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communis apud bonos et graves et alios conmurmurantes ob hoc cessabit1), donec aliquid aliud in lucem veniat, aut saltem aliquid circa negocium ipsum fiat.

Hiis igitur omnibus bene ponderatis et contrapensatis undique, si contra personam et personas partis adverse regi consilium sanum testimoniumque scripturarum antiquarum et fidelium clarum2) inveniri. posset, quibus mediantibus absque transgressione quidem servatis, usquequaque sanctam substinendo matrem ecclesiam rex ipse 3) tanquam filius eius christianissimus, conscienciam suam fideliter, propositum suum et honorem excellentems), sanctamque progenitorum suorum famositatem antiquam in partem suam salvare posset et conservare feliciter apud Deum et homines, insuper et personam ac personas adverse partis confundere si vellet, profecto non parvi pendendum esset ipsi neque suis, immo valde magni pendendum apud prudentes atque regi benivolosh)4). Prudenter ergo bonaque fide querantur ista, quia forte non solum hec invenientur, sed et res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum3), eciam si occasio rei proposite non subesset. Denique notandum non plus ad presens. Manu propria scriptum et subscriptum.

1) Der Gedanke könnte auch so gefasst werden: Das allgemeine Gerede bei achtbaren, gewichtigen Männern und anderen die bei sich, d. h. im Stillen murren, wird nicht aufhören, bis .... Auf den Sinn der Stelle hat diese Auslegung keinen Einfluss.

2) Diese Stelle gehört auch zu den schwer deutbaren. Was sind die, scripturae antiquae et fideles? Renan ist der Meinung, es sollten,bons textes bien clairs de l'Écriture geboten werden (Hist. Lit. XXVI, S. 500). Scholtz denkt an ,alte und treue Schriften. Zu übersetzen ist der Ausdruck wohl mit, alten und glaubwürdigen Schriften; zu erklären aber als Schriften aus vergangener Zeit, die den Stempel der Echtheit und Unverfäschtheit an sich tragen. Unter ihnen kann sich auch die Sacra Scriptura befinden; nur darf sie nicht allein darin gesehen werden; denn für sie allein bedurfte es nicht des Zusatzes, fideles.

3) Vgl. Holtzmann, S. 32, der inbetreff Nogarets betont, dass ihm 1304 daran gelegen war, den König und sich Bonifaz gegenüber als wahren Vertreter von Kirche und Glauben hinzustellen".

4) Vgl. die Bemerkung zu dieser Stelle oben S. 67 Anm. 1 zu 66.

5) Mannigfacher Deutung unterlag diese Stelle. Die einen sahen in ihr eine Anspielung auf den Ketzerprozess wider Bonifaz VIII. und diese Annahme liegt am Wege. Ist sie richtig, dann wäre die Supplication du pueble des Peter Dubois weiter nichts als die Ausführung dieser zweiten Anregung, nachdem der Anlass zur erstvorgeschlagenen Schrift behoben war. (Vgl. dazu unten die Untersuchungen über den Adressaten). Allein, kann denn die Anzettelung des Prozesses wider Bonifaz wegen Ketzerei in Wirklichkeit eine, res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum genannt werden, wenn man sich die Vorgänge

*) excellenter (ms.) - h) utique reges benivolos (ms).

Eine auf die Wirklichkeit gegründete und auf dem ganzen Erdenrund anerkannte Tatsache ist es, dass die Könige Frankreichs von Alters her als heilige, durch und durch christlich gesinnte Fürsten, für gewöhnlich die Stützen des christlichen Glaubens und hervorragende Schirmherren und

des Jahres 1303 und die dort ausgesprochenen Absichten ins Gedächtnis zurückruft? Hat man damals nicht schon dasselbe bezweckt, wenn auch nicht so scharf in Worten ausgeprägt?

Hält man die geheimnisvolle, res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum zusammen mit ,donec aliquid aliud in lucem veniat, so möchte man sich schliesslich doch zur Ansicht derer bekehren, die an dieser Stelle die Ausrottung der Templer angedeutet sehen.

