannt. Der Ausdruck progenitores wird dabei nicht notwendigerweise über die Zeit Heinrichs VI, hinausweisen. Unter ihnen kann einmal Heinrich VI. und zweitens Philipp von Schwaben sehr wohl verstanden werden1). Es ist auch möglich, dass der vor Accon gestorbene Friedrich von Schwaben damit gemeint ist. Der Begriff predecessores geht weiter als der progenitores, und dementsprechend können auch mehr Personen unter ihn fallen. Ausser den deutschen Königen, den progenitores Friedrichs, sind seit der Annahme des Titels eines Königs von Jerusalem auch die Könige dieses Reiches, die dem Orden mehrfach Gnaden

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1) In BF 713 heisst es fratres - domus Teutonicorum petierunt a nostra serenitate, ut - medietatem patronatus, sicut eam receperant ex liberali donatione incliti patrui nostri pie memorie regis Philippi firmare dignaremur Nos igitur felicia exempla nostrorum imitaturi progenitorum Danach ist doch zweifellos unter Philipp ein progenitor zu verstehen.

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zu teil werden liessen1), Friedrichs Vorgänger. Die Königin Constanze von Sizilien dagegen wird darum ausgeschlossen sein, weil sie bei ihrer geschworenen Feindschaft gegen alles Deutsche dem Orden nie eine Gunst erwiesen hat.

Mit Sicherheit dürfte ein Zurückbeziehen auf das ältere Hospital nur mehr in wenigen Fällen vorliegen, so in dem Mandat für Liutulf von Sunniswald, BF 1588, in dem es von dem Orden heisst: hospitale, quod quondam progenitorum nostrorum recordationis inclite felicium. augustorum plantatio novella existens nostra censetur camera specialis, und so wohl auch, des starken Anklanges wegen, in dem Mandat für die Stedinger, BF 1792, die aufgefordert werden, den Orden feruer zu schirmen: et perseveranter intenditis circa exaltationem domus. eorum, quam ex plantatione progenitorum nostrorum divorum augustorum recordationis inclite recordamus cameram specialem. Schliesslich wird auch zu den progenitores in BF 1742 und 1748 Friedrich I. zu zählen sein, da die in beiden Urkunden gleichlautende Narratio der oben erwähnten in BF 1590 nahe steht?). Der fragliche Passus lautet: qualiter sacra domus hospitalis sancte Marie Theotonicorum in Jerosolima a predecessoribus nostris Romanorum imperatoribus felicibus incohata principiis per progenitores nostros divos augustos inclite recordationis susceperit et per eos nonnullis extiterit beneficiis ampliata, wobei freilich die Gegenüberstellung der römischen Kaiser als Vorgänger Friedrichs II. und der Vorfahren desselben in Bezug auf ihre Verdienste um den Orden sinnlos ist und in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Zum letzten Male wird der Zusammenhang mit dem alten Hospitale in dem September 1232 ausgestellten BF 2003 durch Erwähnung Friedrichs I. hervorgehoben; dann hört jedes Zurückgreifen in welcher Form auch immer auf. Von späteren Urkunden kommen nur mehr BF 2097 und 2222 in Betracht. Dort heisst es von dem Orden: velut opus predecessorum nostrorum, cuius incrementis intendimus, und hier: tanquam progenitorum nostrorum opus favorabili complectamur affectu. Indes nichts zwingt mehr, an das alte Hospital dabei zu denken 3).

1) Strehlke 1. c. nr. 25, 27, 34 u. s. w. Die ebenda nr. 6, 7, 8 und 20 wiedergegebenen Urk. für das ältere Hospital sind für vorliegende Frage gegenstandslos; die erste in Betracht kommende Urk., nr. 25, ist datiert September 1190. 2) BF 1748 weise ich derselben Hand zu wie BF 1590 I. und II., die ich im Gegensatze zu Philippi 1. c. p. 80 demselben Schreiber zuteile, den ich auch in BF 1588 wiederfinde.

3) Die Urk. Heinrichs, Conrads und Manfreds sind belanglos, da hier das Wort progenitor von vorne herein anders zu deuten ist. Friedrich I. wird nur ni einer Urk, Manfreds, die erst aus dem Jahre 1260 stammt, BF 4715, genannt.

