Christi reputabatura) in terris tenere locum Dei. Quocirca multi necnon et magni viri, tam seculares quam religiosi eciam regis amici, turbatam et obfuscatame) habentes opinionem et conscienciam erga regem, extimant eciam ipsum regemd)1) non omnino quietatama) et pacatam Nogaret erhalten die Vollmacht eingekerkerte, wes Standes sie sind, in welchem Teile des Reiches sie sich finden, , quavis occasione vel causa detineri noscuntur, freizulassen. (Notices et Extraits XX, 2 S. 153.) — Vgl. ausserdem Devic et Vaissette, Hist. gén. de Languedoc S. 429,ex processibus seu occasione processuum ... magnum scandalum erat exortum, cuius occasione grandia pericula imminebant, ... scandali tollatur occasio. Vgl. ferner den theologischen Sprachgebrauch, wo occasio in der Lehre von der occasio proxima et remota sehr oft in der Bedeutung von Veranlassung, d. h. der unmittelbaren Beeinflussung gebraucht wird. > 1) Die Handschrift hat an dieser Stelle meque statt regem. An dem ,meque fanden alle Beweise für oder wider den Verf. ihre Stütze oder ihre Verwerfung. In den nachfolgenden Erörterungen wurde nun versucht, ohne jegliche Rücksichtnahme auf, meque eine klare Deutung des Briefes und eine befriedigende Lösung der Fragen nach dem Autor und dem Adressaten zu bekommen. Bald stellte sich heraus, das,meque bilde weder für das Verständnis des Inhaltes noch zur Feststellung des Verfassers und Adressaten den unentbehrlichen Schlüssel. Es erwies sich in dem Briefe so singulär, dass sich der Verdacht seiner Unmöglichkeit immer mehr steigerte. Zudem haben drei Forscher, ohne sich gerade auf das eingehendste mit dem Briefe beschäftigt zu haben, die stilistische und inhaltliche Härte der Stelle bemerkt und darum ihre Richtigkeit in Zweifel gezogen. Renan:,S'il n'est pas une fautes (Hist. Litt. XXVI, S. 501). Auch Wenck (GGA 1893 S. 132 Anm. 4) vermutet einen Schreibfehler:, Boutaries Annahme Nogarets ruht auf dem einzigen Wörtchen meque, das nichts beweisen würde, aber auch so überraschend dazwischenfällt, dass ich an einen Schreibfehler glaube. Scholz meint zwar, ein blosser Schreibfehler sei kaum anzunehmen; aber trotzdem er sich noch einmal durch Einsicht in die Handschrift, die, ganz deutlich meque habe, über die Richtigkeit verlässigte,,klingt ihm der Passus etwas hart und auffällig. (Scholz, S. 389). Recht eigentlich unerklärlich ist es, dass sich der Verf., wenn er sich durch ,meque wirklich als Mitblossgestellten bezeichnete, nur an dieser einen Stelle genannt haben sollte. Warum hat er sich nicht auch an der Stelle, scrupulus a conscientia regis et aliorum eciam. . . non cessabit in gleicher Weise persönlich genannt? Man erwartet geradezu, nachdem das,meque den Absender eingeführt hatte, auch an der zweiten Stelle die Person des Verfassers, erwähnt zu finden; es hätte doch sicherlich seiner Anregung Nachdruck verliehen, wenn er dem Empfänger sagen konnte: Du erweisest auch mir einen Gefallen, wenn du auf mein Ansinnen eingehst und dazu beiträgst, dass auch ich in der Öffentlichkeit zu einem besseren Ansehen komme. Die Annahme eines Schreibfehlers bei der Übertragung des Briefes aus dem Original in die Kopie dürfte doch nicht gar so etwas ausserordentliches sein. Gewiss wird man die Tradition nach Möglichkeit zu wahren suchen; wenn sich aber die Schwierigkeiten durch das Festhalten an der Überlieferung allzuschr c) obsustatam (ms.) d) meque (ms.) habere conscienciam erga Deum, eo quod saucte matri ecclesie satisfactume) non apparet adhuc, secundum quod utique conveniens esse deberet. Et licet forte 1), mediantibus probis viris quibusdam, excellencie regali seu honoris ipsius diguitati qualitercunque delatum, aut Deo forte secundum quosdam satisfactum fuerit in occulto, nichilominus omnia considerando, que circa totum hoc negocium consideranda iudicanturf) communiter, nundum omnis perplexitas amota est, neque scrupulus a consciencia regis et aliorum eciam, quinimo neque fama häufen, dann wird es doch angebracht sein, näher zuzusehen, ob nicht eine Korrektur erforderlich ist. Selbstverständlich müssen zuerst alle Gründe erwogen werden, bevor man sich zu einer