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und hemmen den Fluss der Lecture; solcher Sätze kommen im vorliegenden Buche viele vor und das ist schade1).

Doch das nur nebenbei, gerne wiederholt Ref. nochmals das günstige Urteil, das er über Srbiks Arbeit sich gebildet hat; auf S. kann man das scharfe Wort, dass er S. 308 zitiert, nicht anwenden: , man bemüht sich sehr für die Kommerzien, aber nur in Worten, nicht mit Werken!

Prag.

O. Weber.

Dr. S. Muller Fz., Dr. J. A. Feith und Dr. R. Fruin Th. A z., Anleitung zum Ordnen und Beschreiben von Archiven. Für deutsche Archivare bearbeitet von Dr. Hans Kaiser. Mit einem Vorwort v. Wilh. Wiegand. VIII und 136 S. Leipzig, 1905.

Ein nach Inhalt, Form und Ausstattung gutes Buch, durch dessen Bearbeitung für deutsche Archivare H. Kaiser sich ganz besonders verdient gemacht hat; wertvoll für jeden Archivar, wohl am wertvollsten für uns österreichische Archivare, von denen bis jetzt nur wenige den Fragen der archivalischen Theorie und deren Anwendung in der Praxis nahegetreten sind. Aus dem Buche der 3 Direktoren der Staatsarchive in Utrecht, Groningen und Middelburg ist die bis jetzt leider noch mangelnde Kenntnis von einem archivalischen Formalismus, einer ernstlich anzustrebenden Einheitlichkeit im Ausbau unserer inneren Archivordnungen und die Anpassung der gewonnenen Kenntnis an Sonderverhältnisse zu lernen.

Die Anleitung ist ein Lehrbuch im besten Sinne des Wortes, umsomehr, als dessen auf die holländische Staatsentwicklung streng zugeschnittene Behandlung des Stoffes uns zwingt, die dort niedergelegten Grundsätze auf ihre Anwendbarkeit auf deutsche und österreichische Archiventwicklungen zu prüfen und aus den reichen Erfahrungen im Rahmen holländischer Archivwirtschaft das herauszunehmen und zu verwerten, was für das Ordnen und Beschreiben von Archiven von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung ist. Was uns aber das Buch noch weiter lehrt, liegt in seiner Entstehungsgeschichte, indem der 1891 zu Haarlem gegründete Verein Niederländischer Archivare und die infolge eines ministeriellen Beschlusses vöm 4. Juni 1890 alljährlich unter dem Vorsitze des allgemeinen Reichsarchivars stattfindende Versammlung der Reichsarchivare die Herausgabe des Buches zum Mindesten beeinflusste. Ein schönes Beispiel des Wertes der sachlichen und persönlichen Organisation.

Mit welcher Konsequenz die einzelnen Fragen behandelt, besprochen und deren Beantwortung begründet werden, zeigt gleich der 1. § von den 100, welche das Buch füllen: Die Definition eines Archives, (, Ein Archiv ist die Gesamtheit der geschriebenen, gezeichneten und gedruckten Dokumente, in dienstlicher Eigenschaft von irgend einer Behörde empfangen oder ausgefertigt, wofern diese Dokumente bei der Behörde oder deren

1) Der Herr Verf. selbst machte den Ref, auf einen unliebsamen Lapsus calami auf S. 288 seines Buches aufmerksam, wo es heisst: das Edikt von Nantes habe für Holland und Brandenburg einschneidende Wirkung geübt, während es natürlich lauten soll: die Aufhebung des Edikts. . .

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Beamten bestimmungsgemäss verbleiben sollten), und die Zergliederung der einzelnen in der Definition enthaltenen Sätze. Die sogenannten Familienarchive scheiden die Verfasser aus den von ihnen behandelten Archiven aus, und betrachten sie im Gegensatz zu den Behörden-Archiven als, kein Ganzes, für deren Behandlung die in der Anleitung gegebenen Grundsätze nicht passen. Dieser Auffassung möchte ich wohl die Tatsache entgegensetzen, dass Familien- (Haus-) und Herrschafts-Archive ihrer Entstehung, ihrem Anwachsen und ihrer endlichen Ausbildung nach auch archivalische privatrechtliche Körper bilden, bei deren Ordnung und Beschreibung ein Gutteil der in der Anleitung niedergelegten Grundsätze erfolgreich Anwendung finden kann. Sind doch diese Archive der Niederschlag des geistigen und materiellen Auslebens einer Familie oder eines Territoriums.

