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Heinrich, dass er niemanden mit der Vogtei über Prüfening belehnt habe, que ad ecclesiam Babenbergensem libere dinoscitur pertinere 1). Er wahrt also seinem Hochstift ein Recht, von dem er gleichzeitig aussagt, dass er es nicht ausgeübt habe. Damals haben jedenfalls Erörterungen über das Bamberg zustehende Recht der Vogteinsetzung stattgefunden und es gewinnt den Anschein, dass die Position des Hochstiftes - zum Teil vielleicht infolge der Fälschungen keine besonders günstige war2).

Es ist aber sicher, dass die Vogtei auch abgesehen von jenen. Punkten, in denen die bambergische Oberhoheit in Frage kam, Gegenstand lebhaften Interesses von Seiten des Fälschers war. Sonst hätte er die Rechte und Pflichten des Vogtes nicht so ausführlich erörtert. Man sieht genau, wie er altes und neues zusammengerafft und zu einem Elaborat verarbeitet hat. Vogteibestimmungen des Jahres 1123 hätten nicht so ausgesehen, wie sie in der angeblichen Stiftungsurkunde des Bischofs Otto I. vorliegen. Prüfening war Reformkloster: in den Urkunden dieser Stiftungen ist zumeist nur die freie Wahl und Absetzbarkeit des Vogtes zum Ausdruck gebracht. Wenn noch ein Übriges geschah, hat man sich gegen die Bestellung von Untervögten und die Anforderung ungerechter Abgaben verwahrt. Dagegen sind Verfügungen über die Entschädigung des Vogtes, vor allem der Hinweis auf den Lohn Gottes, verhältnismässig häufig. Umso seltener ist leider eine nähere Abgrenzung der Kompetenz des Vogtes. In den von Hirsau abgeleiteten Diplomen erhalten wir allerdings darüber Auskunft3), die weitaus grösste Anzahl der Vogteiurkunden des 12. Jahrhunderts lässt uns aber in dieser Frage im Stich.

1) Mon. Boica 13, 215. Die Kürze dieses noch im Original erhaltenen Schriftstückes ist auffallend. Man könnte die vorsichtige Formulierung darauf zurückführen, dass wahrscheinlich seit 1242, nach dem Aussterben der Grafen von Bogen, die Vogtei über Prüfening dem Herzog von Bayern zustand. Vielleicht ist im Zusammenhang mit dieser Umwälzung die ganze die Prüfeninger Vogtei betreffende Rechtsfrage aufgerollt und erst nach jahrelangen Verhandlungen definitiv geregelt worden. Die Nachrichten über die Vogtei des Klosters im 13. Jahrhundert sind leider sehr spärlich.

2) Doch ist es dem Kloster auf keinen Fall gelungen, das bambergische Joch gänzlich abzuschütteln. Im späteren Mittelalter ist das Abhängigkeitsverhältnis noch darin erkennbar, dass der neugewählte Abt nach seiner Bestätigung dem Bischof von Bamberg den Lehenseid leisten musste und von diesem mit den Regalien belehnt wurde. Eine derartige Belehnungsurkunde ist aus dem Jahre 1446 (Mon. Boica 13, 287) erhalten; siehe auch ein Mahnschreiben des Bischofs Heinrich an Abt Georg vom Jahre 1491 (Weixer, Fontilegium sacrum 260).

3) Vgl. meine Bemerkungen in dieser Zeitschr. 7. Erg.-Bd. 524 f.