Änderung entschliesst. Auch der Gesichtspunkt ist in unserem Falle zu erörtern, ob es überhaupt möglich ist, dass an der in Frage kommenden Stelle ein Schreibfehler begangen werden konnte. Tatsächlich bietet ein solcher in unserem Falle nichts sonderlich auffälliges. Sei es, dass der Abschreiber, der den Brief in das königliche Register übertrug, von der Vorlage ablesend, die Kopie anfertigte, sei es, dass er nach Diktat geschrieben hat: beide Male ist der Irrtum leicht zu erklären; sowohl das Schrift-, wie das Gehörsbild des Wortes, regem konnten ein,meque vortäuschen. Wahrscheinlich schrieb der Beamte nach Diktat; so erklärt sich eine im Manuskript vorhandene Korrektur:,res grandis et horribilis aus, res grandes et horribiles; so auch der offenbare Schreibfehler,obsustatam statt, obfuscatam, , excellenter statt,excellentem, so auch ein weiterer, zwar unerheblicher, jedoch offenkundiger Fehler: Statt utique reges benivolos muss es offenbar heissen ,atque regi benivolos; die überlieferte Lesart hat an der fraglichen Stelle keinen Sinn; denn was sollte auch in dem durchaus konkret gehaltenen Briefe plötzlich die allgemeine Wahrheit: ein solches consilium und testimonium müsse von klugen und wohlwollenden Königen hoch angeschlagen werden? Während man mit Deutung des, meque stilistisch und sachlich in die grösste Verlegenheit kommt, ergibt sich bei Einsetzung des, regem stilistische Glätte und Sauberkeit; jetzt entwickelt sich der Gedankengang in einem einzigen durchsichtigen Zug. Und nicht nur die fragliche Stelle gewinnt an Klarheit und Deutlichkeit sondern der ganze Brief. Die Partikel, eciam dürfte an dieser Stelle schwerlich mit auch wiederzugeben sein; selbst dann nicht, wenn man, meque gelten lassen wollte. Die Elimination von,meque und Ersetzung durch, regem fordert für, eciam erst recht eine andere Bedeutung, nämlich die temporale in dem Sinne auch von jetzt an, noch immer". Nicht ganz von der Hand zu weisen wäre die steigernde Bedeutung,sogar. Für die ausgesprochene Tatsache fällt die Partikel nicht stark ins Gewicht. 1) Durch,licet forte wird nur,qualitercunque delatum aut satisfactum fuerit als zweifelhaft hingestellt, nicht so das Zwischenglied des Satzes,mediantibus probis viris quibusdam. An und für sich zwingt der Text nicht zu dieser Scheidung; allein anderweitige Nachrichten verbürgen die Wirklichkeit der hier erwähnten Vermittelungsgesandtschaft. Vgl. Holtzmann, S. 116 ff. e) satisfatum (ms). f) considerata iudicantur (ms.) communis apud bonos et graves et alios conmurmurantes ob hoc cessabit1), donec aliquid aliud in lucem veniat, aut saltem aliquid circa negocium ipsum fiat. Hiis igitur omnibus bene ponderatis et contrapensatis undique, si contra personam et personas partis adverse regi consilium sanum testimoniumque scripturarum antiquarum et fidelium clarum2) inveniri posset, quibus mediantibus absque transgressione quidem servatis, usquequaque sanctam substinendo matrem ecclesiam rex ipse3) tanquam filius eius christianissimus, conscienciam suam fideliter, propositum suum et honorem excellentem), sanctamque progenitorum suorum famositatem antiquam in partem suam salvare posset et conservare feliciter apud Deum et homines, insuper et personam ac personas adverse partis confundere si vellet, profecto non parvi pendendum esset ipsi neque suis, immo valde magni pendendum apud prudentes atque regi benivolosh)4). Prudenter ergo bonaque fide querantur ista, quia forte non solum hec invenientur, sed et res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum3), eciam si occasio rei proposite non subesset. Denique notandum non plus ad presens. Manu propria scriptum et subscriptum. 1) Der Gedanke könnte auch so gefasst werden: Das allgemeine Gerede bei achtbaren, gewichtigen Männern und anderen die bei sich, d. h. im Stillen murren, wird nicht aufhören, bis .... Auf den Sinn der Stelle hat diese Auslegung keinen Einfluss. 