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setzen habito tamen consilio episcopi Babenbergensis eiusdem successorum" 1).

Die Regelung der Vogteiverhältnisse in Osterhofen geht auf den Gründer des Klosters, Bischof Otto, zurück, der auch das Recht der Vogteinsetzung übte. Zu seinen Bestimmungen hat dann Bischof Eberhard weitere Anordnungen hinzugefügt2). Auch in Arnoldstein, der kärntnerischen Gründung Ottos, kommt die Ordnung der die Vogtei berührenden Angelegenheiten dem Bischof von Bamberg zu; im Jahre 1174 hat Bischof Hermann Il. von diesen Rechten Gebrauch gemacht3). Desgleichen erfahren wir aus Urkunden der Klöster Michelsberg4) und Bauz3), dass Bischof Otto auch dort die Entscheidung in VogteiAngelegenheiten in seiner Haud behalten hat. Ebenso war Gleink als Stiftung Ottos vom Hochstift Bamberg abhängig. 1224, bei Beurkundung eines Tausches zwischem dem Kloster und Herzog Leopold VI. wird der Konsens des Bischofs von Bamberg hervorgehoben, ,ad quem ius fundi in prefato cenobio noscitur pertinere 6). Wir werden noch sehen, dass in Bezug auf das Verhältnis des Klosters zu Bamberg in Gleink auch sonst ähnliche Verhältnisse wie in Prüfening bestanden haben müssen.

Wer die erzählenden Quellen zur Geschichte Bischof Ottos I. heranzieht), wird finden, dass mehr oder minder alle von ihm gegründeten Klöster gleich bei der Stiftung Bamberg unterstellt worden sind. Entweder bekam der Bischof die Klöster überhaupt zum Geschenk, oder er hat sie mit Gütern des Hochstiftes ausgestattet oder für den Ankauf von Ländereien die Mittel beschafft. So hat schon Kalixt II. eine Zahl namentlich angeführter Klöster, die Otto gegründet und seiner Kirche übertragen habe, in seinen Schutz genommen). Unter diesen wird auch Prüfening genannt. Das Privileg Kalixt II. war zugleich ein Rechtstitel für die bambergische Oberhoheit. Es heisst ausdrücklich: rerum vero ipsorum monasteriorum curam et admini

1) St. 4356 und die Urkunde Bischof Ottos II. (M. B. 5, 359).

2) Vgl. M. B. 12, 347.

Mon. duc. Carintie (ed. Jaksch) 3, 440 (n. 1177).

*) Vgl. Die geöffneten Archive f. d. Gesch. d. Kgr. Baiern 1c, 172.

5) Ussermann, Episc. Wirceburg 30. Ich verzichte auf Vollständigkeit in der Anführung von Beispielen. Ähnliche Verhältnisse sind auch für NiederAltaich geschaffen worden, als Friedrich I. (St. 3618) die Abtei dem Bistum Bamberg übertrug (vgl. auch die Urkunde Bischof Eberhards Mon. Boica 11, 166). *) UB. des Landes ob der Enns 2, 651.

7) Vgl. Relatio de piis op. Ottonis Bab. ep. SS, 15, 2, 1158 ff., Herbordi vita SS. 20, 708 ff. und Mon. Priefling. vita Ottonis SS. 12, 886 ff.

9) J.-L. 7047.

strationem in tuo tuorumque successorum arbitrio et potestate manere

censemus.

Die zahlreichen Klostergründungen sind ein Teil des grossen Lebenswerkes, das Bischof Otto vollbracht hat. Die Vorsicht, mit der er dabei zu Werke ging, verdient besondere Hervorhebung. Das Verhältnis der Bischöfe zu den in ihrer Diözese liegenden Reformklöstern ist, wie bekannt, nicht immer das allerbeste gewesen, da diese gerade in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts häufig aus ihren päpstlichen Privilegien Exemtion von der Gewalt des Sprengelbischofes ableiteten. Bischof Otto ist den Reformbestrebungen nicht abgeneigt gewesen. Nach Michelsberg hatte er Mönche aus Hirsau berufen und auch Prüfening ist Tochterkloster von Hirsau - St. Georgen. Aber ebenso, wie er sich oft in den Fragen der grossen Politik kluge Zurückhaltung auferlegt hat und zwischen Kaiser und Papst eine vermittelnde Stellung einzunehmen suchte, hat er auch in seinen Klostergründungen den Reformgedanken in einer Weise durchgeführt, dass seinem Hochstift daraus kein Schaden erwuchs: die Abhängigkeit des neu zu gründenden Stiftes von Bamberg wurde durch ihn selbst festgelegt.