Wir sahen schon, dass es in der Eigenart der rechtlichen Stellung des Klosters Prüfening begründet ist, wenn der Fälscher über die freie Vogtwahl keine echte Vorlage benutzte. Prüfening hat dieses Recht im 12. Jahrhundert nicht besessen. Dagegen ist das meiste, was in den Spurien über die ungerechten Abgaben, die Untervögte und die Entschädigung des Vogtes gesagt ist, aus der echten Urkunde des Jahres 1156 genommen 1). Was aber die Fälschungen darüber hinaus festsetzen, das ist, so meine ich, charakteristisch für ihre Entstehung im 13. Jahrhundert. Zunächst die Angaben über die Kompetenz des Vogtes; seine Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur über die todeswürdigen Verbrechen2), Todschlag und Diebstahl werden ausdrücklich genannt. Der bestimmte Hinweis auf die Blutgerichtsbarkeit, die förmliche Aufzählung der causae maiores kommt in Urkunden des 13. Jahrhunderts nicht mehr selten vor. Die grössere Präzision, derer man sich damals und in der Folgezeit befleissigte, hat wohl ihren Grund in der Bedeutung, die der hohen Gerichtsbarkeit als gewichtigem Faktor der Territorialhoheit im 13. Jahrhundert und später zukam.

Die Einschränkung der Machtbefugnisse des Vogtes erstreckte sich aber noch nach einer anderen Richtung. Es ist nichts Besonderes, wenn ihm verboten wird, gegen den Willen des Klosters dessen Besitzungen zu betreten. Wichtiger ist, dass ihm ausdrücklich untersagt wird, innerhalb der Umfriedung der Abtei einen Verbrecher zu ergreifen oder auch nur zu verfolgen. Der Missetäter muss ihm extra septa ausgeliefert werden. Ähnliche Bestimmungen sind in einer umfangreichen Aufzeichnung über die Rechte des Vogtes von Osterhofen am Ende des 12. Jahrhunderts getroffen worden3) und auch aus späterer Zeit (1240) liegt uns in einer Vogteiurkunde des Klosters Reichersberg ein noch bemerkenswerteres Beispiel vor).

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Für die Normierung der Vogteibestimmungen unserer Spuria war aber nicht allein die allgemeine Zeitlage bestimmend, es sind auch spezielle Verhältnisse massgebend gewesen. Am Ende des 12. Jahrhunderts war Graf Albert III. von Bogen Vogt von Prüfeuing5), dem 1197 wahr

1) Vgl. diese Arbeit S. 33.

2) Die niedere Gerichtsbarkeit übte den Fälschungen zufolge in Prüfening der Abt resp. sein Stellvertreter (vicarius, officialis).

3) Mon. Boica 12, 344.

4) Ibid. 4, 447 vgl. Martin, Mitt. d. Ges. f. Salzburger Landeskunde 46, 389. Wir erkennen in dieser Urkunde das Vorstadium einer sog. inneren Immunität, über deren Bedeutung und Inhalt in letzterer Zeit (vgl. Rietschel in dieser Zeitschr. 27, 415 ff.) lebhaft diskutiert worden ist.

5) Als solcher wird er in Urkunden des Jahres 1189 (Mon. Boica 13, 123 u. 192) ausdrücklich genannt.

Mitteilungen XXIX.

scheinlich1) seine Söhne Berthold, Leopold und Albert, seit 1221 der letztere allein nachfolgten). Sie alle sind als gewalttätige und fehdelustige Herren bekannt und haben die ihrer Vogtei unterstellten Klöster bei ihren häufigen Streitigkeiten mit anderen weltlichen Dynasten arg in Mitleidenschaft gezogen. Speziell die urkundlichen und chronikalischen Nachrichten der Klöster Ober- und Niederaltaich aus dieser Zeit strotzen von Klagen und schlimmen Nachrichten über die schweren Bedrückungen von Seiten der Grafen von Bogen3). Unter den von Hermann von Altaich namentlich angeführten Klagepunkten finden wir auch solche, die in unseren Fälschungen wiederkehren. Graf Albert III. habe in Niederaltaich Untervögte eingesetzt, unbillige Abgaben erhoben, das Vogteirecht über Klostergüter als Lehen und Pfand weiter verliehen. Von anderen Bedrückungen sei in einer Beschwerdeschrift der Äbte (litterae querimoniales abbatum) zu lesen1) Nicht minder arg scheinen es die Söhne Alberts III. getrieben zu haben. Zu Beginn des 13. Jahrhunderts war Niederaltaich fast ganz herabgekommen, Abt Poppo suchte (1206?) bei König Philipp Schutz gegen die unbotmässigen Vögte. Auch von Albert IV. hat das Kloster viel zu leiden gehabt3). Ein Bild der Verwüstung entwirft auch der Bericht, den Innocenz III. über die Zustände in Oberaltaich eben im Jahre 1207 an den Bischof, den Dompropst von Regensburg und den Abt von Prühl sendet). Der Abt hatte sich an den päpstlichen Stuhl gewendet, denn die Grafen Berthold und Adalbert hatten derart schlimm gehaust, dass das Kloster seinen Mönchen kaum das Nötigste an Lebensunterhalt und Bekleidung zu bieten imstande war.