2) Diese Stelle gehört auch zu den schwer deutbaren. Was sind die, scripturae antiquae et fideles? Renan ist der Meinung, es sollten, bons textes bien clairs de l'Écriture geboten werden (Hist. Lit. XXVI, S. 500). Scholtz denkt an , alte und treue Schriften. Zu übersetzen ist der Ausdruck wohl mit, alten und glaubwürdigen Schriften; zu erklären aber als Schriften aus vergangener Zeit, die den Stempel der Echtheit und Unverfäschtheit an sich tragen. Unter ihnen kann sich auch die Sacra Scriptura befinden; nur darf sie nicht allein darin gesehen werden; denn für sie allein bedurfte es nicht des Zusatzes, fideles. 3) Vgl. Holtzmann, S. 32, der inbetreff Nogarets betont, dass ihm 1304 daran gelegen war,,den König und sich Bonifaz gegenüber als wahren Vertreter von Kirche und Glauben hinzustellen". 4) Vgl. die Bemerkung zu dieser Stelle oben S. 67 Anm. 1 zu 66. > 5) Mannigfacher Deutung unterlag diese Stelle. Die einen sahen in ihr eine Anspielung auf den Ketzerprozess wider Bonifaz VIII. und diese Annahme liegt am Wege. Ist sie richtig, dann wäre die Supplication du pueble des Peter Dubois weiter nichts als die Ausführung dieser zweiten Anregung, nachdem der Anlass zur erstvorgeschlagenen Schrift behoben war. (Vgl. dazu unten die Untersuchungen über den Adressaten). Allein, kann denn die Anzettelung des Prozesses wider Bonifaz wegen Ketzerei in Wirklichkeit eine, res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum genannt werden, wenn man sich die Vorgänge *) excellenter (ms.) h) utique reges benivolos (ms). Eine auf die Wirklichkeit gegründete und auf dem ganzen Erdenrund anerkannte Tatsache ist es, dass die Könige Frankreichs von Alters her als heilige, durch und durch christlich gesinnte Fürsten, für gewöhnlich die Stützen des christlichen Glaubens und hervorragende Schirmherren und des Jahres 1303 und die dort ausgesprochenen Absichten ins Gedächtnis zurückruft? Hat man damals nicht schon dasselbe bezweckt, wenn auch nicht so scharf in Worten ausgeprägt? Hält man die geheimnisvolleres multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum zusammen mit ,donec aliquid aliud in lucem veniat, so möchte man sich schliesslich doch zur Ansicht derer bekehren, die an dieser Stelle die Ausrottung der Templer angedeutet sehen. Zunächst gehe ich von einer textkritischen Vergleichsbemerkung aus. Während in einem der vorausgehenden Sätze mit Bezug auf die bonifazisch-philippische Streitsache und der Beruhigung des Gewissens und der öffentlichen Meinung von der, consciencia regis et aliorum gesprochen wird, ist hier die Rede vom, status regni et aliorum. An und für sich könnte ja beides gleichbedeutend sein, sodass an der zweiten Stelle nur der abstracte Ausdruck, regnum statt des konkrete, rex stünde, in beiden Fällen aber dasselbe gemeint wäre. Auffallend bliebe immerhin, dass stets rex gesetzt ist, wo die Person des Königs in Betracht kommt. dagegen an unserer Stelle mit regnum vertauscht ist, obgleich hiefür kein Grund dafür ersichtlich ist. Beim Ketzerprozess wäre wahrlich nicht in erster Linie regnum mitbeteiligt gewesen - für Auf- oder Niedergang des Königreichs und dessen Regierung bedeutete der schuldige oder unschuldige Bonifaz VIII. nach dessen Tod nicht mehr so unendlich viel wohl aber für die Person des Königs und derer, die mit ihm an dem Angriff auf Bonifaz beteiligt waren, weil sie so hätten hoffen können, ihre Vergangenheit zu rechtfertigen. Wenn also an dieser Stelle die Anspinnung des Ketzerprozesses berührt wäre, so müsste doch wohl nach den übrigen konsequenten Gepflogenheiten des Verf. auch hier, regis erwartet werden. Seine volle Klarheit und Bedeutung erhält der Ausdruck,status regni, sobald man der, res multo maior et mirabilior die Templerangelegenheit unterschiebt. Dazu noch eine inhaltliche Erwägung: Zwei Möglichkeiten macht der Verf. namhaft, um der trostlosen Lage, in der sich der König befindet, abzuhelfen: 1. das Volk mit etwas neuem zu beschäftigen (aliquid aliud in lucem veniat); oder 2. zum mindesten in der schwebenden Angelegenheit selbst etwas zu unternehmen (saltem aliquid circa negocium ipsum fiat). Die erste Möglichkeit verlässt der Autor in dem von ihm entworfenen Vorschlag, kommt aber augenscheinlich in der ,res multo maior et mirabilior nochmals darauf zurück, um jetzt das,aliquid in lucem veniat