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nachzuweisen ist1), hier lediglich die von seinem Vorgänger eingeleitete Politik fortsetzt, wenn nicht überhaupt nach dem Tode des Bischofs das Domkapitel zunächst selbständig die Geschäfte fortführte.

Sichtbar wird die elsässische Geschichtschreibung von den Wandlungen des politischen Lebens bedingt", so schliesst Bloch den zweiten Hauptteil seiner Untersuchungen über die elsässischen Annalen der Stauferzeit). Und in gewissem Sinne läßt sich dieser Satz auch auf die Fülle der elsässischen Urkunden und ihre Überlieferung anwenden. Wie sich fast ein Jahrhundert später die Tätigkeit Abt Alberos von Neuburg in gleicher Weise in der Sorge für urkundliche Sicherung des Klosterbesitzes durch Verzeichnung, und auch durch Fälschung der Urkunden zeigt wie in der Umarbeitung und Fortführung der überlieferten Geschichtswerke3), so geht auch im Strassburger Bistum in der Mitte des 12. Jahrhunderts beides nebeneinander her. Gerade in den Fälschungen, die wir hier zusammenstellen konnten, zeigt sich ein bemerkenswertes historisches Interesse, das bis in die jüngste Zeit die Forschung über die Anfänge des germanischen Strassburg täuschte1). Und in derselben Zeit sehen wir Angehörige des Domstifts, die Verfasser der von Bloch wiederhergestellten Strassburger Münsterannalen, den Grund legen zu weitreichender historiographischer Arbeit3). In dieser wie in den Urkunden spiegelt sich der politische Aufschwung und die wirtschaftliche Blüte des Strassburger Bistums um die Mitte des 12. Jahrhunderts 6).

Beide Hilfsmittel historischer Erkenntnis, Annalen und Urkunden, treten in den nächsten Jahren zurück. Der Nachfolger Burchards, Bischof Rudolf, dessen Regierungszeit (1162/63-1179) wesentlich zusammenfällt mit Kaiser Friedrichs I. Kampf mit Papst Alexander III., tritt mehr in der Begleitung des Kaisers als in Verwaltungsgeschäften seiner Diözese hervor. Nach seiner Absetzung - er war ein Opfer

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3) Bloch a. a. O. S. 122 f. Die ebenda aufgeführten Beispiele für den gleichen Sprachgebrauch der klösterlichen Schreibschule und der Zusätze zur Hohenburger Chronik erscheinen mir zum grössten Teil von zu allgemeinem Charakter, als dass auf sie als Beweismittel grosses Gewicht zu legen ist.

4) Bes. die angebliche Urkunde Bischof Werners I. für St. Stephan mit ibrer Umgrenzung des Klosterbesitzes.

5) Bloch a. a. O. S. 169 ff. Vgl. auch die parallele Erscheinung im Kloster Ebersheim, dessen Chronik und Urkunden um dieselbe Zeit hergestellt wurden.

*) In diese Zeit ist wohl aus inneren Gründen, denen keinerlei formelle Bedenken entgegenstehen, auch das erste Strassburger Bischofs- (Stadt-) recht

zu setzen.

der Aussöhnung Kaiser Friedrichs mit dem Papst beginnt erst wieder der Strom von Urkunden, der fortan nicht wieder versiegt, reichlicher zu fließen. So können wir hier fünf ungedruckte Urkunden aus der Zeit Bischof Heinrichs I. (1181–1190) bringen. Zwei von ihnen, für Kloster Surburg und für das Strassburger Domstift, hat bereits Wiegand im Strassburger Urkundenbuch 1) vermerkt.

