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Gnesen.) Von Ant. Ryniewicz. (Listy Ignacego Krasickiego. R. in Stanislau). Kniaźnin und Zabłocki im Verhältnis zu einander und zum Hofe des Czartoryski. (Polnische Dichter 1750-1807, bezw. 1750-1821.) Von St. Pałuchowski. (Kniaźnin i Zabłocki w stosunku do sibie i dworu Czartoryskich. V. St.-G. in Lemberg). Zur Geschichte des Jičiner Gymnasiums IV. Von Jos. Vitke. (K dějinám gymnasia jičinského IV. G. in Jičin). Chronik des Gymnasiums in Tarnow (1811-1831). (Kronika gimnazyum tarnowskiego od roku 1811-1831. I. St.-G. in Tarnow). Gleichzeitige Aufzeichnungen der Präfekten Josef Schmid (1811-1825) in lateinischer, und Franz Alexius Diwisch (1830/1) in deutscher Sprache. Die ersten sieben Jahre des k. k. Gymnasiums in Prossnitz. Von Joh. Wimmer. (Pronich sedum let c. k. gymnasia v Prostějově. G. in Prossnitz). Entwicklung. der Sprachgrenzen, der Sprachinseln und der Sprachminoritäten in Mähren. Von Ant. Boháč. (Vývoj jazykové hranice, jazykových ostrovů a menšin na Moravě. R. in Ungarisch Brod). Wien.

K. Goll.

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Notizen.

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In der Deutschen Medizinischen Wochenschrift 1908 Nr. 1 handelt Prof. Wilhelm Ebstein in Göttingen Über den Scheintod Ludwig IX. d. H.. Im Jahre 1244 wurde König Ludwig IX. von Frankreich in Pontoise von einer schweren Krankheit befallen und verfiel in einen Zustand, dass ihn die Ärzte für tot hielten und schon die Vorbereitungen für die Seelenmesse getroffen wurden. Ebstein erläutert vom medizinischen Standpunkt die Berichte der Quellen und kommt zum Ergebnis, dass die Krankheit des Königs eine Kombination von Malaria und Dysenterie gewesen sei und der todesähnliche Zufall als ein, comatöser Zustand d. h.

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als ein tiefer Schlummerzustand mit Verlust des Bewusstseins und Ohnmacht der Muskulatur erklärt werden kann. Wir Historiker dürfen es lebhaft begrüssen, wenn hervorragende Mediziner uns in so lehrreicher Mitarbeit zur Seite treten (vgl. auch Ebsteins Aufsatz über die letzte Krankheit Kaiser Sigmunds in diesen Mitteilungen 27, 678). O. R.

Im 85. Bd. (Heft 2) des, Archivs für klinische Chirurgie berichtet Eugen Bircher über, Schädelverletzungen durch mittelalterliche Nahkampfwaffen. Es handelt sich hier um eine Untersuchung der Überreste von teilweise auch den Namen nach bekannten Rittern, welche in Kriegen mit der Schweiz gefallen sind. So stammen einige Schädel von berühmten Toten der Schlacht bei Sempach, 9. Juli 1386, die mit Herzog Leopold in der Klosterkirche zu Königsfelden beerdigt worden waren und 1892 exhumiert worden sind. Andere, die heute im Kriegs- und Friedensmuseum zu Luzern aufbewahrt werden, rühren wieder aus der Schlacht bei Dornach, 22. Juli 1499, und einer aus der Schlacht bei St. Jakob an der Birs, August 1444, her. Birchers Untersuchung, der auch zwei Tafeln beigegeben sind, zeigt, wie sich da und dort heute noch

genau die Waffe konstatieren lässt, mit welcher die tötlichen Verletzungen beigebracht worden waren. Die Wirkungen der damals gebräuchlichen Nahkampfwaffen, sei es am bedeckten sei es am ungeschützten Haupt, wie z. B. der Hellebarde, einer Lieblingswaffe der Eidgenossen, und des Luzerner Hammers, waren ungleich schwerere, als die der heute gebräuchlichen. 0. Mitis.

Das deutsche Rechtswörterbuch.