zu erörtern. Aus Gründen, die ihm, während die Feder dahingleitet, einfallen, bricht er ab und schweigt, die Ausführung auf eine bessere Zeit verschiebend. Die, res multo maior et mirabilior knüpft also offenbar an das,aliquid aliud in lucem veniat an; letzteres aber steht doch in einem nicht zu übersehenden Gegensatz zu,negocium ipsum', zur bonifazisch-philipischen Streitsache, der sich auch der Ketzerprozess als ein folgerichtiges Glied einfügt, ihr nicht als,aliquid aliud als eine, res multo maior et mirabilior gegenübertritt. Der unerhörten Templerangelegenheit allein gebührt das Gepräge:,aliquid aliud in lucem veniat und, res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum. Vorkämpfer der Kirche Gottes waren; ob dieses ausgezeichneten Rufes genossen sie allgemein die Wohltat der Fürbitte bei Gott und des Gebetes aller rechtlich gesinnten und rechtschaffenen Leute der ganzen Welt. Jammerschade wäre es darum und für Frankreich eine Demütigung sowie eine Beschattung seiner Krone, wenn solch' ein Ehrenglanz auch nur um einen Grad vermindert würde. Erst recht beklagenswert wäre es, wenn der Verlust sich als die Folge einer gewissen Nachlässigkeit inbetreff der zwischen dem König und dem vormaligen Papste Bonifaz VIII. entstandenen Misshelligkeit herausstellte. Hat doch letzterer eine starke Partei einflussreicher Prälaten und Fürsten, hervorragender, berühmter und begabter Kleriker, dazu ungezählter Mönche hinterlassen: sie alle halten mit Zähigkeit an ihm fest. Mancher unter ihnen würde im Stande sein, feine Pläne anzuspinnen und dem König in Wort und Tat mannigfaltigen Schaden beizufügen, wenn sich gerade Zeit und Ort günstig erwiesen; zum allermindesten dadurch, dass sie seinen guten Ruf mit Schmutz bewerfen. Was immer nämlich die treuesten Anhänger und vertrautesten Freunde des Königs gegen die Person des genannten Papstes vorbringen und bezeugen können, um hierdurch den König zu entschuldigen und für unschuldig zu erklären, das bezeichnet die Gegenpartei als unstichhaltig und verdächtig; und in der Tat, man kann eben auch ganz allgemein behaupten, dass die folgenschwere, schaudererregende Tat wider den, dem als Statthalter Christi die Stellvertretung Gottes auf Erden zugeschrieben wurde, auf Veranlassung des Königs oder seinetwegen gewagt wurde. Daher meinen viele und nicht gerade die unbedeutendsten unter dem Welt- und Ordensklerus, ja selbst Freunde des Königs, die in ihren Ansichten und in ihrem Gewissen dem König gegenüber verwirrt und umdunkelt sind, dass selbst der König noch immer kein vollkommen beruhigtes und befriedetes Gewissen vor Gott habe, weil bisher nicht wahrzunehmen war, dass man der heiligen Mutter, der Kirche, so Genugtuung geleistet habe, wie es Brauch und Pflicht erfordert hätte. Es mag nun sein, dass durch die Vermittelung achtbarer Männer der königlichen Hoheit und seiner ehrenvollen Würde irgendwelches Entgegenkommen erwirkt wurde, es mag auch sein, dass in stiller Abgeschiedenheit wie manche sagen, Gott Sühne geleistet wurde, trotzdem ist, wenn man alle Umstände, welche in dieser Angelegenheit in Betracht kommen, erwägt, noch nicht alle Verwirrung beseitigt, trotzdem wird sich weder die Besorgnis aus dem Gewissen des Königs und anderer verlieren, noch wird was erst recht nicht zu erhoffen ist - das allgemeine Gerede achtbarer, gewichtiger Männer sowie anderer Leute, die in das Murren mit einstimmen, ein Ende finden, so lange nicht die Öffentlichkeit mit einem anderen Unternehmen beschäftigt wird oder zum mindesten in der Angelegenheit selbst etwas geschieht. Ist so alles dies von jeder Seite wohl erwogen und geprüft, (so kommt man zu dem Resultat), dass der König und seine Umgebung es gar nicht verschmähen dürften, dass vielmehr kluge und dem König wohlgesinnte Männer es hoch anschlagen müssten, wenn dem König gegen die Person und die Personen der Gegenpartei ein gesunder Ratschlag und ein lichtvolles Beweisstück alter, glaubwürdiger Schriften ausfindig gemacht werden könnte, womit der König, sofern sie natürlich sonder Masslosigkeit beachtet werden, instand gesetzt würde, dadurch, dass er selbst die |