Eine andere Urkunde, in der ganzen Reihe des Anhangs die neunte, gibt sich als Bitte eines Strassburger Bischofs Heinrich für den Bau der Kirche St. Maria am Berge bei Rufach. Die Sonderstellung des Diktats solcher Schriftstücke macht die Zuweisung an einen der vier Strassburger Bischöfe, die im Laufe eines Jahrhunderts den Namen Heinrich führen 2), sehr unsicher. Immerhin scheint mir der ganze Charakter der Urkunde am meisten noch für das Ende des 12. Jahrhunderts zu sprechen. Und die Deutung des Empfängers entspricht dieser Ansetzung. Im Jahre 1183 hatte Bischof Heinrich I. den Mönchen des Klosters St. Maria de Campis bei Metz einen Platz bei Rufach am Berge (de monte) zur Gründung eines Priorats eingeräumt3), und um die Erbauung der der hl. Maria geweihten Klosterkirche handelt es sich hier augenscheinlich.

Der bemerkenswerte Anteil, den der Bischof hier an der Gründung eines Klosters im abgelegenen oberelsässischen Besitz des Strassburger Bistums nimmt, hat seinen besonderen Grund. Heinrich I. stammte selbst aus oberelsässisch-schweizerischem Geschlecht, von den Herren von Hasenburg, die dem Basler Bistum im Laufe des Jahrhunderts bereits zwei Bischöfe gestellt hatten. Weit engere Beziehungen als seine Vorgänger knüpften ihn daher, soweit wir aus den uns erhaltenen Urkunden schliessen dürfen, an das Oberelsass, das in geistlichen Dingen den Bischöfen von Basel unterstellt war). Die unten abgedruckte Bestätigung eines Vergleichs zwischen den Klöstern Lützel und Eschau 5), der sicher eine nicht einmal arg verfälschte echte Urkunde zu Grunde liegt, gehört in diese Gruppe.

1) Zeugenregest der Urkunde des Kanonikers Johannes von Surburg Strassb. Urk.-B. IV. I, 5 nr. 7; Urkunde Propst Bertholds für das Domstift a. a. O. I, 103 nr. 126.

2) Heinrich I. 1181-1190; Heinrich II. 1202-1223; Heinrich III. 1245-1260; Heinrich IV. 1263-1273.

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Reg. nr. 616.

3) Würdtwein, Nova subs. dipl. X, 131 nr. 42. +) Noch in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts gehört das Oberelsass zur Diözese Strassburg. Wahrscheinlich hat die Reform der Diözesanverfassung unter den ersten Karolingern die Trennung des Landes vollzogen. Vgl. Bloch, Geistes. leben im Elsass zur Karolingerzeit (Illustrierte elsässische Rundschau III, 161 ff.). 5) Urkunden Nr. 7.

Ähnlich zeigt uns auch Nr. 6 den Strassburger Bischof in enger Verbindung mit dem Basler Bischof Heinrich von Homburg (1181– 1191), mit dem ihn Familien bande verknüpften1). Doch auch in anderer Hinsicht erweckt sie unser lebhaftes Interesse.

Im Laufe des 12. Jahrhunderts hatten die schon früh üblichen Appellationen in Gerichtssachen an den römischen Stuhl derart zugenommen, dass unter der Überlastung der Kurie mit solchen Geschäften die Güte und Gerechtigkeit der Entscheidungen leiden mussten. Bald nach der Wiederherstellung des Friedens zwischen Kaiser und Papst bestimmen daher die Päpste mehr und mehr Bevollmächtige zur Untersuchung der Streitigkeiten an Ort und Stelle, zur Berichterstattung und meist auch zur sofortigen Entscheidung. Bischöfe, Äbte und Pröpste erscheinen so im Auftrage des Papstes schon in den 80er Jahren, unter Lucius III.2), als Schiedsrichter, ohne Rücksicht auf die Diözesangrenzen. Mit ihnen zieht das kanonische, päpstliche Recht in Deutschland ein und bereitet weiterhin die Rezeption des römischen Rechts wirksam vor3). Gerade aus der Strassburger Diözese sind uns einige Beispiele erhalten. Wegen ihrer Verwandtschaft mit dem vorliegenden Falle sei an die Prozesse zwischen den Schwarzwaldklöstern Tennenbach und St. Georgen1) und zwischen der Abtei Marbach und den Herrn von Hattstatt3) erinnert, die Bischof Heinrich I. von Strassburg im Auftrage des Papstes bezw. in dem des Erzbischofs von Besançon entscheidet. Auch der Bericht seines Nachfolgers, Bischof Konrads II. (1190-1202), an Papst Coelestin III. über sein Urteil im Streit zwischen den Abteien St. Lambert und Selz um die Pfarrei Freckenfeld vom Jahre 1196 ist hier heran zu ziehen. Auf diesen hat erst kürzlich wieder Riedner in seiner tüchtigen Arbeit über das Speierer Offizialatsgericht hingewiesen, weil er eine geradezu auffällige Vertrautheit mit den Forderungen des neuen päpstlichen Rechts verrät 6).. Noch mehr fast ist dies der Fall, wie ich glaube, in der vorliegenden Urkunde Bischof Heinrichs von Basel; vor allem auch in der Fassung