In den Sitzungsberichten der Berliner Akademie der Wissenschaften berichtet Heinrich Brunner alljährlich über den Stand der Arbeiten. am Wörterbuch der deutschen Rechtssprache. Da dieses Unternehmen nicht nur für Rechtshistoriker und Philologen, sondern auch für die allgemeine Geschichte, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte von der grössten Bedeutung sind, so sind einige Worte hierüber an dieser Stelle vielleicht von In

teresse.

Das Bedürfnis nach einem Werke, in dem die deutschen Rechtsausdrücke aller Zeiten und Mundarten gesammelt und erklärt sind, ist wohl bei allen Studien auf historischem Gebiete ein lang und lebhaft empfundenes. Die bereits vorhandenen Glossare und Wörterbücher sind teils recht veraltet1) und lückenhaft, oder sie berücksichtigen die rechtliche Bedeutung der Ausdrücke zu wenig; andere bringen überhaupt keine Erklärungen oder sie beschränken sich der Natur der Sache nach zeitlich, örtlich oder sachlich auf ein begrenztes Gebiet, wie z. B. die oft vorzüglichen Register der Urkundenausgaben. Du Cange berücksichtigt das deutsche Sprachgut erst in zweiter Linie.

Bereits 1893 hat Heinrich Brunner auf dieses Bedürfnis nach einem deutschen Rechtswörterbuche hingewiesen und bereits ausgesprochen, welche Förderung der historischen Forschungen durch ein derartiges Unternehmen zu erwarten sei. Die Berliner Akademie der Wissenschaften nahm sich dieses Planes an, das Kuratorium der Hermann und Elise geb. Heckmann Wentzel-Stiftung stellte Mittel hiezu zur Verfügung und 1896 bildete sich eine Kommission, die aus den Professoren v. Amira (München), Brunner, Dümmler, Gierke, Weinhold, (Berlin), Frensdorff, (Göttingen) und Schroeder (Heidelberg) bestand. Heute sind in der Kommission die Professoren Brunner, Gierke, Frensdorff, Huber (Bern, als Vorsitzender der seit 1990 bestehenden Schweizer Kommission), Roethe (Berlin) Schroeder und Frh. v. Schwind (Wien, als Vorsitzender der 1903 ins Leben getretenen österreichischen Kommission). Den Vorsitz führt Geheimrat Brunner, die Leitung der praktischen Arbeiten liegt in den Händen Geheimrat Schroeder's. Als Hilfsarbeiter standen, bezw. stehen letzterem zur Seite: 1898-1901 Professor R. His (jetzt in Königsberg), 1901-1904 Dr. jur. et phil. H. Rott, seit 1901

1) Ganz abgesehen davon, dass sich in den letzten Jahrzehnten infolge der grossen Zahl von dankenswerten Quellenausgaben unsere Kenntnis des alten Wortschatzes ausserordentlich erweitert hat.

Dr. phil. G. Wahl, seit 1903 Privatdozent Dr. jur. L. Perels, seit 1905 der Unterzeichnete und seit 1907 Dr. jur. F. Bilger.

Die leitenden Grundsätze bei der Arbeit sind kurz folgende: Es werden alle Rechtsausdrücke (als solche gelten auch Rechtssymbole, Münzen und Masse) des deutschen Sprachgebietes vom Beginn der Aufzeichnungen bis um das Jahr 1750 gesammelt. Auch die angelsächsischen, friesischen und langobardischen Wörter werden aufgenommen; der skandinavische Wortschatz wird nur zur Etymologie gemeingermanischer Ausdrücke herangezogen. Aufzeichnungen in lateinischer Sprache werden ebenfalls verwertet, jedoch daraus bloss die eingestreuten germanischen Wörter notirt: z. B. jus quod vulgariter dicitur spitzreht, oder gualdemannus. Vor allem gilt es, die gesamten Rechtsaufzeichnungen älterer Zeit zu exzerpiren, weiters werden aber auch Urkunden und andere Nebenquellen der Rechtserkenntnis verarbeitet.