Auch in einer Prüfeninger Urkunde des Jahres 1194 findet sich eine Klage über das gewalttätige Vorgehen der Vögte?). Wir dürfen

1) Bestimmte Nachrichten fehlen. In der mehrfach herangezogenen Urkunde des Herzogs Ludwig von 1224 (M. B. 13, 205) wird Albert IV. als erster weltlicher Zeuge genannt. Das deutet wohl an, dass er zu Prüfening in näheren Beziehungen stand (vgl. auch Braunmüller Verh. d. hist. Vereines f. Niederbayern 19, 49).

2) Vgl. für die folgenden Darlegungen die überaus gründliche Abhandlung von Braunmüller, Die bescholtenen Grafen von Bogen (Verh. des hist. Vereines für Niederbayern 19, 3 ff.).

3) Vgl. auch Magnus von Reichersberg SS. 17, 519.

4) SS. 17, 374 Braunmüller 1. c. 5 f.

5) Braunmüller 1. c. 32 ff. 52 f.

6) Mon. Boica 12, 116.

7) In der echten von Bischof Otto II. von Bamberg ausgestellten Urkunde, die der Fälscher zweimal benutzte, heisst es (Mon. Boica 13, 194): verum quia ex advocatorum seva et inmani persecutione ac nequicia hominibus diversa nunc

daraus schliessen, dass die Grafen von Bogen auch mit Prüfening nicht immer freundlich verfahren sind, dass das Kloster gleichfalls unter den Fehden zu leiden hatte, deren Schauplatz zu Ende des 12. und im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts das ganze bayerische Gebiet gewesen ist. Und schliesslich genügte doch für den Fälscher die blosse Kenntnis dessen, was die Grafen von Bogen in anderen Klöstern verbrochen hatten, um darauf zu sehen, dass die falschen Privilegien entsprechende Bestimmungen zur Hintanhaltung ähnlicher Übergriffe in Prüfening enthielten.

Mit Albert IV. ist 1242 das Geschlecht der Grafen von Bogen erloschen. Der Erbe war Herzog Otto von Bayern, von seiner Mutter aus ein Halbbruder Alberts 1). Auf ihn ist wahrscheinlich die Vogtei von Prüfening übergegangen. Damals dürften die Fälschungen schon bestanden haben. Seine Amtsführung scheint den Klöstern keinen Grund zur Klage geboten zu haben) und man könnte auch sonst zweifeln, ob der Fälscher, wenn der Vogt zugleich der Landesherr war, nicht hie und da in seinen Bestimmungen andere Worte gebraucht hätte. Gerade das Erbe der Grafen von Bogen hatte die Macht der bayerischen Herzoge gesteigert und sie ihrem Ziel, dem Ausbau der Territorialhoheit, wieder einen Schritt näher gebracht3).

In einer Urkunde des Bischofes Eckbert von Bamberg für Prüfening (1207)4) heisst es, die Taten der Menschen können durch den Wandel der Zeit und iniqua falsariorum assertione in Vergessenheit geraten oder entstellt werden. Sollten die Fälschungen damals schon bestanden haben, dann hat Bischof Eckbert, vielleicht ohne es zu wollen, dem Kloster Prüfening damit einen sehr berechtigten Vorwurf gemacht; ist der Fälscher aber erst später an sein Werk gegangen, dann hätten ihm diese Worte, die er sicher gelesen hat, eine Mahnung sein sollen, dass seine iniquae assertiones" spät aber doch! als solche erkannt würden.