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1) Er nennt ihn consanguineus: Reg. nr. 649.

2) Nicht erst unter Coelestin III., wie Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands IV, 726 meint.

Reg nr. 636.

3) Vgl. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen I, 642; v. Below, Die Ursachen der Rezeption des römischen Rechts in Deutschland S. 113. 4) Fürstenbergisches Urkundenbuch V, 75 nr. 113 Anm. 4. 5) Würdtwein, Nova subs. dipl. X, 145 nr. 49. *) Riedner a. a. O. S. 15. Er setzt die Urkunde noch in das Jahr 1190. Vgl. aber Erben, Die Anfänge des Klosters Selz (Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins N. F. VII, 33).

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Reg. nr. 642.

der Formeln schimmern hier und da schon die Wendungen des römisch-kanonischen Prozesses durch1).

Und wie in einem Schulbeispiel ziehen die einzelnen Stufen des verwickelten Rechtsstreits an unseren Augen vorüber. Der Abt von Murbach und der Pleban Friedrich von Colmar klagen vor dem Gericht des Bischofs von Basel gegen Graf Ludwig von Pfirt und den Pleban Baldemar von Ammerschweier wegen unrechtmässiger Aneignung der Zehnten der Kapelle von Minrewilre, eines abgegangenen Ortes bei Ammerschweier. Graf Ludwig jedoch legt Berufung ein an den Metropoliten, den Erzbischof von Besançon, und weiter an den heiligen Stuhl. Papst Lucius III. verweist die Sache an Bischof Heinrich von Strassburg und zwei höhere Geistliche seiner Diözese, gegen deren Behandlung des Prozesses der Graf von Pfirt wieder Einspruch beim Papst erhebt. Die Richter hatten die Parteien zur Nennung und Vorführung von Zeugen aufgefordert, und der Abt von Murbach hatte diesem Verlangen entsprochen. Graf Ludwig aber führte aus, dass er näher am Beweise sei, dass also nur er und nicht sein Gegner Zeugen zu stellen habe2). Erst nach erneuter Rechtsbelehrung durch den Papst und nochmaliger Verhandlung fällen die Richter ihren Spruch, der von Papst Lucius und nach dessen Tode von seinem Nachfolger, Papst Urban III. (1185-1187), bestätigt wird. Auf Grund dieser für Murbach günstigen Entscheidung verleiht der Abt dem Propst Friedrich von St. Thomas in Strassburg, der gleichzeitig das Plebanat von Colmar inne hat, dem bekannten Schützling der Staufer, die Kapelle von Minre wilre 3). Die Basler Diözesansy node, an der der

1) Aus der Schreibweise der Zeugennamen ersieht man, dass die Urkunde von einem romanischen Schreiber verfasst ist. Ob daraus zugleich auf romanischen Einfluss zu schliessen ist, das zu entscheiden, bleibe der dringend erwünschten Bearbeitung der Basler Bischofsregesten überlassen.

2) ab ipso comite tantum, non etiam ab abbate testes fore producendos et eum debere probare et non abbatem.