Die Fülle des Materiales erfordert eine grosse Zahl von Mitarbeitern und es sind auch erfreulicher Weise Juristen, Historiker und Philologen im Deutschen Reich, in Österreich, in der Schweiz, in den Niederlanden und in Belgien dafür gewonnen worden. Wie den Sitzungsberichten der Berliner Akademie der Wissenschaften1) zu entnehmen ist, sind bereits sehr viele Quellen erledigt, doch ist begreiflicher Weise noch ein reichlicher Stoff zu bewältigen, sodass weitere Meldungen zur Mitarbeit sehr willkommen sind 2). Diejenigen Forscher, welche dem Werke Interesse schenken, aber infolge von Berufspflichten und anderen Arbeiten nicht in der Lage sind, in grösserem Umfange mitzuarbeiten, können der allgemeinen Sache dadurch ausserordentlich schätzenswerte Dienste leisten, dass sie gelegentliche Funde dem Rechtswörterbuche zukommen lassen. Für diese gelegentliche Mitteilung von Notizen handelt es sich vornehmlich um solche deutsche Rechtsausdrücke und formelhafte Wendungen der Rechtssprache, die entweder überhaupt oder doch in dieser Zeit und Gegend selten vorkommen; insbesondere sind aber jene Ausdrücke sehr willkommen, die in den landläufigen Glossarien und Wörterbüchern nicht. oder nicht in der gefundenen Bedeutung für jene Zeit und Gegend verzeichnet sind. Hiebei kommt gedrucktes und ungedrucktes Material in Betracht. Namentlich wird sich Anlass bieten zu solchen gelegentlichen Beiträgen bei Archivstudien, Urkundenausgaben, lokalgeschichtlichen Untersuchungen und dgl. Auf diese Weise kommen Kenntnisse des Spezialforschers der Allgemeinheit in weitestem Masse zugute: die zeitliche und räumliche Verbreitung von Rechtsausdrücken und Rechtseinrichtungen kann genauer festgestellt werden, viele bisher nicht genügend erklärte Wörter werden in ihrer Bedeutung erkannt, und der reiche Schatz unsrer deutschen Rechtssprache erhält weiteren Zuwachs3). Abgesehen von solchen buch

1) Die Wörterbuchberichte werden auch abgedruckt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte (germ. Abt.).

2) Diesbezügliche Zuschriften wollen an Geheimrat Prof. Dr. Rich, Schröder, Heidelberg, Ziegelhäuser Landstrasse Nr. 19 gerichtet werden, worauf Zusendung einer Instruktion und Zuteilung einer Quelle erfolgt. Betreffs österreichischer Quellen wolle man sich an Prof. Dr. Ernst Freih. v. Schwind, Wien XIII. Penzingerstrasse 66 wenden.

3) Diese Beiträge bitten wir auf Oktavblätter des Kanzleipapiers (1612 X 10 cm.) quer zu schreiben mit Unterstreichung des Stichwortes und rechts mit

stabengetreuen Quellenexzerpten wird sich unter Umständen Gelegenheit zu einer wertvollen Bereicherung des gesammelten Materials dadurch ergeben, dass Bemerkungen, Ergänzungen und Berichtigungen zu bereits vorhandenen Wörterbüchern dem Archive des Rechtswörterbuches bekanntgegeben werden.

Von der künftigen Einrichtung des Wörterbuches geben einige Probeartikel, die von Kommissionsmitgliedern verfasst wurden, ein anschauliches Bild. So der Artikel weichbild (von R. Schroeder) in der Festschrift für den 26. deutschen Juristentag 1902, dann makler (von F. Frensdorff), pflege (von O. Gierke), walraub (von H. Brunner), wize (von G. Roethe), in den Sitzungsberichten der Berliner Akademie der Wissenschaften, philosophisch-historische Klasse, 1906.

Dr. jur. Eberhard Frh. v. Künssberg.

Freilassung eines beiläufig zweifingerbreiten Randes. Die betreffende Quellenstelle ist buchstabengetreu und in solcher Ausdehnung zu geben, dass sich die Bedeutung des Stichwortes möglichst unzweideutig erkennen lässt. Etwaige Erklärungen des Einsenders oder solche Notizen, die sich in der Ausgabe selbst finden, sind sehr erwünscht und mögen auf dem rechten Rande vermerkt werden mit Angabe des Urhebers der Erklärung. Ort, Jahr und Fundstelle (bei Büchern auch Bandnummer, Seite und Urkundennummer) sollen möglichst genau angegeben sein. Ferner wird um deutliche lateinische Schrift gebeten. Auf Wunsch werden gedruckte Zettelformulare, wie sie im Archive des Rechtswörterbuches (Heidelberg, Universitätsbibliothek) verwendet werden, jederzeit unentgeltlich zugeschickt.

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