Ich glaube nicht fehlzugehen, wenn ich in den Beziehungen des Klosters Prüfening zu Bamberg eine jener Rechtsfragen erblicke, deren Formulierung den Fälscher näher beschäftigte und interessierte. Hiefür spricht ja schon der äusserliche Umstand, dass es in der Hälfte der Fälle die Bischöfe des fränkischen Hochstiftes sind, an deren Namen angebliche Rechtsverleihungen für Prüfening geknüpft werden. Die Bischöfe Otto I., Eberhard II und Otto II. also gerade die bedeutendsten Kirchenfürsten, die Bamberg im 12. Jahrhundert gesehen hat, sollen nacheinander die Vogteiverhältnisse des Klosters geregelt haben; dass sich der Fälscher daneben der Namen Konrads III. und Friedrichs I. bediente, ist bei der Wichtigkeit der Sache sehr erklärlich.

Schon von der mit 1129 datierten Fälschungsgruppe1) kann man behaupten, dass das Verhältnis zwischen Bamberg und Prüfening nicht richtig dargestellt ist. Was in der echten Vorlage 2) als Vertrag zwischen Bamberg und Regensburg erscheint, kommt in den Fälschungen zwischen Prüfening und der Regensburger Kirche zustande. In der echten Urkunde soll Bamberg von je 10 Mansen Neubrüche den Zehent von neun Mausen einheben, den zehnten Mansus aber mit aller Zu

1) Bestehend aus St. 3247, und der Urkunde Herzog Heinrichs und Bischof Chunos (siehe Beilage 1 und 2).

2) Ried, Cod. Rat. 1, 187.

behör an Regensburg abtreten 1). Den Bamberg zustehenden Zehent hatte Bischof Otto an Prüfening weiter verliehen. Eben darin unterscheidet sich die echte Urkunde von den drei Fälschungen. In diesen empfängt Prüfening die Gerechtsame nicht auf dem Umweg über Bamberg, Abt Erbo ist an der Vereinbarung mit Regensburg selbst beteiligt. Vielleicht war es in den Zehentstreitigkeiten, die es jedenfalls zwischen Prüfening und Regensburg oder anderen Kirchen absetzte2), für das Kloster von Wert, ganz unabhängig von Bamberg dazustehen3).

Tendenzen ähnlicher Art offenbaren sich auch in den Bestimmungen über die Vögte, die überhaupt den wesentlichen Inhalt der Spuria von 1123, 1153 und 1196 ausmachen und auch in St. 3416 und 3750 einen breiten Raum einnehmen. Dem jeweiligen Bamberger Bischof) wird untersagt occasione fundi also in Ansehung der grundherrlichen Rechte des Bistums einen Vogt oder Untervogt einzusetzen, es soll nur auf Wunsch und Bitten des Abtes und der Brüder ein Verweser dieses Amtes (provisor)5) vom Bamberger Bischof simplici commis

1) Die Abgabe von elf Mansen, von der in den Fälschungen die Rede ist, geschah bei dem ersten zwischen Otto von Bamberg und Hartwig von Regensburg getroffenen Abkommen (Ried, Cod. Rat. 1, 172), von dem auch in der echten Urkunde von 1129 und in den unverdächtigen Papsturkunden des Klosters die Rede ist; vgl. darüber Janner, Gesch. d. Bisch. v. Regensburg 2, 15 f.

2) St. 3247 berichtet von solchen.