3) Über Propst Friedrich s. die Zusammenstellung von Wiegand, Strassb. Urk.-B. I, 97 Anm. 3 und Bloch, Die Elsässischen Annalen der Stauferzeit S. 77 Anm. 1. Dazu die Erwähnung Reg. nr. 608, 643, 678, 681 und 686. Die Vermutung liegt nahe, dass Friedrich neben dem Plebanat von Colmar und der Propstei St. Thomas auch die Propstei Truttenhausen am Fusse des Odilienberges, die ebenfalls unter der Vogtei der Staufen stand, inne hatte (vgl. Reg. nr. 641 und 612). Damit würde auf die Zusammenhänge, die Bioch a. a. O. für die Elsässischen Annalen der Stauferzeit zwischen Strassburg, Hohenburg-Truttenhausen und Marbach (vgl. dazu Reg. nr. 641) festgestellt hat, ein ganz besonderes Licht fallen. Jedenfalls werden die Ausführungen Blochs durch die Verknüpfung der elsässischen Klöster, wie sie sich in den gleichzeitigen Urkunden zeigt, völlig bestätigt.

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Strassburger Bischof teilnimmt, bestätigt diese Verfügung. Aber erst Papst Clemens III. hat im folgenden Jahre, 1188 Juni 8, das Urteil endgiltig bestätigt1).

Führten uns diese Urkunden Bischof Heinrichs I. ins Oberelsass, so sehen wir seinen Nachfolger, Konrad II. (1190-1202), seine Fürsorge wieder mehr den unterelsässischen Klöstern zuwenden. Ihnen stand er auch durch seine Abstammung von dem Geschlecht der Huneburg oberhalb Neuweiler bei Zabern nahe. In enger Gemeinschaft mit seinem lothringischen Nachbar, dem Grafen Albert von Dagsburg, wurde er der Führer der antistaufischen Partei im Elsass, als im Jahre 1198 der Tod Kaiser Heinrichs VI. den Thronstreit in Deutschland entfesselte.

Zum ersten Male tritt uns denn auch unter ihm eine Strassburger Bischofsurkunde für ein lothringisches Kloster entgegen, trotzdem im allgemeinen die Beziehungen der Abteien auf dem westlichen Abhang des Wasgau zum Elsass ausserordentlich rege waren. Fast alle die Klöster von Lure (Lüders) bis Moyenmoutier (Mayenmünster), Etival und Senones besassen Besitzungen im deutschen Sprachgebiet und ihnen schliesst sich, wie aus der unter Nr. 10 abgedruckten Urkunde hervorgeht, die Abtei Haute-Seille (Hohforst) an, die sich Güter bei Romansweiler durch die Strassburger Bischöfe Heinrich I. und Konrad II. bestätigen lässt. Augenscheinlich ist die Urkunde im Auftrage des Empfängers von einem romanischen Schreiber hergestellt, der die Namen der Zeugen sorgfältig nach dem Gehör vermerkt hat. Die deutschrechtliche Bezeichnung der Mittelsmänner bei Übergabe des Guts an das Kloster als Salmannnen) und des ausdrücklichen Verzichts der Erben mit wirpire3) begegnet in elsässischen Urkunden, soweit ich sehen kann, hier zum ersten Male. Ausdruck und Amt waren dem Volke sicher nicht fremd, das beweist das Vorkommen eines Salmannesberges) und das Auftreten von Salmannen in der Aufzeichnung von Schenkungen für die Abtei Pairis in derselben Zeit3).

1) Strassb. Urk.-B. I, 102 nr. 123.

9) Vgl. bes. die Zusammenstellung bei Stobbe, Über die Salmannen (Zeitschrift für Rechtsgeschichte VII, 405 ff.). Vgl. damit die donatores (Treuhänder) in Reg. nr. 521.

3) Über werpire s. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer II, 87 f.

4) Ungedruckte Urkunde des Klosters Hohenburg aus der Zeit der Äbtissin Herrad, Ende des 12. Jahrhunderts. Strassburg. Bezirksarchiv H 1229(1).

5) Aufzeichnung über die Schenkung Egelolfs von Gotenburg um die Wende des 12. und 13. Jahrhunderts. Rappoltsteinisches Urkundenbuch I, 61 nr. 49. Reg. nr. 737.

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