Zunächst gehe ich von einer textkritischen Vergleichsbemerkung aus. Während in einem der vorausgehenden Sätze mit Bezug auf die bonifazisch-philippische Streitsache und der Beruhigung des Gewissens und der öffentlichen Meinung von der, consciencia regis et aliorum gesprochen wird, ist hier die Rede vom,status regni et aliorum. An und für sich könnte ja beides gleichbedeutend sein, sodass an der zweiten Stelle nur der abstracte Ausdruck,regnum statt des konkrete, rex stünde, in beiden Fällen aber dasselbe gemeint wäre. Auffallend bliebe immerhin, dass stets rex gesetzt ist, wo die Person des Königs in Betracht kommt. dagegen an unserer Stelle mit regnum vertauscht ist, obgleich hiefür kein Grund dafür ersichtlich ist. Beim Ketzerprozess wäre wahrlich nicht in erster Linie regnum mitbeteiligt gewesen für Auf- oder Niedergang des Königreichs und dessen Regierung bedeutete der schuldige oder unschuldige Bonifaz VIII. nach dessen Tod nicht mehr so unendlich viel wohl aber für die Person des Königs und derer, die mit ihm an dem Angriff auf Bonifaz beteiligt waren, weil sie so hätten hoffen können, ihre Vergangenheit zu rechtfertigen. Wenn also an dieser Stelle die Anspinnung des Ketzerprozesses berührt wäre, so müsste doch wohl nach den übrigen konsequenten Gepflogenheiten des Verf. auch hier, regis erwartet werden. Seine volle Klarheit und Bedeutung erhält der Ausdruck, status regnis, sobald man der res multo maior et mirabilior die Templerangelegenheit unterschiebt.

Dazu noch eine inhaltliche Erwägung: Zwei Möglichkeiten macht der Verf. namhaft, um der trostlosen Lage, in der sich der König befindet, abzuhelfen: 1. das Volk mit etwas neuem zu beschäftigen (aliquid aliud in lucem veniat); oder 2. zum mindesten in der schwebenden Angelegenheit selbst etwas zu unternehmen (saltem aliquid circa negocium ipsum fiat). Die erste Möglichkeit verlässt der Autor in dem von ihm entworfenen Vorschlag, kommt aber augenscheinlich in der ,res multo maior et mirabilior nochmals darauf zurück, um jetzt das,aliquid in lucem veniat zu erörtern. Aus Gründen, die ihm, während die Feder dahingleitet, einfallen, bricht er ab und schweigt, die Ausführung auf eine bessere Zeit verschiebend.

Die, res multo maior et mirabilior knüpft also offenbar an das,aliquid aliud in lucem veniat an; letzteres aber steht doch in einem nicht zu übersehenden Gegensatz zu,negocium ipsum, zur bonifazisch-philipischen Streitsache, der sich auch der Ketzerprozess als ein folgerichtiges Glied einfügt, ihr nicht als,aliquid aliud als eine, res multo maior et mirabilior gegenübertritt. Der unerhörten Templerangelegenheit allein gebührt das Gepräge:,aliquid aliud in lucem veniat und, res multo maior et mirabilior circa statum regni et aliorum*.

Vorkämpfer der Kirche Gottes waren; ob dieses ausgezeichneten Rufes genossen sie allgemein die Wohltat der Fürbitte bei Gott und des Gebetes aller rechtlich gesinnten und rechtschaffenen Leute der ganzen Welt.

Jammerschade wäre es darum und für Frankreich eine Demütigung sowie eine Beschattung seiner Krone, wenn solch' ein Ehrenglanz auch nur um einen Grad vermindert würde. Erst recht beklagenswert wäre es, wenn der Verlust sich als die Folge einer gewissen Nachlässigkeit inbetreff der zwischen dem König und dem vormaligen Papste Bonifaz VIII. entstandenen Misshelligkeit herausstellte. Hat doch letzterer eine starke Partei einflussreicher Prälaten und Fürsten, hervorragender, berühmter und begabter Kleriker, dazu ungezählter Mönche hinterlassen: sie alle halten mit Zähigkeit an ihm fest. Mancher unter ihnen würde im Stande sein, feine Pläne anzuspinnen und dem König in Wort und Tat mannigfaltigen Schaden beizufügen, wenn sich gerade Zeit und Ort günstig erwiesen; zum allermindesten dadurch, dass sie seinen guten Ruf mit Schmutz bewerfen.