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Strenge unterscheiden die Verfasser die Archive und Archivdepot (§ 4, 5. usf.) und fordern mit Recht die Auseinanderhaltung, Scheidung und selbständige Ordnung der einzelnen » Archive, deren Vereinigung das Archivdepot auch ein historisch gebildetes Erzeugnis - ausmacht. Die von den Verfassern aufgestellte Forderung, die Zersplitterung von Archiven zu verhindern, und die Verurteilung einer solchen sowohl von wissenschaftlichem als auch vom praktischen Standpunkte, ist anfangs des § 10 ausgesprochen. Eine Mahnung auf österreichische Archivverhältnisse, namentlich für jene Zeit, als man die Behördenarchive des österreichischen Staates zu Gunsten der Begründung eines allgemeinen Staatsarchives ihrer wertvollsten und wichtigsten Bestände geradezu beraubte und damit das organische Ganze der Behörden-Archive zerstörte. Sätze über die Zusammenfügung zersprengter Archive enthalten viel des Lehrreichen (§ 17, 18).

Die

Wichtiger als die im 1. Hauptstücke (Entstehung und Einteilung von Archivdepots) doch nur für holländische Archivverhältnisse aufgestellten Sätze erscheint mir das im 2. Hauptstücke (Ordnung der Archivstücke) Gesagte. Der § 15 (Ein Archiv ist systematisch einzuteilen) gibt uns zu denken: er hält uns die archivistische Sünde vor Augen, welche seit mehr als einem halben Jahrhundert Archivare und Dilettanten an organischen Archivbeständen begangen haben. Ich erinnere nur an das in der, Anleitung (S. 24) mit Recht hervorgehobene Herausreissen von buchmässigen Archivalien und deren Zusammenstellung unter der Rubrik › Handschriften", an das Zerteilen von Faszikeln, die vermutungsweise Datierung undatierter Stücke, die Ausscheidung der Urkunden aus den Akten und deren Vereinigung in eine chronologische Ordnung ein Verfahren, das wir zumeist beim Historiker antreffen, der seine eigenen wissenschaftlichen Wünsche und Bestrebungen auf die archivalische Ordnungsarbeit, aber nicht zu Gunsten dieser, umsetzt., Beim Ordnen eines Archives ist erst in zweiter Linie auf die Interessen historischer Untersuchungen zu achten (§ 19).

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Die in der Anleitung (S. 23) aufgestellte Forderung, , zunächst genaue Durchführung der systematischen Einteilung des Archives und dann erst Herstellung von chronologischen Regestenlisten, muss anerkannt werden. Die § 16-38 befassen sich mit dem Einteilungssystem, das sich

auf die ursprüngliche Organisation der Archive, auf die Einrichtung der Behörde, von der es stammt, zu begründen hat, mit den Bemühungen die ursprüngliche Ordnung herzustellen, mit dem Begriff, Gerippe des Archives, mit der Gruppierung der Einzelstücke um die seit alters bestehende Serie von Bänden oder Schnüren usw.

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Jedem Archivar mag es wohl schon begegnet sein, dass der Historiker die angelegten Inventare und Regesten als für seine augenblicklichen Zwecke wenig dienlich erachtet, derselbe dabei aber vergisst, dass ein Inventar nur der Wegweiser durch das Archiv sein, aber die Archivsbenützung nicht überflüssig machen soll. Dem Beschreiben der Archivstücke nach archivalischen Grundsätzen ist das 3. Hauptstück (§ 37-49) gewidmet. Das 4. Hauptstück (Aufstellung des Inventars $ 50-59) und das 5. (Weitere Beschreibungsregeln, § 70-84) gilt der Zergliederung eines archivalischen Organismus zu Gunsten der Benützung. Was in den aufgestellten Grundsätzen hier gesagt wird, muss jeder Archivar sich zu eigen machen. Die niederländischen Archivare stehen auf dem gleichen Standpunkte wie die deutschen und die österreichischen: Ausarbeitung des einfachen grundlegenden, Archivinventars in Repertorien, Regestenlisten, in alphabetischen Verzeichnissen nach persönlichen, örtlichen und sachlichen Betreffen. Nach dieser Richtung hin, mit Beschränkung auf die Urkunden, hat m. W. wohl Josef von Zahn in seiner Schrift über die Ordnung der Urkunden am Joanneums-Archive (Graz, 1868) die klarste und beste Richtschnur gegeben.

