Mittheilungen des Instituts für Oesterreichische Geschichtsforschung, Opseg 29Wagner'sche Universitätsbuchhandlung, 1908 |
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Stranica 17
... Ausdruck der Arenga , a regie majestatis robore " , in St. 3750 heisst es in nostre maiestatis robore " , in der Urkunde von 1123 ( n . 1 ) robur firmitatis habeat . Wir fügen weiters der im allgemeinen Teil gebotenen Auslese von ...
... Ausdruck der Arenga , a regie majestatis robore " , in St. 3750 heisst es in nostre maiestatis robore " , in der Urkunde von 1123 ( n . 1 ) robur firmitatis habeat . Wir fügen weiters der im allgemeinen Teil gebotenen Auslese von ...
Stranica 19
... Ausdruck ( super hac diffinitione ) gemeinsam haben , der bereits im Original von 1135 steht , das die Chuno - Urkunde sicher nicht benutzt hat . dem gleichen Teil des Spuriums von 1123 einige Namen gegeben 2 * Die Urkundenfälschungen ...
... Ausdruck ( super hac diffinitione ) gemeinsam haben , der bereits im Original von 1135 steht , das die Chuno - Urkunde sicher nicht benutzt hat . dem gleichen Teil des Spuriums von 1123 einige Namen gegeben 2 * Die Urkundenfälschungen ...
Stranica 20
... Ausdruck banni sui interpositione und dann die Wendung con- senciente clero et populo . 3 ) Das hat auch Schultze 1. c . 119 behauptet . Aus der echten Urkunde von 1129 stamint aber nur ein Teil der Zeugen ( Otto palatinus , Otto ...
... Ausdruck banni sui interpositione und dann die Wendung con- senciente clero et populo . 3 ) Das hat auch Schultze 1. c . 119 behauptet . Aus der echten Urkunde von 1129 stamint aber nur ein Teil der Zeugen ( Otto palatinus , Otto ...
Stranica 28
... Ausdruck dives et pauper auch von dem Prüfeninger Fälscher gebraucht wird ( vgl . M. B. 13 , 145 u . 177 ) . Doch halte ich dieses Moment für wenig wichtig : jedenfalls lässt sich nicht daraus ableiten , dass St. 3417 gleichfalls ein ...
... Ausdruck dives et pauper auch von dem Prüfeninger Fälscher gebraucht wird ( vgl . M. B. 13 , 145 u . 177 ) . Doch halte ich dieses Moment für wenig wichtig : jedenfalls lässt sich nicht daraus ableiten , dass St. 3417 gleichfalls ein ...
Stranica 30
... Ausdruck in quo est salus nostra et virtus bietet St. 3750 ( nos , quibus iusticia virtus est ) ein Analogon . Die Klausel salva tamen 1 ) Prüfening Lit. n . 10 f . 47. Die Doppel - s , die in den Ortsnamen Bamberg und Prüfening und ...
... Ausdruck in quo est salus nostra et virtus bietet St. 3750 ( nos , quibus iusticia virtus est ) ein Analogon . Die Klausel salva tamen 1 ) Prüfening Lit. n . 10 f . 47. Die Doppel - s , die in den Ortsnamen Bamberg und Prüfening und ...