3) Das wäre die eine Erklärungsmöglichkeit für die Entstehung der drei Fälschungen. Eine andere könnte man in Rekuperations bestrebungen des Klosters erblicken. Es scheint nämlich, dass Prüfening des unruhigen Besitzes dieser Zehenten auch nach der Vereinbarung zwischen den Bischöfen Otto und Chuno nicht recht froh geworden ist. Abt Erbo und die Mönche wandten sich an Bischof Otto I. mit dem Ansinnen, die Zehenten wieder zurückzunehmen und dieser musste ihrer Bitte willfahren, als sie seinen Vorstellungen gegenüber in Widersetzlichkeit verharrten. Einen Teil der Zehenten hat Bischof Otto an Ensdorf gegeben. Wir sind darüber durch eine ganz unverdächtige Urkunde (M. B. 24, 30) unterrichtet; das Original ist von einer streng gleichzeitigen Hand hergestellt, auf das Pergament ist ein echtes Otto-Siegel aufgedrückt. Möglich wäre ja, dass man in Prüfening zu Beginn des 13. Jahrhunderts anders dachte und den freiwilligen Verzicht wenigstens teilweise wieder rückgängig zu machen suchte. Vielleicht war dem Fälscher bekannt, dass über die Zehentfrage 1127 und 1135 tatsächlich vor Lothar III. verhandelt wurde; vgl. die Urkunde bei Looshorn, Gesch. d. Bisth. Bamberg 2, 309 und St. 3234.

4) So in St. 3416 und ähnlich in der Fälschung von 1196 (n. 10). Die Spuria von 1123 (n. 1) und 1153 (n. 7) erlassen das Verbot auch an andere Personen.

5) Es ist das Bemühen des Fälschers, statt des Wortes Vogt das harmlosere provisor zu setzen, bei der Formulierung der Bestimmungen sind ihm aber die Ausdrücke advocatus, advocatia immer wieder in die Feder gekommen.

sione 1) bestellt werden2). Das klingt anders als in der schon besprochenen Eberhard-Urkunde von 1156. Dort vertragen sich der Graf von Bogen und der Bischof von Bamberg, ohne dass dem Kloster selbst ein Beispruchsrecht in irgend einer Form eingeräumt worden wäre. In den Fälschungen herrscht ganz ersichtlich die Tendenz, den Abt von Prüfening in den Vordergrund zu rücken, die Ingerenz des Bischofes von Bamberg aber abzuschwächen. Dieser darf nur mit Willen und auf Ansuchen des Klosters einen Vogt bestellen. Das seit zirka 100 Jahren geübte Recht der Vogteinsetzung hat der Falsarius dem Bischof von Bamberg nicht absprechen können, doch war er bemüht, den Akt der Übertragung als rein formelle Sache hinzustellen.

In dem Verhältnis der beiden Stifter gab es aber abgesehen von Zehent und Vogtei noch einen anderen Punkt, der näherer Klarlegung bedurfte das Verhältnis der Angehörigen der Bamberger Familia zu den Prüfeninger Klosterleuten. Wenn wir darüber in den Fälschungen lesen, dass aus den Ehen zwischen Bamberger und Prüfeninger Hörigen die Söhne Prüfening, die Töchter Bamberg zufallen sollen3), dass ein einziges Kind klosterhörig wird 4), dass die in der villa Prüfening lebenden Bamberger Leute den Zins dem Kloster zu leisten haben 5), dann werden wir auch hier dem Fälscher das Zeugnis ausstellen dürfen, dass er die Interessen seines Ordenshauses gut vertreten hat.

Auch in den Fälschungen anderer von Bamberg abhängiger Klöster kommen eherechtliche Bestimmungen für die Grundholden beider · Kirchen vor. Schon im ersten Viertel des 12. Jahrhunderts ist in Stein a. Rh. ein Diplom Heinrichs II. gefälscht worden"), das neben anderen wichtigen Verfügungen auch das Hörigkeitsverhältnis von Kindern aus solchen Ehen regelt. In der gleichfalls unechten Stiftungsurkunde des Klosters Gleink) heisst es, die Nachkommen aus Ehen

1) Damit sollte vermutlich der Auffassung begegnet werden, dass der Bischof von Bamberg die Vogtei über Prüfening als Lehen verleihen könne.