Eine einheitliche Terminologie über die Bezeichnung der Archivalien ist dringend zu wünschen. Die Verfasser betonen diesen Wunsch damit, dass die Entscheidung darüber im gleichen Sinne erfolge. Daraufhin zielt das im 6. Hauptstück (über den konventionellen. Gebrauch einiger Ausdrücke und Zeichen) zur Einigung beigebrachte. Über die Urkunden-Terminologie ist man heute völlig einig; das in den §§ 92-99 Gesagte bietet weder Neues noch auch Vollständiges. Bemerkenswert dagegen ist der Versuch, über den Gebrauch der Nomenklaturen der Aktenstücke bestimmte Regeln aufzustellen (S$ 84-91). Wie wenig entspricht beispielsweise die allgemeine übliche Bezeichnung eines Aktenstückes als Konzept der Auffassung, welche einem solchen die niederländischen Archivare unterlegen (K., d. b. das noch nicht festgestellte Aktenstück im Gegensatz zur, Minute, dem Aktenstück, wie es festgestellt ist, und der Grosse, die dazu bestimmt ist, an Parteien abgegeben zu werden).

Aus der schönen Arbeit der drei Archivdirektoren ist uns ein lehrreiches Beispiel gegeben, wie weit die österreichischen Archive von einem einheitlichen Vorgehen in grundlegenden Fragen noch entfernt sind.

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Ich kann es mir nicht versagen, schliesslich die Worte W. Wiegands aus dem der deutschen Übersetzung vorangestellten Geleitwort zu wiederholen: Die Herausgeber haben in ihrem Geleitwort ihr Werk als ein kleingeistiges bezeichnet. Wenn damit gesagt werden soll, dass es auch kleine Dinge, unscheinbare Fragen mit zuverlässiger Genauigkeit, mit wissenschaftlichem Ernst behandelt, dafür aber auf schöne und wohlklingende Worte verzichtet, so ist damit das Wesen archivalischer Arbeit zu einem guten Teile überhaupt charakterisiert. Jeder deutsche Kollege wird bald

aus diesem Buche die Überzeugung gewinnen, dass es Geist aus unserem Geiste ist, der zu uns spricht«.

Graz.

Anton Mell.

Notizen.

Mit dem Gebiet der normannisch-italischen Diplomatik befasst sich eine Berliner Dissertation von Richard Salomon, von welcher bisher nur ein Abschnitt aus den Echtheitsfragen, das Kapitel über die Herzogsurkunden für Bari, gedruckt vorliegt (Borna-Leipzig, Noske, 1907). Es ergibt sich, dass von 12 herzoglichen Urkunden, die das Erzbistum und die Nikolauskirche zu Bari für die Zeit 1082-1116 aufweisen, die eine Hälfte echt, die andere nach echten Vorlagen gefälscht ist, ein Urteil das weit günstiger lautet als jenes der Herausgeber des Codice dipl. Barese. Wichtiger als diese Einzeluntersuchung, die nicht auf eigener Besichtigung der Originale beruht, würde es sein, wenn die allgemeinen Partien der grossangelegten Arbeit, deren Überschriften man aus dem mitgeteilten Entwurf kennen lernt, also die Kanzleigeschichte sowie die Erörterung der äusseren und inneren Urkundenmerkmale für die Herzoge von Apulien, die Fürsten von Capua und die Grafen von Sizilien zu druckreifem Abschluss gebracht würden. Dass diese Fragen eine baldige und gründliche Lösung erfahren sollten, wird seit dem Erscheinen des Buches von K. A. Kehr, der wertvollen Dissertation von R. Voigt und der Studien von Poupardin und Chalandon als ernstes Bedürfnis der diplomatischen Forschung empfunden. W. E.

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Cartulaires de l'abbaye de Molesme, ancien diocèse de Langres, 916-1250... par Jacques Laurent. T. 1. Introduction, Paris Alphonse Picard et fils 1907, XXXII, 354 S. 4o. Dieser schön ausgestattete Band bildet eine gründliche und wertvolle Einleitung zu der Ausgabe der Urkunden des 1075 gegründeten Klosters Molesmes in der Diözese Langres, nahe der Grenze der Champagne und Burgunds. Der erste Teil bietet eine Art Spezial-Diplomatik von Molesmes. Nach der Geschichte des Archivs bespricht Laurent die Cartularien und die Urkunden des Stiftes. Die Anlage des älteren geschah um 1140 und es ist nun sehr interessant, dass nach den Untersuchungen Laurents sich herausstellt, dass dieses Cartular nichts anderes ist als was wir in Deutschland ein Traditionsbuch zu nennen gewohnt sind. Die Vorlagen der Sammlung bildeten zum guten Teile die Einzelakte, die in ihrer Fassung ganz und gar den Aktaufzeichnungen derselben Zeit in Deutschland entsprechen. Die lehrreichen Darlegungen über Form und Inhalt der Traditionen, über die Handlung, über laudatores, Unterschriften, Zeugen und Siegel lassen überhaupt erkennen, dass auch in Frankreich im 11. und in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts das private Urkundenwesen auf derselben Stufe stand und dieselbe Entwickelung durchmachte wie in Deutschland. Der zweite Teil des Bandes ist einer eingehenden Geschichte des Klosters Molesmes und seiner Tochterklöster bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts gewidmet. Der dritte Teil bietet eine historische Topographie (histoire de la geographie) der