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Albrecht III älteren Archiv Artikel Ausdruck Bamberg Band beiden Benedikt XIII besonders Bischof bodtingh Böhmen böhmischen Boica Brief Buch Claudia Felicitas deutschen Deutschen Orden Diplom Dispacci ecclesie England Erklärung ersten Erzherzogin Fall Fälschungen fimeltingh Frage Friedrich Fürsten ganzen Gasconi Gasconi's Gericht Gerichtsbarkeit Geschichte Goding Gogericht Gografen Grafen grossen Grund Habsburg Hand Handschriften Hausakten Heck Heinrich Herzog Hofe Jahre Jahrh Jahrhunderts Jakob jetzt Kaiser Kanzlei Karl Kêtrzyñski Kloster Klosters Prüfening Kodex König konnte Land Landfrieden Landgraf Landrechtes Langenstein Leopold letzten lichen Lisola Lothars III Ludwig Ludwig XIV Mainzer Landfriedens Mitteilungen XXIX muss neue Niedergerichtsbarkeit omnibus Orden Original Osswald österr Österreich Ottokars Oyta Papst Perlbach Poetting politischen Prüfening Quellen quod Recht richtig Sachsenspiegel Schertlin Schreiben Schrift Schwertorden Ser.ma später Stadt Stelle Stücke Teil Text Traktat Ungeldes unserer Urkunden Verfasser viel Vorlage Weise Werk wieder Wien wohl Worte zwei zweiten
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Stranica 727 - Rechtswörterbuche zukommen lassen. Für diese gelegentliche Mitteilung von Notizen handelt es sich vornehmlich um solche deutsche Rechtsausdrücke und formelhafte Wendungen der Rechtssprache, die entweder überhaupt oder doch in dieser Zeit und Gegend selten vorkommen; insbesondere sind aber jene Ausdrücke sehr willkommen, die in den landläufigen Glossarien und Wörterbüchern nicht oder nicht in der gefundenen Bedeutung für jene Zeit und Gegend verzeichnet sind. Hiebei kommt gedrucktes und ungedrucktes...
Stranica 531 - Heinrich Ritter von Srbik. Der staatliche Exporthandel Österreichs von Leopold I. bis Maria Theresia.
Stranica 728 - Etwaige Erklärungen des Einsenders oder solche Notizen , die sich in der Ausgabe selbst finden, sind sehr erwünscht und mögen auf dem rechten Rande vermerkt werden mit Angabe des Urhebers der Erklärung. Ort, Jahr und Fundstelle (bei Büchern auch Bandnunimer, Seite und Urkundennummer) sollen möglichst genau angegeben sein.
Stranica 726 - Wörterbücher sind teils recht veraltet1) und lückenhaft, oder sie berücksichtigen die rechtliche Bedeutung der Ausdrücke zu wenig; andere bringen überhaupt keine Erklärungen oder sie beschränken sich der Natur der Sache nach zeitlich, örtlich oder sachlich auf ein begrenztes Gebiet, wie z. B. die oft vorzüglichen Register der Urkundenausgaben. Du Gange berücksichtigt das deutsche Sprachgut erst in zweiter Linie. Bereits 1893 hat...
Stranica 224 - Den koning küset man to richtere over egen unde len unde over iewelkes mannes lif. Die keiser ne mach aver in allen landen nicht sin, unde al ungerichte nicht richten to aller tiet, dar umme liet he den vorsten grafscap unde den greven scultheitdum.
Stranica 727 - Die leitenden Grundsätze bei der Arbeit sind kurz folgende: Es werden alle Rechtsausdrücke (als solche gelten auch Rechtssymbole, Münzen und Maße) des deutschen Sprachgebietes vom Beginn der Aufzeichnungen bis um das Jahr 175O gesammelt.
Stranica 726 - Bedeutung ist, so sind einige Worte hierüber an dieser Stelle vielleicht von Interesse. Das Bedürfnis nach einem Werke, in dem die deutschen Rechtsausdrücke aller Zeiten und Mundarten gesammelt und erklärt sind, ist wohl bei allen Studien auf historischem Gebiete ein lang und lebhaft empfundenes. Die bereits vorhandenen Glossare und Wörterbücher sind teils recht veraltet...
Stranica 165 - Nicht um eine kritische, dem jetzigen Stand der Forschung entsprechende Nachprüfung und Ergänzung älterer Darstellungen, sondern um eine völlige Neuschöpfung auf Grund der ersten Quellen handelt es sich in dem vorliegenden Falle«.
Stranica 597 - Wege des Gewohnheitsrechtes und der Exemtionsprivilegien dem Landrichter entzogen und dem Immunitätsherrn zur Ausübung übertragen wurde...
Stranica 237 - Allerhande klage unde al ungerichte mut de richtere richten binnen sime gerichte, swar he is, ane of man np egen klaget, oder up enen scepenbaren vrien man ungerichte claget. Des ne mach die richtere nicht richten wan to echter dingstat unde tinder koningcs banne.