Vor der Lösung des Rätsels gilt es noch, eine Probe auf das Exempel zu machen. Das Material dafür liefert die Urkundengruppe vom April 1221, BF 1307-1317. Die Chronologie dieser Urkunden, die nach Fickers Bemerkung zu BF 1310 nicht gleichzeitig ausgestellt sind, lässt sich leicht aus inneren Gründen ermitteln. Als die zuerst ausgefertigten Urkunden hat man, wie dies namentlich aus der Fassung hervorgeht, worauf noch zurückzukommen sein wird, die mit sizilischem Formular1) anzusehen. Sie sind aus Anlass des auf dem Hoftage zu Capua im Dezember 1220 erlassenen Gesetzes de revocandis privilegiis entstanden. Nach erfolgter Prüfung wurde eine allgemeine Bestätigungsurkunde für alle vorgelegten Privilegien erteilt oder über den Inhalt ein neues Diplom gefertigt 2). Für den Deutschorden wurden beide Verfahren angewandt. Die summarische Bestätigung geschah in BF 1310 und 1311; überdies wurden noch BF 1315, 1316 und 1317 ausgefertigt: BF 1315, weil hier der beschränkende Passus der Vorurkunde BF 974 über die Einsetzung des Meisters für St. Johann bei Palermo ausgelassen wurde, BF 1316, weil das in BF 1194 bestätigte Privileg Heinrichs VI. inzwischen verloren gegangen war, und BF 1317, um die in BF 837 und 888 nicht enthaltene Zustimmung der Kaiserin und Heinrichs aufzunehmen 3).

1) Nach Fickers Bemerkung zu BF 1310 soll die in dieser Gruppe beobachtete Scheidung der sizilischen und deutschen Formen ein Beleg dafür sein, , dass wenigstens in dieser zeit noch eine schärfere scheidung beider canzleien bestand'. Würde hier eine Wiedergabe der Abweichungen des Protokolls zu weit führen, über deren Umfang ein Vergleich der Drucke leicht Aufschluss gibt, so sei hingegen erwähnt, dass sich aus einer Diktatuntersuchung ergibt, dass BF 1310, 1311 und 1315 und von den Urk. für das Kaiserreich BF 1313 und die gleichhändigen BF 1312 und 1314 von demselben Manne verfasst sind, der mit dem Reinschreiber eines Exemplars von BF 1483 zu identifizieren sein dürfte, da diese Urk, demselben Diktator zuzuweisen ist, dass also Johannes de Lauro sowohl BF 1310, 1311 und 1315 wie auch BF 1312 und 1314 mundiert hat. Bei genauerem Zusehen bieten also die Urk. vielmehr einen Beleg für die Vermischung beider Kanzleien. Die strenge Scheidung des Formulars ist nur als eine Besonderheit des Ingrossators anzusprechen. Für die Tatsache, dass manche Notare nicht nur in einer Kanzlei beschäftigt wurden, liefern die Urk. für den Orden sonst noch folgende Beispiele: Johannes de Sancto Germano, der BF 1316 mundiert und sich im Eingange dieser Urk. wie auch in dem von BF 1317 an die Diktate Johannes de Lauro angelehnt hat, hat BF 939, 965 und 966 für Deutschland in das Reine geschrieben, Procopius de Matera hat BF 1890 für deu Orden und BF 1615 b für Hildesheim mundiert, und über die jerusalemitanische Kanzlei ist Philippi 1. c. 36 f. und die vorletzte Anm. zu vergleichen.

2) Ficker 1. c. Bd. 2 p. 493.

3) vgl. dazu ebenda Bd. 1 p. 323 f.

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Das in BF 1309. 1312, 1313 und 1314 sämtlich Urkunden für das Kaiserreich angeführte Tagesdatum, den 10. April, beziehe ich wie auch die nur in den für Deutschland ausgestellten Urkunden vorkommenden Zeugen auf den Beurkundungsbefehl. Danach dürften in der Frist vom 10.-24. April folgende Tarenti datierten Urkunden ausgefertigt sein: BF 1310, 1312, 1313, 1315, 1316 und 13171). Nach dem Aufbruche aus Tarent folgten dann spätestens bis zum 28. April, wo bereits zu Cosenza geurkundet wird, BF 1309 und 1314, deren Datum nicht einheitlich ist, da es neben dem 10. April den Ort des Aufenthaltes, apud Tarentum, nennt.

Zu einem dritten Zeitpunkte ist BF 1311 entstanden, nämlich im Dezember desselben Jahres. Hierfür spricht der Umstand, dass in BF 1311 im Gegensatz zu BF 1310, wo sich sämtliche Bestätigungen auf liegende Güter beziehen, ein neuer, inhaltlich abweichender Punkt angeführt wird, nämlich die Bestätigung von BF 922, worin dem Orden 150 Goldunzen jährlicher Einkünfte aus Brindisi verliehen werden. Im Dezember erhielt der Orden vom Kaiser in BF 1371 die Anweisung auf eine jährliche Rente von 200 Goldunzen aus den Erträgnissen dieser Stadt. Wenn er nun sich das ältere Privileg bestätigen liess, so wollte er sich eben versichern, dass durch den neuen kaiserlichen Gunstbeweis die früheren Ansprüche auf die Einkünfte der Stadt nicht berührt wurden. Dazu kommt noch, dass eine in BF 1311 bestätigte Schenkung Kaiser Heinrichs erst in BF 1372 zur Ausführung gelangt. Ist nun noch BF 1310 in BF 1370 unter laufendem Protokoll erneuert, so dürfte BF 1311 kaum vor BF 1370 einzureihen sein.