Diözese und der ganzen Landschaft von Langres, auch mit Berücksichtigung der feudalen Baronien; Karten der » Lingonie um 1000 und 1267 und der Grafschaft Tonnerre um 1181 sind dankenswerte Beigaben. Ebenso treffliche Faksimiles aus den zwei ältesten Cartularien, und von interessanten Originalurkunden des 11. und 12. Jahrhunderts, unter denen zwei von 1101 und 1127 mit eigentümlichen monogrammatischen Zeichen versehen sind. Laurent deutet sie (S. 106 f.) gewiss mit Recht als un signe de validation surérogatoire und vergleicht sie mit den Nachahmungen der päpstlichen Rota in Bischofsurkunden und ähnlichen charakteristischen Übergangserscheinungen gerade des 12. Jahrhunderts. O. R.

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Hermann Schneider, Das kausale Denken in deutschen Quellen zur Geschichte und Literatur des zehnten, elften und zwölften Jahrhunderts. Gotha, F. A. Perthes 1905 (Geschichtliche Untersuchungen hg. von Karl Lamprecht, 2. Bd, 4. Heft) 115 S. 8°. Das Buch ist von der Kritik allgemein abgelehnt worden. Einer Begründung bedarf dieses Urteil nach den erschöpfenden Bemerkungen Hellmanns in der Deutschen Literaturzeitung 1906, Nr. 37, Sp. 2326-2333, nicht mehr. Wir bedauern, dass ein begabter Autor sich hier eine Aufgabe setzte, zu deren Lösung ihm die Vorkenntnisse fehlten. Wir möchten aber der Hoffnung Ausdruck geben, dass sein Scheitern nicht für immer von ähnlichen zusammenfassenden Versuchen abschrecken möge, die dem kundigen Forscher bei streng methodischem Vorgehen wertvollen Gewinn versprechen.

H. Schrohe, Reichsgeschichtliches auf Mainzer Denkmälern (Zeitschr. d. Mainzer Altertumsvereins Bd. 4, Heft 4, 1905) erörtert sorgfältig die historische Bedeutung der bekannten Grabdenkmäler der Erzbischöfe Siegfried III. und Peter von Mainz im Mainzer Dome, ferner eine interessante Inschrift von 1272 in der Kirche des Mainzer Klarissenklosters (die Wahl Rudolfs von Habsburg sollte doch nicht mehr zum 29. Sept. gesetzt werden, wie dies S. 14 geschieht), endlich die Reliefdarstellungen Ludwigs d. Baiern und der sieben Kurfürsten an den Zinnen des alten Mainzer Kaufhauses; wahrscheinlich sind, wie Schrohe mit Grund darlegt, diese Reliefs aus Anlass des Landfriedens von 1317 und der damals von König Ludwig dem Mainzer Kaufhaus erteilten Rechte hergestellt worden. Gute Abbildungen der Grabsteine und Reliefs, sowie romanischer Fenster aus dem Klarakloster sind der Abhandlung beigegeben. O. R.

Paolo Piccolomini hat in einer Nozze-Schrift (Nozze PiccolominiCiacci, Siena 1904) unter dem Titel Dalla vita e dalla poesia curiale di Siena nel rinascimento eine Chronik der Besuche fürstlicher und anderer bedeutsamer Persönlichkeiten in Siena in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zusammengestellt und berichtet dann ausführlicher über den Aufenthalt K. Friedrichs III. auf seiner Romreise und das Zusammentreffen mit seiner Braut Eleonore von Portugal im Februar 1452. Darüber hat nämlich ein Seneser Poet Mariano Dati, seines Zeichens ein Maurer, ein langes Gedicht in Terzinen abgefasst, ein Opus von geringem literarischen Wert, aber ganz interessant als anschauliche Schilderung eines Augenzeugen über die äusseren Vorgänge, die Festlich

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