incumbunt pericula. . . erhält das Kloster für das geschenkte Gut freie Vogtwahl. Diese scharfe Wendung würde man gewiss nicht gebraucht haben, wenn die Amtsführung Graf Alberts III. in Prüfening nicht zu Klagen Anlass gegeben hätte. Auch in zwei Litterae Innocenz IV. vom Jahre 1249 (Potthast 13759, 13760) wird von Schäden gesprochen, die Prüfening von seinen Feinden erlitten habe. 1) Ludmilla, die Gemahlin Alberts III. und Mutter Alberts IV., war in zweiter Ehe mit Herzog Ludwig von Bayern vermählt.

2) Herrmann von Altaich hat SS. 17, 372, 376 sehr freundliche Worte für ihn gefunden.

3 Vgl. Riezler, Geschichte Baierns 2, 11, 15.

.4) Mon. Boica 13, 198.

IV. Urkunden-Beilagen1).

I.

Herzog Heinrich von Bayern überträgt dem Kloster Prüfening den Zehent von allen Neubrüchen des Klosters in der Regensburger Diözese.

(1129).

Abschrift des 15. Jahrhunderts im Kopialbuch des Klosters Prüfening (München R.-A Prüfening Lit. n. 4 fol. 29') (B.).

Vgl. die Erörterungen dieser Arbeit. S. 16 ff. Die Urkunde ist zugleich mit den auf Lothar III. (St. 3247) und Bischof Chuno von Regensburg lautenden Fälschungen entstanden und wird deshalb vom Fälscher wahrscheinlich gleichfalls dem Jahr 1129 zugewiesen worden sein. Seinen Intentionen zufolge soll sie den beiden anderen Spurien zeitlich vorangehen. Ich habe deshalb nur die aus echten Vorlagen entlehnten Sätze und Ausdrücke (für die Arenga vgl. die Urkunde Herzog Leopolds, Mon. Boica 13, 169, für den Kontext die Urkunde Bischof Chunos, Ried. Cod. Rat, 1, 187 und die Traditionsnotiz M. B. 13, 7 und für den Ausdruck qua videlicet pactione firmata die Urkunde Bischof Egilberts von Bamberg Reg. Boica 1, 168) durch kleineren Druck gekennzeichnet.

Justicia exigente compellimur ecclesiarum utilitati prospicere et possessiones per iustitiama) conquisitas ipsis ecclesiis iuxta nostri iuris coupetenciam roborare. Per hoc enim ab eisdem) ecclesiis quoque in posterum dampna repellimus), per hoc nostri honoris culmen beatificamus et, quod utroque maius est, propiciacionem) nobis per hoc divinam conquirimus. Quapropter ego Hainricus Bawariee) dux ac Ratisponensis advocatus notum facio tam futuris quam presentibus, qualiter decimaciones novalium Brufenigenssis ecclesie, que in Ratisponensi episcopatu site sunt, precipiente et rogante venerando Chunone Ratisponensi episcopo et intercedente venerabile Ottone venerabilif) Babenbergensi episcopo et Erbone abbate prememorate ecclesie manu mea Brufenigenssi ecclesie delegavi. Cum enim inter venerabilem Ottonem ac dominum Chunonem utriusque videlicet ecclesie pontifices super eisdem decimacionibus esset diuturna contencio, tandem placuit mutue alteracionis controversiam hac racione discindere, ut cum undecim mansis), qui tempore Hartwici episcopi a venerabili Ottone ob eiusdem discen

1) Ich gebe den Wortlaut der folgenden Urkunden wieder, weil es mir nicht gelang, Drucke aufzufinden. Ob die eine oder andere nicht doch an einem versteckten Ort gedruckt ist, kann ich nicht wie bei Kaiser- und Papsturkunden bestimmt sagen, hoffe aber, keinen Druck übersehen zu haben.

a) Oder insticiam, c u. t ist in dieser Schrift nicht immer genau zu scheiden. - b) eiusdem B. e) Zweites 1 corr. aus i.) propiciacione B. B.) Bawaro B. f) B. F) mansos B.

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