Zu einem vierten Zeitpunkt sind BF 1307 und 1308 entstanden. Beide Urkunden sind Neuausfertigungen. Der Kontext von BF 1307 stimmt im Eingange mit dem von BF 1309 fast wörtlich überein. Dann werden aber die hier gesonderten Verfügungen über die freie Benutzung von Wasser und Holz und über die steuerfreie Verschiffung zusammengezogen. Erwägt man nun, dass die ursprüngliche Fassung sich in BF 1310 findet und in BF 1309 vollständig übernommen ist, indem nur statt per totum regnum per totum imperium gesetzt wird, während zwei typische Wendungen, die nur auf sizilianische Verhältnisse passen, nämlich per demanii nostri terras und ratione — alicuius alterius exactionis et iuris doanarum, beibehalten werden, welche dann in BF 1307 in per proprias imperii nostri terras und ratione alicuius alterius exactionis et iuris, consuetudinis seu statuti ver

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1) Der graphische Befund zeigt, dass in BF 1314 die Tagesangabe von derselben Hand mit hellerer Tinte nachgetragen ist.

bessert sind, so wird der Schluss berechtigt sein, dass die Dispositio in BF 1307 in einer überarbeiteten Form vorliegt, zumal BF 1307 auch um den Passus über den Erwerb reichsunmittelbaren Gutes reicher ist. Genaueren Aufschluss über die Vorlage von BF 1307 gibt das Protokoll. In BF 1307 werden sieben deutsche Herren angeführt, die in den übrigen Urkunden der Gruppe nicht aufgezählt werden, unter ihnen Graf Gotfried von Brehna, der am 16. Oktober 1221 vor Accon als Templer stirbt1). Zieht man nun in Betracht, dass BF 1307 Tarent, BF 1309 dagegen apud Tarentum datiert ist, so wird man folgern dürfen, dass für BF 1307 nicht BF 1309, sondern eine völlig mit BF 1309 gleichlautende Urkunde, die noch zu Tarent ausgestellt wurde und die genannten Zeugen enthielt, als Vorlage gedient hat. Die Tagesdatierung dieser wurde in BF 1307 in die in der kaiserlichen Kanzler Brauch gewordene Monatsdatierung geändert.

Auch bei der Abfassung von BF 1308 hat man die verlorene Urkunde benutzt. Die Arenga, Narratio und die ersten Punkte der Dispositio sind aus BF 1311 entlehnt. Dann folgt der Passus über den Erwerb reichslehnbaren Gutes, der aus BF 747, 1312 oder 1435) entnommen ist, und die Verfügung über die Abgabenfreiheit, die aus der verlorenen Urkunde in modifizirter Form geschöpft ist. Hierher stammt auch das nur noch in BF 1309 nachzuweisende perangaria. Die Sicherung des Besitzes, die Sanctio und Corroboratio dürften frei verfasst sein. Unter den Zeugen werden nicht alle, wohl aber die bedeutendsten aus der verlorenen Urkunde übernommen. Im Datum gab der Reinschreiber, unter dem Einflusse der bereits ausgebildeten Monatsdatierung stehend, nur den Monat wieder und fügte, dann noch auf sein Versehen aufmerksam werdend, den Tag unter Datum nachträglich ein. Gab er hier nochmals die Indiction an, so kann wiederum ein Versehen vorliegen, aber auch die Indiction wiederholt worden sein, um eine allzu kurze Fassung des Datum zu vermeiden, indem man es in die bei Mandaten übliche Form kleidete.

Es lassen sich einige Anhaltspunkte für die ungefähre Entstehungszeit von BF 1307 und 1308 finden, wenn auch nicht ermittelt werden kann, welche von beiden Urkunden früher ausgestellt worden ist3).

1) Vgl. Winkelmann 1. c. p. 146 und 535 f.

2) Aus BF 1307 kann er nicht entlehnt sein, weil er länger ist als der entsprechende Passus dieser Urk. Wohl aber ist es möglich, dass dieser aus BF 1308 herrührt, wenn auch hier in gleicher Weise wie bei BF 1308 BF 747, 1312 und 1435 in Betracht kommen.

3) Setzt man BF 1308 darum, weil hier die Strafsumme 500 Pfund Gold, in BF 1307 aber nur 100 beträgt, und weil die Dispositio um einen Punkt,

Mitteilungen XXIX.

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