2) Auch nach Absetzung eines unwürdigen Vogtes soll der gleiche Vorgang beobachtet werden.

3) Mon. Boica 13, 161.

4) Ibid. 143, nach der Fälschung von 1123 sollen mehrere Kinder zwischen Bamberg und Prüfening in gleicher Weise aufgeteilt werden. In diesem Punkte wie auch sonst in Details macht der Fälscher in den Urkunden von 1123 und 1138 abweichende Angaben.

5) M. B. 13, 196.

*) DH. II. 511, das Kloster war von Heinrich II. (vgl. DH. II. 166) Bamberg geschenkt worden. Zur Zeit Bischof Ottos I. war das Abhängigkeitsverhältnis noch aufrecht, vgl. SS. 12, 837.

7) UB. des Landes ob der Enns 2, 169.

zwischen Hörigen von Bamberg und Gleink sollen alle dem Kloster zufallen. Hier ist man also noch radikaler als in Prüfening vorgegangen.

Die Stiftungsurkunde des Klosters Gleink, angeblich von Bischof Otto I. ausgestellt, ist annähernd zur selben Zeit entstanden'), zu der man in Prüfening das Fälschungswerk vollbrachte. Auch in Gleink war die Abhängigkeit des Klosters von Bamberg einer der Punkte, über die der Fälscher eine Äusserung für notwendig erachtete. Nur ist seine Sprache noch etwas deutlicher als die seines Prüfeninger Kollegen. Wenn sich der Bischof von Bamberg dem Kloster gegenüber Gewalttätigkeiten erlauben sollte, abbas et fratres aureum nummum ad Babenberch offerant et liberi existant.

Ich würde die gegen Bamberg gerichteten Tendenzen der Spuria nicht so scharf betont haben, wenn wir nicht bestimmt wüssten, dass das Kloster die unechten Urkunden in dem Momente hervorzog, als es galt, die Freiheit in Wahl und Absetzbarkeit des Vogtes nachzuweisen. Die Belege, die darüber erhalten sind, müssen zugleich als die erste Erwähnung der falschen Privilegien angesehen werden. Es sind zwei Litterae Innocenz IV. aus dem Jahre 1249, an Prüfening und an den Propst von Rebdorf gerichtet 2), in denen der Papst erkennt, dass kein Bischof oder eine andere geistliche oder weltliche Person das Recht habe, vom Kloster ungehörige Abgaben zu fordern, die Vogtei als Lehen zu verleihen oder sonst in irgend einer Form von einer auf eine andere Person zu übertragen; das Kloster geniesse vielmehr volle Freiheit, den Vogt ein- und abzusetzen prout in privilegiis ipsorum plenius dicitur contineri".

Es ist kaum zweifelhaft, dass diese Verfügungen mindestens zum Teil gegen Bamberg gerichtet sind, wird doch unter den Personen, an die das Verhot ergeht, der episcopus ausdrücklich erwähnt3). Der Bischof von Bamberg ist denn auch die Antwort nicht schuldig geblieben. Am 9. März 1250, also einige Monate nachdem die päpstlichen Schreiben in Bayern eingelangt sein können, beurkundet Bischof

1) Diese Kenntnis verdanke ich einer Arbeit, die Herr Dr. V. Melzer (†), Mitglied des Instituts, unvollendet hinterlassen hat. Es ist zu hoffen, dass die Überprüfung der Gleinker Urkunden von anderer Seite fortgesetzt wird.

2) Potthast 13770, 13771. Das Jahr 1249 ist also der äusserste terminus ad quem für die Entstehung der falschen Dokumente. Von beiden Papsturkunden sind noch die Originale vorhanden. Zwei andere Litterae Innocenz IV. aus diesem Jahr (Potthast 13759 und 13760) weisen ein Dorsuale auf, dessen Schrift der Hand des Fälschers nahe steht.

8) Es heisst nur; nullus episcopus aut alia ecclesiastica secularisve persona.

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