Was immer nämlich die treuesten Anhänger und vertrautesten Freunde des Königs gegen die Person des genannten Papstes vorbringen und bezeugen können, um hierdurch den König zu entschuldigen und für unschuldig zu erklären, das bezeichnet die Gegenpartei als unstichhaltig und verdächtig und in der Tat, man kann eben auch ganz allgemein behaupten, dass die folgenschwere, schaudererregende Tat wider den, dem als Statthalter Christi die Stellvertretung Gottes auf Erden zugeschrieben wurde, auf Veranlassung des Königs oder seinetwegen gewagt wurde. Daher meinen viele und nicht gerade die unbedeutendsten unter dem Welt- und Ordensklerus, ja selbst Freunde des Königs, die in ihren Ansichten und in ihrem Gewissen dem König gegenüber verwirrt und umdunkelt sind, dass selbst der König noch immer kein vollkommen beruhigtes und befriedetes Gewissen vor Gott habe, weil bisher nicht wahrzunehmen war, dass man der heiligen Mutter, der Kirche, so Genugtuung geleistet habe, wie es Brauch und Pflicht erfordert hätte. Es mag nun sein, dass durch die Vermittelung achtbarer Männer der königlichen Hoheit und seiner ehrenvollen Würde irgendwelches Entgegenkommen erwirkt wurde, es mag auch sein, dass in stiller Abgeschiedenheit wie manche sagen, Gott Sühne geleistet wurde, trotzdem ist, wenn man alle Umstände, welche in dieser Angelegenheit in Betracht kommen, erwägt, noch nicht alle Verwirrung beseitigt, trotzdem wird sich weder die Besorgnis aus dem Gewissen des Königs und anderer verlieren, noch wird · was erst recht nicht zu erhoffen ist das allgemeine Gerede achtbarer, gewichtiger Männer sowie anderer Leute, die in das Murren mit einstimmen, ein Ende finden, so lange nicht die Öffentlichkeit mit einem anderen Unternehmen beschäftigt wird oder zum mindesten in der Angelegenheit selbst etwas geschieht.

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Ist so alles dies von jeder Seite wohl erwogen und geprüft, (so kommt man zu dem Resultat), dass der König und seine Umgebung es gar nicht verschmähen dürften, dass vielmehr kluge und dem König wohlgesinnte Männer es hoch anschlagen müssten, wenn dem König gegen die Person und die Personen der Gegenpartei en gesunder Ratschlag und ein lichtvolles Beweisstück alter, glaubwürdiger Schriften ausfindig gemacht werden könnte, womit der König, sofern sie natürlich sonder Masslosigkeit beachtet werden, instand gesetzt würde, dadurch, dass er selbst die

heilige Mutter die Kirche, als ihr allerchristlicher Sohn allezeit aufrecht erhält, sein Gewissen rechtmässig zu ordnen, sein Vorhaben und seine hervorragende Ehre sowie den ehrwürdigen Ruf seiner Ahnen, soviel auf ihn ankommt, vor Gott und den Menschen festzuhalten und zu hewahren, schliesslich, wenn er wollte, die Person und die Personen der Gegenpartei zu schanden zu machen. Mit klugem Vorbedacht und ohne böswillige Absicht muss man darnach forschen, weil sich vielleicht nicht nur dieses, son lern noch grösseres und wunderbareres in Rücksicht auf die Lage des Reiches und anderer ergibt, selbst dann, wenn der Anlass, der diesen Vorschlag verursachte, nicht mehr zurecht bestünde.

Schliesslich wäre noch zu bemerken.

Doch genug für heute.

Eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

II. Das Datum des Briefes.

Bezüglich der Festsetzung eines ungefähren Datums waren alle, die sich mit dem Briefe näher beschäftigten der Ansicht, dass der Brief zwar nicht unmittelbar nach dem Attentat von Anagni, aber doch nicht in allzugrosser Entfernung von diesem Zeitpunkt geschrieben wurde.

Boutaric und Renan vertraten die Auffassung, dass seine Niederschrift zum mindesten vor der Absolution Philipps des Schönen durch Benedikt XI. anzusetzen sei, lassen jedoch einen Spielraum bis hin zum Attentat1). Über den Friedensschluss Benedikts mit Philipp hinaus verlegt R. Scholz die Entstehungszeit des Briefes; er möchte ihn dem Herbst des Jahres 1304 zuweisen, da er aus den Worten dicere et testificari contra persouam dicti pape einen Anklang an die Einleitung des Prozesses gegen Bonifaz VIII. zu hören vermeint2).

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Keine der vorgetragenen Meinungen dürfte bei einer näheren Untersuchung die Feuerprobe bestehen. Der Brief selbst bietet für eine Datierung sichere Auhaltspunkte. In Betracht kommen die Stellen:

1. eciam ipsum regem non omnino quietatam et pacatam habere conscienciam erga Deum;

2. sancte matri ecclesie satisfactum non apparet adhuc, s.cundum quod utique conveniens esse deberet;

3. licet forte, mediantibus probis viris quibusdam excellencie regali seu honoris ipsius dignitati qualitercunque delatum fuerit, aut Deo forte secundum quosdam satisfactum fuerit in occulto, nihilominus . . .

1) Vgl. Notices et Extraits XX, 2 S. 149 f.; Hist litt. XXVI, S. 499:, pièce postérieure a l'attentat d'Anagni (7 septembre 1303) mais antérieure, ce semble, à l'absolution du roi par Benoît XI (2 avril 1304).

2) Scholz, S. 389; vgl. oben S. 62 Anm. 2.

nundum omnis perplexitas amota est, neque scrupulus a consciencia regis. . . cessabit.

An gesicherten Tatsachen ergeben diese Sätze, dass im Momente der Niederschrift dieses Briefes noch immer Verwirrung herrschte und des Königs Gewissen auch jetzt noch belastet erschien, dass der Kirche noch keine entsprechende Sühne geleistet worden war und schliesslich, dass gewisse achtbare Männer eine Vermittlerrolle inne hatten. Welches sind nun die Tage, in denen der Schreibers des Briefes alle diese Zustände vereint vor Augen sah? Gelingt es hiefür einen Zeitraum fest. abzustecken, so ist damit zugleich die Abfassungszeit des Briefes gegeben.

Der Absender des Briefes weiss von mediantibus probis viris quibusdam", von gewissen achtbaren Männern, die vermittelnd auftreten. Wenn in den heillosen Tagen nach dem Attentat zu Anagni von einer Vermittlung für den französischen König gesprochen wurde, so konnte die andere Seite, bei der vermittelt werden sollte, doch nur die römische Kurie sein. Es waren ja alle Beziehungen zwischen den beiden Mächten abgebrochen; als nächstes unmittelbares Ziel ergab sich für die französische Politik die Aufgabe, mit dem neugewählten Papste in Verbindung zu treten und sich mit ihm auszugleichen. Erst dann konnte die französische Regierung daran denken, an den durch das Attentat abgerissenen Faden früherer Politik in irgend einer Form wieder anzuknüpfen und ihn weiter zu spinnen.

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Mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Philipp seine Getreuen Berard v. Mercoeur, Peter von Belleperche und Wilhelm v. Plasian". Sie waren die an die Kurie offiziell abgeordneten Gesandten. Da es / sich aber nicht bloss darum handelte, die Absolution entgegenzunehmen, so überhaupt der König in vergangenen Zeiten aus irgend welchen Gründen in irgend welche Exkommunikation verfallen sei", sondern noch andere höchst wichtige Verhandlungen gepflogen werden mussten, gesellte ihnen der König Nogaret als Haupt und Führer bei. Am 22. Februar 1304 wurden zu Nîmes die Vollmachtsurkunde und Iustruktionen ausgefertigt; bald darauf traten sie ihre Reise nach Rom an 1). Die 4 oder vielleicht besser die 3 erstgenannten ohne Nogaret, da dieser, weil mit der Exkommunikation belastet, nicht als offizieller Unterhändler auftreten durfte, waren die , mediantes probi viri quidam“.

1) Vgl. Holtzmann, S. 116 f., der für die Reise von Nîmes nach Rom zirka 4 Wochen ansetzt; es kann sein, dass die Gesandtschaft für ihre Reise soviel Zeit benötigte; aber notwendig war sie nicht. Wencks Bemerkung (GGA 1893, 135), dass nämlich die Hälfte der Zeit genügte, kommt der Wirklichkeit viel näher.

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